4207/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4499/J - NR/1998, betreffend Fahrtbegünstigungen

für gleichgeschlechtliche Lebensgefährten von ÖBB - Bediensteten, die die Abgeordneten

Stoisits, Freundinnen und Freunde am 28. Mai 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich

wie folgt zu beantworten:

 

1.

Kennen Sie das genannte Rundschreiben bzw. die darin niedergeschriebene

Politik der Bundesbahnen, für verschiedengeschlechtliche Lebensgefährten

ihrer Mitarbeiterinnen als freiwillige Sozialleistung außertarifmäßige

Fahrtbegünstigung zu gewähren, diese aber Mitarbeitern mit gleichge -

schlechtlichen PartnerInnen zu verweigern?

Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Das der Anfrage angeschlossene Rundschreiben der ÖBB, Z.: 23025 - 5 - 1997, war weder mir

noch meinem Ressort bekannt; es fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts

derartige betriebsinterne Vereinbarungen zu genehmigen.

2.,3.,4.,5.

Halten Sie die unter 1. genannte Politik der Bundesbahnen, zumal als

staatseigener Monopolbetrieb, homosexuelle Mitarbeiterinnen von freiwil -

ligen Sozialleistungen auszuschließen für bedenklich?

Wenn nein, warum nicht?

Teilen Sie die (im Schreiben vom 11.03.1998 wiedergegebene) Meinung der

Bundesbahnen, daß die unter 1. genannte Ungleichbehandlung gar keine

Benachteiligung (Diskriminierung) von gleichgeschlechtlichen Lebens -

beziehungen darstellt?

Wenn ja, warum?

Teilen Sie die Auffassung der Fragestellerinnen, daß - auch wenn Dis -

kriminierungen gleichgeschlechtlich l(i)ebender Menschen nicht gesetzlich

verboten sind - nichts dagegen spricht, daß sich das staatseigene Monopol -

unternehmen Bundesbahnen freiwillig solcher Diskriminierungen enthält?

Wenn nein, warum nicht?

Teilen Sie die Auffassung der FragestellerInnen, daß nichts dafür spricht,

daß homosexuelle ArbeitnehmerInnen schlechtere und weniger wertvolle

Mitarbeiterinnen wären als ihre heterosexuellen Kolleginnen und sie es

daher verdienen, ebenso - und nicht schlechter - behandelt zu werden als

diese?

Wenn, nein, warum nicht?

 

Antwort:

Freiwillige Sozialleistungen werden zwischen dem Vorstand der ÖBB und der Personalver -

tretung vereinbart. Die hier vorgesehene Fahrtbegünstigung von Lebensgefährten ist eine

Ergänzung zum bestehenden Gehaltsabkommen.

Aus der Sicht auch der Rechtsexperten meines Ressorts entspricht die Interpretation des

Begriffes Lebensgemeinschaft, wie sie dem Abkommen zugrunde gelegt wurde, durchaus der

geltenden Rechtslage. Dazu kommt, daß gerade, die auch in Ihrer Anfrage zitierte Entscheidung

des EuGH "Lisa Grant” von dieser eher engen rechtlichen Definition ausgeht.

Ungeachtet dieser Rechtslage besteht für mich kein Zweifel, daß auf freiwilliger Basis zwi -

schen den Vertragsparteien eine weitere Definition des Begriffes Lebensgemeinschaft erfolgen

könnte, der auf die Lebenssituation der Menschen mehr Bedacht nimmt.

 

6., 7.    Werden Sie in Ausübung Ihres Aufsichtsrechtes Maßnahmen ergreifen,

            damit die unter 1. Genannte diskriminierende Politik unverzüglich beendet

            wird?

            Werden Sie insbesondere

            a)vom Vorstand und vom Aufsichtsrat der Bundesbahnen Auskunft darüber

            verlangen, welche zwingenden Gründe dagegen sprechen, daß sich das

            staatseigene Monopolunternehmen Bundesbahnen freiwillig Diskriminie -

            rungen homosexueller MitarbeiterInnen enthält (§12 BundesbahnG 1992)?

            b)bei der Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates

            sowie bei der Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates (§§ 7 & 12

            Bundesbahn Gesetz 1992) auf die unter 1. genannte Diskriminierung homo -

            sexueller MitarbeiterInnen und deren Beendigung wesentlich Bedacht

            nehmen, welche Diskriminierung für diese MitarbeiterInnen ein feindliches

            Arbeitsumfeld schafft, dadurch ihre Motivation und Arbeitskraft und damit

            die Produktivität mindert, was sich auf das Wohl des Unternehmens negativ

            auswirken muß (§§ 6(1) & 7(3) Bundesbahngesetz 1992).

           

            Werden Sie in der Bundesregierung initiativ werden, um homosexuellen

            Frauen und Männern, die solchen Diskriminierungen (wie in 1.) bislang

            schutzlos ausgeliefert sind, nach internationalem Vorbild ein gesetzliches

            Instrumentarium an die Hand zu geben, mit dem sie sich gegen solche

            Diskriminierungen wehren können (“Anti - Diskriminierungs - Gesetz”)?

            Wenn ja, welche?

            Wenn nein, warum nicht?

           

Antwort:

Aufgrund des Bundesbahngesetzes 1992 habe ich keine Eingriffsmöglichkeiten in die Ge -

schäftsführung des Vorstandes der ÖBB. Ich kann zwar auf privatrechtlicher Basis gemeinwirt -

schaftliche Leistungen für die Kunden der ÖBB bestellen (bestimmte Sozial - und Gütertarife),

jedoch keine Sozialleistungen für Mitarbeiter der ÖBB. Ich nehme auch nicht an den Verhand -

lungen des Vorstandes der ÖBB mit der Personalvertretung über die Gestaltung der Soziallei -

stungen teil.

 

Da ich allerdings der Meinung bin, daß die Freiheit zur individuellen Lebensgestaltung und die

sexuelle Orientierung grundsätzlich ein Bestandteil der Achtung von Privatleben ist, halte ich

Entscheidungen, denen eine Bewertung dieser Fragen vorausgeht, für überprüfenswert. Ich

habe deshalb in diesem Sinne an die Vertragspartner des Abkommens ein Schreiben gerichtet.