4218/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Genossen haben am 18. Juni 1998 unter
der Nr. 4568/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Erfahrungen
mit der Kleintaktik und der Gefechtstechnik des ÖBH im Rahmen von Raumschutzübungen
und internationalen Übungen” gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit
in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Von den vier in der Anfrage angeführten Übungsbezeichnungen konnten nur zwei Übungen
identifiziert werden, nämlich die Übung "WACHHUND” des Militärkommandos
Burgenland und die PfP - Übung “ESPERIA”. Bei letzterer handelte es sich allerdings weder
um eine Verbandsübung noch hatte sie das Übungsthema Raumschutz zum Inhalt, sodaß sie
im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant erscheint. An der Raumschutzübung
“WACHHUND” nahmen insgesamt 2.370 Mann von Einheiten des Jägerregiments 12, des
Stabsregiments 6, des Militärkommandos Steiermark, des Fernmeldebataillons 1, des
Pionierbataillons 1 und von zwei Wachkompanien teil.
Der Vollständigkeit halber wäre noch zu erwähnen, daß zwei weitere Verbandsübungen
(VerbÜb) des Korpskommandos 1 zum Thema Raumschutz, nämlich die VerbÜb IV/97
(1.600 Mann) und die VerbÜb IV/98 (1.300 Mann), stattgefunden haben. Die VerbÜb W/97
rekrutierte sich aus Einheiten der Jägerregimenter 7 und 10, des Stabsregiments 1, des
Militärkommandos Steiermark, des Ausbildungszentrums Jagdkampf und aus einer
Wachsperrkompanie. Bei der VerbÜb W/98 setzte sich die übende Truppe aus Einheiten
des Jägerregiments 10, des Pionierbataillons 1, des Militärkommandos Salzburg und aus
zwei Wachkompanien zusammen.
Zu 2:
Der Einsatz dieser spezialisierten Kräfte obliegt der Beurteilung durch das jeweilige
Übungskommando und erfolgt nur in jenen Fällen,
in denen dies für das Ausbildungsziel der
Übung erforderlich ist. Ein genereller Einsatz von Spezialkräften bei Übungen für den
Bereich Raumschutz erscheint nicht erforderlich.
Zu 3:
Im Rahmen der erwähnten Verbandsübungen wurden folgende Aktionsarten des
Raumschutzes geübt:
Schutz bzw. Überwachung von Grenzabschnitten gegen Infiltration; Schutz, Überwachung
und Bewachung von Objekten; Aufklärung; Bereithalten als Reserve; Durchführung von
Gegenmaßnahmen (Verstärkung von Schutzmaßnahmen, Abriegeln, Säubern, Freikämpfen
von Objekten); Errichten und Betreiben von Übergangslagern im Sinne der Genfer
Abkommen.
Zu 4 bis 7:
Die aus den erwähnten Übungen gewonnenen Erkenntnisse betrafen insbesondere die
Einsatzgrundlagen, das Zusammenwirken mit Exekutive und zivilen Behörden, den Bereich
der Information und Kommunikation mit zivilen Behörden und der Bevölkerung sowie den
taktischen Einsatz der Kräfte. Die daraus resultierenden Schlußfolgerungen fließen in
Vorschriften und Merkblätter ein und werden als Grundlagen für die Entwicklung der
Einsatzgrundsätze sowie der Gliederung, Ausrüstung und Bewaffnung der für den
Raumschutz vorgesehenen Kräfte herangezogen.
Bei der Adaptierung der HG - Neu wurde diesen Erfahrungen durch Anpassungen im Bereich
der Präsenzkräfte Rechnung getragen.
Zu 8:
Entfällt.
Zu 9:
In der Rekrutenausbildung wird “Sicherung und Schutz” weiterhin als Thema der
waffeneigenen Basisausbildung und der Verbandsausbildung im Zug bzw. in der Kompanie
behandelt. Die Unteroffiziersausbildung für Jäger und Panzergrenadiere enthält hinsichtlich
des Kampfverfahrens "Raumschutz” eine spezialisierte Ausbildung in allen Einsatzarten, vor
allem in der Einsatzart "Schutz”. In der Offiziersausbildung werden die Führungsaufgaben
des Kampfverfahrens “Raumschutz” vor allem in der Ausbildung “Sicherung und Schutz”
und in den Gegenständen “Führung und Organisationslehre”, “Taktik” und “Gefechts -
mittellehre” vermittelt.
Zu 10 und 11:
Wie auch die Erfahrungen überprüfender Organe ergeben, ist die Ausbildungszeit prinzipiell
ausreichend. Im Hinblick auf den Assistenzeinsatz an der Staatsgrenze wurde die
Verbandsausbildung für Kaderpersonal zur Erhaltung des Ausbildungsstandes verlängert.
Zu 12:
Diesbezüglich verweise ich auf meine Anfragebeantwortung vom 27. Februar 1997
(2060/AB zu 2096/J).
Zu 13:
Das Einsatzkonzept berücksichtigt den Raumschutz als eigenständiges Verfahren.
Zu 14 und 15:
Der Schutz von Objekten mit überregionaler Bedeutung der Wertigkeitsstufe A ist primär
eine Aufgabe der Sicherheitspolizei. Insoweit das Bundesheer - sei es im Rahmen einer
Assistenzleistung oder eines Einsatzes - in diesem Rahmen Aufgaben zu übernehmen hätte,
wäre eine Schwergewichtsbildung, wie sie im Raumschutz allgemein vorgesehen ist,
möglich, zumal eine gleichzeitige Gefährdung sämtlicher Objekte der angesprochenen
Kategorie realistischerweise nicht anzunehmen ist.