4236/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Wabl,
Freundinnen und Freunde vom 18. Juni 1998,
Nr. 4576/J, betreffend Bestimmung der
Korrelation zwischen Kanalisierungsgrad
und Grundwasserqualität bzw. - spiegel
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen
und Freunde vom 18. Juni 1998, Nr. 4576/J, betreffend Bestimmung
der Korrelation zwischen Kanalisierungsgrad und Grundwasser -
qualität bzw. - spiegel, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1 Zi 1:
Aufgabe der Erhebung der Wassergüte gemäß Wassergüteerhebungs -
verordnung ist die flächenhafte Erfassung und Beschreibung der
Wassergüte und gegebener Belastungen. Die Beurteilung der Grund -
wasserbeschaffenheit erfolgt nach den Kriterien der Grundwasser -
schwellenwertverordnung in der geltenden Fassung. Im Rahmen des
Wasserwirtschaftskatasters werden regelmäßig Auswertungen der
erhobenen Daten durchgeführt und die potentiell gefährdeten
Grundwassergebiete
ausgewiesen.
Der Landeshauptmann hat gemäß § 33f Abs. 2 WRG bei Überschreitung
von gewissen Schwellenwerten diese Grundwassergebiete mit Verord -
nung als “Grundwassersanierungsgebiete” zu bezeichnen und auch die
Ursache und das Ausmaß der Schwellenwertüberschreitung festzu -
stellen. Dabei identifizierte Verunreinigungsaquellen sind durch
entsprechende wasserpolizeiliche Verfahren und Maßnahmen zu
beheben.
Darüber hinaus unterstützt das Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft auf fachlicher Ebene im Rahmen seiner wasserwirt -
schaftlichen Planungsbefugnisse (§ 55 Abs. 2 WRG) die Durchführung
von Forschungsarbeiten und Pilotprojekten. Im einzelnen darf auf
den dem Nationalrat vorgelegten “Gewässerschutzbericht l996" ver -
wiesen werden. Ergänzend werden "Eckdaten der Wasserwirtschaft in
Österreich” und "Wassergüte in Österreich - Jahresbericht 1996”
beigelegt.
Zu Frage 1 Zi 2:
Verrieselungen und Versickerungen, wie von Ihnen in Ihrer
Anfragestellung angesprochen, dürfen nur in Einzelfällen
wasserrechtlich zulässig vorgenommen werden, um die Verwendung von
Grundwasser als Trinkwasser nicht zu gefährden. Da es sich um
Ausnahmefälle handelt, erscheint eine Quantifizierung, wie von
Ihnen vorgeschlagen, weder sinnvoll noch möglich. Darüber hinaus
können aufgrund örtlich unterschiedlicher Bodenverhältnisse keine
allgemeinen Aussagen über die Möglichkeiten und Grenzen von
Verrieselung und Versickerung getätigt werden. Gerade in einem
Land wie Österreich, in dem die Einzelwasserversorgung durch
Hausbrunnen eine wichtige Komponente der Trinkwasserversorgung
darstellt, ist ein flächendeckender Grundwasserschutz
unabdingbar.
Zu Frage 1 Zi 3:
Aus den Erhebungen
der Wassergüte ergeben sich großräumig keine
signifikanten Unterschiede in Zusammenhang mit dem Kanalisierungs -
grad. Zudem ist die vergleichbarkeit verschiedener Gebiete auf -
grund der hydrologischen Gegebenheiten nur bedingt gegeben.
Zu Frage 1 Zi 4.
Untersuchungen über eine Korrelation zwischen zentraler Abwasser -
entsorgung und Grundwasserspiegelabsenkung liegen nicht vor.
Österreichweit ist ein solcher Zusammenhang aus überörtlicher
Sicht nicht zu erwarten, da lediglich 6 % des Grundwassers für
Wasserversorgung und landwirtschaftliche Bewässerung genutzt
werden.
Zu Frage 2 Zi 1:
Sowohl in den Technischen Richtlinien für die Siedlungswasser -
wirtschaft, die nach Umweltförderungsgesetz (UFG) zu erstellen
sind, wie auch bei der wasserrechtlichen Bewilligung, ist die
Einhaltung des Standes der Technik verpflichtend. Damit ist
jedenfalls sichergestellt, daß auch im Rahmen der Varianten -
Optimierung nach dem Stand der Technik vorgegangen wird.
Zu Frage 2 Zi 2:
Seit geraumer Zeit werden von den Wasserrechtsbehörden
Dichtheitsüberprüfungen an den Kanalsystemen vorgeschrieben. Diese
Dokumentationen sind dann jeweils der zuständigen Behörde, d.h. der
Bezirkshauptmannschaft oder dem Landeshauptmann, vorzulegen, die
festgestellte Mißstände nach den Bestimmungen des WRG zu beheben
haben. Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat
nach § 4
Umweltinformationsgesetz (UIG) jederzeit freien Zugang zu
allen diesen Umweltdaten, sofern dies für die Beurteilung der
Förderungsfähigkeit nach UFG erforderlich ist. Die Entscheidung
über die Erstellung einer Datenbank im Bundesministerium für
Umwelt, Jugend und Familie fallt ausschließlich in die Zuständig -
keit des Herrn Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
Zu Frage 3:
Die von Ihnen angesprochene Resolution ist dem Bundesministerium
für Land - und Forstwirtschaft nicht bekannt.