4248/AB XX.GP
zur Zahl 4528/J - NR/1998
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kukacka und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage, betreffend Auslegung des § 5 Z 3 Firmenbuchgesetz, gerichtet
und folgende Fragen gestellt:
“1. Ist Ihnen die unterschiedliche Auslegung des § 5 Z 3 FBG durch die Gerichte
bekannt?
2. Wie war die vom Bundesministerium für Justiz bei Erarbeitung der seinerzeiti -
gen Regierungsvorlage vertretene Auffassung in dieser Frage?
3. Welche Auffassung vertreten Sie heute?
4. Sind Sie für den Fall einer vereinheitlichenden Rechtsmittelentscheidung, die
eine Erschwerung für die Firmen bedeutet, weil eine Beglaubigung verlangt
wird, bereit, legislative Änderungen vorzuschlagen?”
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Die unterschiedliche Auslegung des § 5 Z 3 FBG durch die Gerichte ist mir bekannt.
Zu 2:
Mit dem EU - Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz wurde im Firmenbuchgesetz ein
neuer Eintragungstatbestand geschaffen. § 5 Z 3 FBG sieht vor, daß bei Aktienge -
sellschaften und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Tag der Einrei -
chung des Jahres -
und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag einzutra -
gen ist. Diese Regelung soll dazu dienen, die Rechtzeitigkeit der Einreichung des
Jahresabschlusses überprüfen zu können.
Die Verpflichtung zur Einreichung wurde in § 277 HGB allgemein für alle Kapitalge -
sellschaften festgelegt. Die den einzelnen Kapitalgesellschaften eingeräumten Er -
leichterungen bezüglich des Inhalts der offenzulegenden Unterlagen wurde in ge -
sonderte Bestimmungen übernommen.
Mit der nach § 277 HGB vorgeschriebenen Einreichung des Jahresabschlusses ist
gleichzeitig der Antrag auf Eintragung der Tatbestände des § 5 Z 3 FBG zu stellen,
sodaß die Formvorschrift des § 12 HGB (wonach die Anmeldungen zur Eintragung
in das Firmenbuch persönlich bei Gericht zu bewirken oder in öffentlich beglaubigter
Form einzureichen sind) jedenfalls zur Anwendung kommt.
Zu 3:
Die zur Frage 2 dargelegte Auffassung vertrete ich auch heute.
Zu 4:
Im Bundesministerium für Justiz beschäftigt sich derzeit eine Arbeitsgruppe damit,
die Einreichung der Jahresabschlüsse zum Firmenbuch auf elektronischem Wege
zu ermöglichen. Neben der Schaffung der technischen Voraussetzungen und der
Klärung organisatorischer Fragen werden auch gesetzliche Begleitregelungen erfor -
derlich sein. In diesem Zusammenhang wird unter anderem auch die Frage zu dis -
kutieren sein, in welcher Form die Anmeldungen der Einreichung des Jahresab -
schlusses gestaltet werden, um sowohl für die zur Einreichung verpflichteten Unter -
nehmen als auch für die Firmenbuchgerichte entsprechende Rationalisierungseffek -
te zu erreichen. Das dabei entstehende Problem der Überprüfung der Authentizität
des übermittelten Jahresabschlusses bedarf ebenfalls einer Lösung.
Derzeit beschäftigt sich sowohl die Europäische Union als auch die UNCITRAL mit
Fragen der elektronischen Signatur. Das Ergebnis dieser Arbeiten wird in die Über -
legungen einbezogen werden.