4242/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4551/J - NR/98 betreffend Subventionierung von
nicht - konfessionellen Schulen in privater Trägerschaft, die die Abgeordneten Karl Öllinger,
Freundinnen und Freunde am 17. Juni 1998 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet
1. Nach welchen Kriterien und nach welchen Grundsätzen werden die Mittel an nicht -
konfessionellen Privatschulen verteilt? Wo sind diese festgeschrieben?
2. Wie kommt es zu den eklatanten Unterschieden in der Zuteilung der Mittel pro Schüler
für die unterschiedlichen Schulen, und wie rechtfertigen Sie derart unterschiedliche
Zuteilungen?
Antwort:
Die Vergabe der Mittel richtet sich in erster Linie nach der Maßgabe der budgetären Mittel.
Weiters ist festzuhalten, daß die Umrechnung von Fördergeldern auf eine Pro - Schüler - Subven -
tion das Gesamtbild verzerrt, da in diesen Mitteln z.B auch zeitlich limitierte Baukosten -
zuschüsse enthalten sein können, die eine Pro - Schüler - Subvention höher erscheinen lassen. Auf
Grund der Berücksichtigung schulspezifischer Bedürfnisse kann es zu unterschiedlichen hohen
Subventionsvergaben kommen.
3. Warum wurde bisher in Österreich die Entschließung des Europäischen Parlaments
vom 14.3.1994 nicht Folge geleistet, nach der der Staat keine Bevorzugungen zugunsten
konfessionsgebundener
Erziehung vornehmen soll? Wie rechtfertigen Sie das?
Antwort
Dazu ist zunächst festzuhalten, daß Entschließungen des Europäischen Parlaments keine Rechts -
quellen darstellen und daher keinen verbindlichen Rechtscharakter haben
Die Rechtfertigung der gegenwärtigen Situation findet sich jedoch in Art 1 § 3 Abs. 6 des
Vertrages zwischen dein Heiligen Stuhl und der Republik Österreich sowie in §§ 17ff des
Privatschulgesetzes. Diese rechtlichen Grundlagen stellen - verglichen mit der Finanzierung der
öffentlichen Schulen keine Bevorzugung zugunsten konfessionsgebundener Erziehung dar. Im
Vergleich mit den nichtkonfessionellen Privatschulen ergibt sich die Besserstellung aus der
Größe und Bedeutung der konfessionellen Privatschulen, da sie zu eitler deutlichen Entlastung
des öffentlichen Schulwesens führen, was nach bestehender Judikatur eine Unterscheidung recht -
fertigt
4. Wird es zu einer Novellierung des Privatschulgesetzes kommen, das nichtkonfessionelle
Schulen in privater Trägerschaft mit konfessionellen Schulen in privater Trägerschaft
gleichstellt?
Antwort:
Eine derartige Novelle ist derzeit nicht geplant.
5. Es gibt reformpädagogische Schulen in privater Trägerschaft, die den öffentlichen
Lehrplan als Grundlage ihrer Schulorganisation übernommen haben. Wie rechtferti -
gen Sie die unterschiedliche Behandlung dieser Schulen mit konfessionellen Privat -
schulen? Ist es geplant, diese Schulen mit öffentlichen Lehrplan und reformpädagogi -
schen Modellen den konfessionellen Schulen gleichzustellen?
Antwort:
Eine derartige Gleichstellung kann nicht erfolgen, weil die konfessionellen Schulen und deren
Förderung durch den Bund mit Rechtsanspruchscharakter das Programm des Art. II des
1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention realisieren helfen, nämlich
daß “der Staat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts
übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten (hat), die Erziehung und den Unterricht
entsprechend
ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen
sicherzustellen".
Da die öffentlichen Schulen interkonfessionell sind, decken die konfessionellen Schulen die
religiösen Vorstellungen" der Eltern ab. Diese Sprachregelung hat auch in den Erläuterungen
zum Privatschulgesetz ihren Niederschlag gefunden.