4200/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Motter und Kollegen
vom 27. Mai 1998, Nr. 4477/J, betreffend Sprengung eines
Felspfeilers in der “Gelben Wand”, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
In der Angelegenheit der Sprengung des Felspfeilers “Gelbe Wand” in
der Stadtgemeinde Dornbirn sind dem Forsttechnischen Dienst für
Wildbach- und Lawinenverbauung zwei Gutachten bekannt:
1. das Gutachten einer Arbeitsgruppe des Physiogeographischen
Instituts der Universität Amsterdam und
2. das Gutachten des Ingenieurkonsulenten für Technische
Geologie DDr. Bertle aus dem Montafon.
Der Inhalt der beiden Gutachten ist konträr:
Die Arbeitsgruppe des Physiogeographischen Instituts der
Universität Amsterdam vertritt die Ansicht der
unmittelbaren
Gefährdung der Unterlieger durch einen jederzeit möglichen Absturz
der Felsmassen. Die Problemlösung wird in einem Absprengen von
Felsmassen im Ausmaß von 200.000 bis 300.000 cbm durch einen
einzigen Sprengvorgang gesehen.
DDr. Bertle konstatiert derzeit keine Felsbewegungen. Als Grundlage
für jedwede Maßnahme wird die Durchführung eines Meßprogrammes zur
Identifikation allfälliger Bewegungen der Felsmassen gesehen. Nach
seiner Ansicht birgt die Sprengablösung in einem einzigen Vorgang
unabschätzbare Risken. Falls aufgrund der Messungen ein Abtrag
erforderlich wird, wird aufgrund des nicht abschätzbaren Risikos
einer Großsprengung dem sukzessiven Teilabtrag der betreffenden
Felsmassen der Vorzug gegeben.
Aufgrund obiger Ausführungen hat das Bundesministerium für Land -
und Forstwirtschaft die Einrichtung eines Meßsystems angeordnet.
Unabhängig davon wurden Dämme zur Abwehr allfällig abstürzender
Felsmassen zum Schutze der Siedlung Hatlerdorf errichtet. Infolge
der völlig konträren Gutachten und der unabwägbaren Risken einer in
dem Umfange in Europa noch nie durchgeführten Großsprengung wird es
seitens des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft für
notwendig erachtet, ein Gutachten in Auftrag zu geben. In diesem
Gutachten sollen die in den vorliegenden Gutachten verwendeten
Parameter einander gegenübergestellt werden, um daraus eine
endgültige Schlußfolgerung für die weitere Vorgangsweise ziehen zu
können.