4223/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat PETROVIC Freundinnen und Freunde haben am

17.6.1998 unter der Nr. 4541/J eine schriftliche Anfrage betreffend “ Drogenparty " im

Wiener Sicherheitsbüro an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Welche strafrechtlichen Konsequenzen hatten die Vorfälle im Mai 1996 für die

Betroffenen? Welche Verfahren wurden in diesem Zusammenhang eingeleitet und wie

endeten diese?

2. Welche dienstrechtlichen Konsequenzen hatten die Vorfälle im Sicherheitsbüro für die

betroffenen Beamten insbesondere des damaligen Leiters des Referates?

3. Welche rechtlichen Schritte hat Ihr Ressort gegen die Beamten unternommen?

4. Lebt die Zeugin der Vorfälle noch in Österreich und welche Konsequenzen hatte ihre

Aussage?

5. Schließen Sie aus, daß die Zeugin der Vorfälle nicht inzwischen in ihr Heimatland

abgeschoben wurde? Wenn nein, warum?

6. Welche Vorkehrungen hat ihr Ressort getroffen, damit derartige Vorfälle im

Sicherheitsbüro künftig ausgeschlossen sind?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Gegen die vier betroffenen Beamten wurde Strafanzeige wegen Verdachts gemäß §§ 15

iVm 146 und 147 Abs. 1 StGB, § 201 Abs. 1 StGB, § 302 StGB sowie § 16 SGG erstattet.

Drei Beamte wurden vom Bezirksgericht Josefstadt am 8.6.1998 wegen § 95 StGB jeweils

zu Freiheitsstrafen von drei Monaten (bedingt auf drei Jahre) verurteilt. Das Urteil ist seit

12.6.1998 rechtskräftig.

Hinsichtlich der §§ 15 iVm 146 und 147 Abs. 1 StGB, § 201 Abs. 1 StGB sowie § 302

StGB erfolgte gegen die vier Beamten laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom

28.11.1997 die Zurücklegung der Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO.

Ein gerichtliches Verfahren wegen Verdachts gemäß § 16 SGG (zum Vorfallszeitpunkt

noch in Kraft) gegen zwei Beamte ist noch nicht abgeschlossen.

Zu Frage 2 und 3:

Der inzwischen verstorbene Leiter des Referates V im Sicherheitsbüro (Suchtgiftreferat)

wurde unter Enthebung von dieser Funktion in das Referat 1 als dessen Leiter versetzt.

Der Gruppenführer der maßgeblichen Suchtgiftgruppe 2, wurde als Gruppenführer in die

Gruppe 4 des Referates 1 versetzt.

Die vier betroffenen Beamten wurden suspendiert, ein Disziplinarverfahren ist anhängig.

Zu Frage 4 und 5:

Die angesprochene Zeugin, eine türkische Staatsangehörige, ist seit 10.11.1997 in Wien

aufrecht polizeilich gemeldet. Gegen die Frau besteht ein Aufenthaltsverbot der

Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro. Am 5.3.1996 wurde dagegen

Berufung eingebracht und in weiterer Folge mit Datum 5.2.1997 ein Durchsetzungs -

aufschub erwirkt.

Laut Einschätzung des Fremdenpolizeilichen Büros hat die Zeugin das Österreichische

Bundesgebiet verlassen, sie dürfte sich derzeit in der Türkei aufhalten.

Zu Punkt 6:

Unmittelbar nach den Vorkommnissen erfolgte die Untersuchung (mittels Harnprobe) aller

Angehörigen des Suchtgiftreferates im Hinblick auf etwaigen Suchtgiftkonsum - sämtliche

Untersuchungen verliefen negativ. Derartige Harnproben werden auch weiterhin im

Suchtgiftreferat stichprobenartig durchgeführt, wobei die Auswahl der jeweiligen

Bediensteten nach dem Zufallsprinzip erfolgt.

Seit dem Vorfall üben die leitenden Kriminalbeamten des Sicherheitsbüros eine verstärkte

Dienstkontrolle sowohl hinsichtlich der Streifentätigkeit als auch hinsichtlich der

Diensträumlichkeiten des Suchtgiftreferates aus.

Den Gruppenmitgliedern, einschließlich den Gruppenführern, wird eine spezifische

psychologische Betreuung (sowohl Einzel - als auch Gruppensupervision) angeboten.

Darüberhinaus wurde die Quantität der möglichen Überstundenleistungen der

Gruppenmitglieder limitiert.