4230/AB XX.GP

 

der parlamentarischen Anfrage Nr. 4680/J der

Abgeordneten Mag. Haupt, Mag. Stadler und Kollegen an die

Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend illegale Beschäftigung von Ausländern

Die Abgeordneten beziehen sich auf einen Pressebericht, nach dem ein politischer Funk -

tionär in seinem Unternehmen Ausländer illegal beschäftigt haben soll.

In Beantwortung der an mich gestellten Fragen beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Die Durchführung von Maßnahmen, mit denen die illegale Beschäftigung von Ausländern

verhindert und die Einhaltung der sozial - und arbeitsrechtlichen Bestimmungen insbeson -

dere bei Dienstverhältnissen mit ausländischen Arbeitnehmern garantiert werden soll, zählt

zu meinen vordringlichsten Anliegen. Naturgemäß stellt die Bedeutung des Schutzes der

legal in Österreich beschäftigten Arbeitskräfte vor Verlust des Arbeitsplatzes und Ver -

schlechterung des Lohnniveaus, aber auch des Schutzes jener Unternehmen, die die ge -

setzlichen Bestimmungen einhalten, für das Sozialressort eines der wesentlichsten Plän -

daten dar. So wurde bereits in der Sondersitzung des Nationalrates vom 17. November

1995 das Amtsmißbrauchsgesetz (BGBl.Nr. 895/95) beschlossen, das wesentliche Änderun -

gen im Ausländerbeschäftigungsgesetz, im Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz und

im ASVG beinhaltet und mit 1. Jänner 1996 bzw. hinsichtlich eines Teils der Regelungen

mit 1. Juni1996 in Kraft trat.

Von besonderer Bedeutung war dabei eine wirksame Erhöhung der Strafuntergrenzen im

Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie die nunmehrige Verantwortlichkeit des Auftragge -

bers (Generalunternehmers) neben der des Beschäftigers, sofern der Auftrag im Rahmen

der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt, um bei illegaler Beschäftigung

ausländischer Arbeitskräfte insbesondere auf Baustellen, auf denen die Zuordnung der Ar -

beitnehmer zu bestimmten Arbeitgebern in der Praxis auf oft unüberwindliche Schwierigkei -

ten stößt, eine wirksame strafrechtliche Verfolgung sicherstellen zu können.

Die diesbezüglichen Kontrollaktionen konnten in den letzten Jahren ständig intensiviert

werden - nicht zuletzt auf Grund meiner und der Bemühungen meiner Vorgänger, die dafür

erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen bzw. zu verbessern. Allein in den letzten drei

Jahren, seit die Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung von der Arbeitsinspek -

tion durchgeführt wird, wurde die Zahl der Kontrollen trotz äußerst eingeschränkter Perso -

nalkapazitäten um mehr als 25 % von 11.513 auf 14.452 gesteigert. Im Jahr 1997 mußten

von den Kontrollorganen der Arbeitsinspektion 2.556 Strafanzeigen nach dem Ausländer -

beschäftigungsgesetz erstattet werden; von den Strafbehörden wurden 2.152 Strafverfah -

ren durch rechtskräftige Bestrafungen abgeschlossen und insgesamt 5 63.149.500 wegen

illegaler Ausländerbeschäftigung verhängt.

Im übrigen habe ich im Rahmen meiner Zielsetzung, die gesamte Schattenwirtschaft noch

wirksamer als bisher zu bekämpfen, weitere Initiativen eingeleitet, die die Schaffung eines

generellen "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ermöglichen sollen. Die dafür eingesetz  -

ten Arbeitsgruppen konnten bereits intensive Vorarbeit leisten.

Im Ergebnis bestätigt der bei ständig steigender Zahl der Kontrollen (1994/95: + 33 %,

1995196: + 24,8 %) im mehrjährigen Vergleich sinkende Anteil festgestellter Verstöße ge -

gen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (1994: 2.673, 1995:2.033, 1996:2.267), daß die

illegale Ausländerbeschäftigung nicht mehr als "Kavaliersdelikt" angesehen und auch nicht

als solches ausgeübt werden kann.

Zu Frage 2:

Die in Ihrer Anfrage angeführten Angelegenheiten der Wirtschaftskammern fallen nicht in

den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Zu den Fragen 3 und 4:

Diese Fragen beziehen sich aut Daten, die gemäß Art. 20 B - VG Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4

sowie des Auskunttspflichtgesetzes, BGBI. Nr. 287 vom 15. Mai 1987 idF BGBl.

Nr.1990/447, der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Abgesehen davon wird eine allfällige

Funktionärseigenschaft von Personen, die wegen der illegalen Beschäftigung von Auslän -

dern bestraft wurden, auch nicht erfaßt.