4236/AB XX.GP

 

Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Wabl,

Freundinnen und Freunde vom 18. Juni 1998,

Nr. 4576/J, betreffend Bestimmung der

Korrelation zwischen Kanalisierungsgrad

und Grundwasserqualität bzw. - spiegel

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen

und Freunde vom 18. Juni 1998, Nr. 4576/J, betreffend Bestimmung

der Korrelation zwischen Kanalisierungsgrad und Grundwasser -

qualität bzw. - spiegel, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1 Zi 1:

Aufgabe der Erhebung der Wassergüte gemäß Wassergüteerhebungs -

verordnung ist die flächenhafte Erfassung und Beschreibung der

Wassergüte und gegebener Belastungen. Die Beurteilung der Grund -

wasserbeschaffenheit erfolgt nach den Kriterien der Grundwasser -

schwellenwertverordnung in der geltenden Fassung. Im Rahmen des

Wasserwirtschaftskatasters werden regelmäßig Auswertungen der

erhobenen Daten durchgeführt und die potentiell gefährdeten

Grundwassergebiete ausgewiesen.

Der Landeshauptmann hat gemäß § 33f Abs. 2 WRG bei Überschreitung

von gewissen Schwellenwerten diese Grundwassergebiete mit Verord -

nung als “Grundwassersanierungsgebiete” zu bezeichnen und auch die

Ursache und das Ausmaß der Schwellenwertüberschreitung festzu -

stellen. Dabei identifizierte Verunreinigungsaquellen sind durch

entsprechende wasserpolizeiliche Verfahren und Maßnahmen zu

beheben.

Darüber hinaus unterstützt das Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft auf fachlicher Ebene im Rahmen seiner wasserwirt -

schaftlichen Planungsbefugnisse (§ 55 Abs. 2 WRG) die Durchführung

von Forschungsarbeiten und Pilotprojekten. Im einzelnen darf auf

den dem Nationalrat vorgelegten “Gewässerschutzbericht l996" ver -

wiesen werden. Ergänzend werden "Eckdaten der Wasserwirtschaft in

Österreich” und "Wassergüte in Österreich - Jahresbericht 1996”

beigelegt.

Zu Frage 1 Zi 2:

Verrieselungen und Versickerungen, wie von Ihnen in Ihrer

Anfragestellung angesprochen, dürfen nur in Einzelfällen

wasserrechtlich zulässig vorgenommen werden, um die Verwendung von

Grundwasser als Trinkwasser nicht zu gefährden. Da es sich um

Ausnahmefälle handelt, erscheint eine Quantifizierung, wie von

Ihnen vorgeschlagen, weder sinnvoll noch möglich. Darüber hinaus

können aufgrund örtlich unterschiedlicher Bodenverhältnisse keine

allgemeinen Aussagen über die Möglichkeiten und Grenzen von

Verrieselung und Versickerung getätigt werden. Gerade in einem

Land wie Österreich, in dem die Einzelwasserversorgung durch

Hausbrunnen eine wichtige Komponente der Trinkwasserversorgung

darstellt, ist ein flächendeckender Grundwasserschutz

unabdingbar.

Zu Frage 1 Zi 3:

Aus den Erhebungen der Wassergüte ergeben sich großräumig keine

signifikanten Unterschiede in Zusammenhang mit dem Kanalisierungs -

grad. Zudem ist die vergleichbarkeit verschiedener Gebiete auf -

grund der hydrologischen Gegebenheiten nur bedingt gegeben.

Zu Frage 1 Zi 4.

Untersuchungen über eine Korrelation zwischen zentraler Abwasser -

entsorgung und Grundwasserspiegelabsenkung liegen nicht vor.

Österreichweit ist ein solcher Zusammenhang aus überörtlicher

Sicht nicht zu erwarten, da lediglich 6 % des Grundwassers für

Wasserversorgung und landwirtschaftliche Bewässerung genutzt

werden.

Zu Frage 2 Zi 1:

Sowohl in den Technischen Richtlinien für die Siedlungswasser -

wirtschaft, die nach Umweltförderungsgesetz (UFG) zu erstellen

sind, wie auch bei der wasserrechtlichen Bewilligung, ist die

Einhaltung des Standes der Technik verpflichtend. Damit ist

jedenfalls sichergestellt, daß auch im Rahmen der Varianten -

Optimierung nach dem Stand der Technik vorgegangen wird.

Zu Frage 2 Zi 2:

Seit geraumer Zeit werden von den Wasserrechtsbehörden

Dichtheitsüberprüfungen an den Kanalsystemen vorgeschrieben. Diese

Dokumentationen sind dann jeweils der zuständigen Behörde, d.h. der

Bezirkshauptmannschaft oder dem Landeshauptmann, vorzulegen, die

festgestellte Mißstände nach den Bestimmungen des WRG zu beheben

haben. Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat

nach § 4 Umweltinformationsgesetz (UIG) jederzeit freien Zugang zu

allen diesen Umweltdaten, sofern dies für die Beurteilung der

Förderungsfähigkeit nach UFG erforderlich ist. Die Entscheidung

über die Erstellung einer Datenbank im Bundesministerium für

Umwelt, Jugend und Familie fallt ausschließlich in die Zuständig -

keit des Herrn Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.

Zu Frage 3:

Die von Ihnen angesprochene Resolution ist dem Bundesministerium

für Land - und Forstwirtschaft nicht bekannt.