4221/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt und Kollegen haben am
10. Juni1998 unter der Nr.4519/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend statutenwidrige Bundesliga - Lizenzvergabe gerichtet, deren
Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Einleitend ist festzuhalten, daß Österreichs Sportverbände in ihren Entschei -
dungen autonom sind. Fragen, die Entscheidungsvorgänge eines Verbandes
betreffen, fallen daher nicht in meinen Vollziehungsbereich.
Ich habe jedoch Informationen zu der in der Anfrage angesprochenen
Entscheidung eingeholt, wonach dabei folgendermaßen vorgegangen wurde:
Die Lizenzgewährung für den Fußballklub SK Vorwärts Steyr wurde vom Senat
5 der Österreichischen Bundesliga an drei Bedingungen geknüpft. Zwei dieser
Bedingungen (positives Kapital in der Bilanz,
Rückstellungen für Verbindlich -
keiten) wurden erfüllt; eine - die Gewährleistung der Liquidität - konnte nicht zu
100 % erfüllt werden, da für Rückstände lediglich Haftungserklärungen vor -
gelegt werden konnten. Die Gewährung der Lizenz wurde daher durch den
Senat 5 versagt.
Gegen diese Entscheidung wurde beim Vorstand der Österreichischen
Fußball - Bundesliga Protest eingebracht; dieser Protest wurde abgewiesen und
die Versagung der Lizenz in zweiter Instanz bestätigt.
Der SK Vorwärts Steyr hat daraufhin ein Schiedsverfahren angestrebt. Dieses
Verfahren wurde mit einem Vergleich abgeschlossen, der die Erteilung der
Lizenz für das Spieljahr 1998199 unter mehreren Auflagen zum Inhalt hat.
Seitens der Österreichischen Fußball - Bundesliga wurde darauf hingewiesen,
daß das Lizenzierungsverfahren und die darin vorgesehenen Entscheidungs -
abläufe inklusive des ständigen neutralen Schiedsgerichts auf einstimmigen
Beschlüssen aller Vereine basieren.
Zu Frage 2:
Abgesehen davon, daß, wie ich bereits erwähnt habe, die Festlegung von Ver -
fahrensregeln in die autonome Kompetenz der Österreichischen Sportverbände
fällt, glaube ich, daß zwischen diesen Verfahrensregeln und der Zukunft des
österreichischen Spitzensports kein
ursächlicher Zusammenhang besteht.
Zu Frage 3:
Die Statuten eines Vereines gibt sich der Verein selbst; dies ist, wie schon
zuvor erwähnt, Ausdruck seiner Autonomie. Ich glaube, daß Sie dafür
Verständnis haben, daß man seitens der öffentlichen Hand darauf keinen
Einfluß nehmen soll. Sehr wohl liegt es jedoch beim jeweiligen Vorstand, die
Nichteihhaltung von Fristen einer geeigneten Beurteilung zu unterziehen.
Zu Frage 4:
Entscheidungen eines autonomen Verbandes können nicht durch staatliche
Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
Zu Frage 5:
Der Inhalt dieser Frage liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich. Ich
ersuche Sie daher, sich in dieser Angelegenheit an den zuständigen
Ressortminister zu wenden.