4226/AB XX.GP

 

zur Zahl 4509/J-NR/1998

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. Kfm. Bauer, Dr. Ofner und Kollegen haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend behauptete Mängel bei der Führung

der Akten 21 Cg 170/89 bzw. 21 Cg 2/92 des Landesgerichts Klagenfurt, gerichtet

und folgende Fragen gestellt:

1. Welche Beweismittel wurden im ersten Rechtsgang zu 21 Cg 170/89 dem Lan -

desgericht Klagenfurt jeweils vom Kläger bzw. von der Beklagten vorgelegt

(Datum und Art der Vorlage, Bezeichnung im Akt, Inhalt und Datum der Urkun -

de)?

2 Welche dieser Beweismittel liegen mit der richtigen Bezeichnung und der Ak -

tenzahl 21 Cg 170/89 derzeit im Akt?

3. Welche Beweismittel wurden im zweiten Rechtsgang zu 21 Cg 2/92 dem Lan -

desgericht Klagenfurt jeweils vom Kläger bzw. von der Beklagten vorgelegt

(Datum und Art der Vorlage, Bezeichnung im Akt, Inhalt und Datum der Urkun -

de)?

4. Welche dieser Beweismittel liegen mit der richtigen Bezeichnung und der Ak -

tenzahl 21 Cg 2/92 derzeit im Akt?

5. Ist es zutreffend, daß sich derzeit Beweismittel mit der Aktenzahl 21 Cg 2/92

im Akt befinden, die bereits zu 21 Cg 170/89 - und nur damals - vorgelegt wur -

den? Wenn ja, um welche Urkunden handelt es sich und wie ist dieser Um -

stand zu erklären?

6. Wo ist der Schriftsatz vom 13. Jänner 1990 verblieben, der im Urteil erster In -

stanz als “nicht im Akt” erliegend genannt wird? Welche Anstrengungen wur -

den seitens des Gerichtes unternommen, um den Schriftsatz wiederzufinden

oder durch Beschaffen einer Kopie von der Partei den Akt wieder zu vervoll -

ständigen, noch bevor offenbar auf einer mangelhaften Basis ein Urteil gefällt

wird?

7. Welche Beweismittel wurden beim Urteil in erster Instanz vom Landesgericht

Klagenfurt tatsächlich berücksichtigt?

8. Ist es üblich, daß den Urteilen dieses Gerichtes nicht entnommen werden

kann, welche Beweismittel von den Parteien jeweils vorgelegt wurden?

9. Welche Beweismittel waren im Akt 21 Cg 170/89, als dieser an die nächste In -

stanz übermittelt wurde?

10. Wie ist es zu erklären, daß offenbar im ersten Rechtsgang zwei unterschiedli -

che Verträge unter der gleichen Bezeichnung ID zum Akt genommen wurden,

andererseits aber einer der Verträge ein zweites Mal unter der Bezeichnung

./WW zum Akt genommen wurde? Wenn dies nach dem Aktenstand nicht der

Fall sein sollte, wie ist es dann zu erklären, daß die Beklagte über entspre -

chende Kopien aller drei Beweismittel mit diesen Bezeichnungen verfügt?

11. Wodurch ist es zu erklären, daß offenbar zwei unterschiedliche Grundbuch -

sauszüge mit derselben Bezeichnung .1/2 existieren? Welcher davon wurde im

ersten Rechtsgang vorgelegt, welcher erst im zweiten Rechtsgang?

12. Entspricht die Führung des Aktes 21 Cg 170/89 bzw. 2/92 zur Gänze den ein -

schlägigen Vorschriften? Wenn nein, in welchen Punkten liegen Mängel vor?

13. Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die korrekte Führung und sichere

Aufbewahrung von Akten, insbesondere aber von Beweismitteln künftig sicher -

zustellen und zu veranlassen, daß alle zum Akt genommenen Beweismittel

auch nachvollziehbar im Urteil aufgeführt werden?”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 bis7 sowie 10 und 11:

Zunächst muß ich darauf hinweisen, daß das Verfahren, das Gegenstand der Anfra -

ge ist, ein Zivilverfahren ist. Die Einsichtnahme in die Akten eines Zivilverfahrens

und damit auch die Auskunftserteilung aus den Prozeßakten ist durch die Zivilpro -

zeßordnung geregelt. § 219 Abs. 1 ZPO legt fest, daß dritte Personen nur mit Zu -

stimmung der Prozeßparteien in die Prozeßakten Einsicht nehmen und Abschriften

erheben dürfen. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, insoweit er

ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine solche Einsicht - und Abschriftnahme

gestattet werden. Über die Berechtigung eines Dritten zur Einsichtnahme entschei -

det der Prozeßrichter in einem Akt der Rechtsprechung. Die Fragen 1 bis 7 sowie

10 und 11 stellen sich inhaltlich als Einsichts - bzw. Auskunftsbegehren dar, dem nur

auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung entsprochen werden könnte. Ich muß

daher um Verständnis ersuchen, daß es mir nicht zusteht, diese Fragen zu beant -

worten.

Zu 8:

Gemäß § 417 Abs. 2 ZPO hat die schriftliche Urteilsausfertigung im Rahmen der

Entscheidungsgründe das wesentliche Vorbringen und die Anträge der Parteien, die

Außerstreitstellungen, die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung und die

rechtliche Beurteilung zu enthalten. Eine ausdrückliche Anordnung, die von den Par -

teien zum Beweis vorgelegten Urkunden im Urteil anzuführen, enthält die Zivilpro -

zeßordnung nicht.

Zu 9 und 12:

Die befaßten Dienstaufsichtsorgane konnten bei der Überprüfung des Aktes keinen

Anhaltspunkt finden, daß sich zum Zeitpunkt der Vorlage des Aktes an das Rechts -

mittelgericht nicht alle Beweismittel (gemeint offensichtlich: Urkunden) im Akt befun -

den hätten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß die beklagte Partei die Ab -

sicht gehabt hat, einen ihr angeblich vom Gericht durch “Urkundenunterdrückung"

zugefügten Schaden in einem Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. Der An -

trag, ihr für dieses Verfahren Verfahrenshilfe zu gewähren, wurde jedoch rechtskräf -

tig abgewiesen. Das Oberlandesgericht Graz hat in seiner diesbezüglichen Rekurs -

entscheidung vom 17. Juli 1997 festgestellt, daß sich sämtliche von der Antragstel -

lerin als fehlend bezeichnete Urkunden im Akt befinden und lediglich der Zeitpunkt

der Vorlage der Urkunden und ihrer Bezeichnung nicht in allen Fällen nachvollzogen

werden könne.

Zu 13:

Die korrekte Führung und sichere Aufbewahrung von Akten einschließlich der Beila -

gen, wie sie durch die Verfahrensgesetze und durch die Geschäftsordnung für die

Gerichte 1. und II. Instanz angeordnet ist, wird durch die örtliche Dienstaufsicht so -

wie durch die periodisch stattfindenden Revisionen und Nachschauen überprüft. Die

Aktenführung bildet einen im “Revisionshandbuch” vorgegebenen Prüfungspunkt für

die sogenannten Regelrevisionen, die durch einen Senatspräsidenten des Oberlan -

desgerichtes als leitenden Visitator und durch ihn unterstützende Vizepräsidenten

der Gerichtshöfe 1. Instanz in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Ferner

trägt § 95 Abs. 3 Geo. den Präsidenten der Gerichtshöfe auf, im Rahmen ihrer

Dienstaufsicht bei Amtsnachschauen auch stichprobenartige Einsichtnahme in Ak -

ten und Geschäftsbehelfe vorzunehmen. Im übrigen verweise ich auf meine Antwort

zur Frage 8.