4255/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.4701/J betreffend korrekte

Preisauszeichnung in Kaufhäusern mit ,,Scanner - Kassen", welche die Abgeordneten Mag

Maier, Mag. Kaufmann und Genossen am 9. Juli 1998 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

In den letzten fünf Jahren wurden auf Veranlassung meines Ressorts in den in der Beilage

aufgelisteten Bereichen eine Überprüfung der Preisauszeichnung durchgeführt.

Insbesonders im Bereich des Lebensmittelhandels wurden im Oktober 1995, im Februar 1997

und im Jänner 1998 schwerpunktmäßige Preisauszeichnungskontrollen angeordnet.

Ich weise darauf hin, daß die mit der Überwachung der Preisauszeichnungsvorschriften

betrauten Organe in den Ländern im Einzelfall keiner Veranlassung durch das

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen und insbesondere bei

Kenntnis von Mißständen jederzeit darüberhinausgehende Überprüfungen vornehmen können.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Das Ergebnis der oben dargelegten schwerpunktmäßigen Kontrollen des Lebensmittelhandels

kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden

Zeit

überprüfte

Betriebe

Abmahnungen

Organmandate

Verwaltungs -

strafverfahren

Oktober 1995

2847

730

135

21

Februar 1997

2846

768

148

48

Jänner 1998

2571

573

83

16

Den dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelten

Kontrollberichten war keine Auffälligkeit hinsichtlich des am Verkaufsregal ausgezeichneten

Preises im Vergleich zu dem durch das Einscannen durch Scanner - Kassen ausgewiesenen

Preis zu entnehmen.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Ich glaube es sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich, da das

Preisauszeichnungsgesetz, BGBI. Nr.146/1992, diesbezüglich einerseites in § 10 Abs 2 eine

deutliche Auszeichnung des Preises auf der Rechnung vorschreibt und andererseits § 15 dieses

Gesetzes unter Strafe stellt, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem

Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der

Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Ja, zumal der in meinem Ressort derzeit in Überarbeitung befindliche Gesetzesentwurf zur

doppelten Preisauszeichnung auf Schwierigkeiten dieses Bereiches Rücksicht nehmen wird

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Ich verweise auf einen Entwurf für ein Euro - Währungsangabengesetz (EWAG) des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, der im Internet über die home - page

des Wirtschaftsministeriums jedermann zugänglich ist.

In § 5 dieses Entwurfes wird vorgesehen, daß - sofern Registrierkassen (dieser Begriff ist

aufgrund eingelangter Begutachtungsstellungnahmen zu überarbeiten) verwendet werden,

Einzelpositionen auf Kassenbons, nicht jedoch Endsummen, ausschließlich in der

Saldierungswährung ausgewiesen werden können und somit auf einem Kassenbon bei

Scannerkassen bei Einzelpositionen von einer doppelten Preisauszeichnung abgesehen werden

kann. Die Endsumme bei Kassenbons soll jedoch im Zeitraum vom 1.10.2001 bis zum

Außerkrafttreten des Schillings als gesetzliches Zahlungsmittel in beiden Denominationen

angegeben werden müssen.

Eine verpflichtende doppelte Preisangabe am Kassendisplay ist nicht vorgesehen, da diese

Forderung eine unzumutbare Belastung der Unternehmer hinsichtlich der damit notwendigen

technischen Umrüstung darstellen würde.

Die Preisauszeichnung am Regal soll nach den im Entwurf dargelegten Überlegungen in

beiden Denominationen erfolgen, Sonderregeln sind insbesonders flir KMU in § 10

vorgesehen.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Nach den im Gesetzesentwurf dargelegten Überlegungen soll die Überwachung der Einhaltung

der Pflicht zur doppelten Währungsangabe und die Durchführung von

Verwaltungsstrafverfahren - analog den Bestimmungen im geltenden

Preisauszeichnungsgesetz - den Bezirksverwaltungsbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung

obliegen.

Begleitend hiezu sollen der bereits nach dem Preisgesetz 1992 BGBI Nr 145/1992

bestehenden Preiskommission im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

zusätzliche Beratungs - und Empfehlungsfunktionen anläßlich der Währungsumstellung

übertragen werden.

Veranlassungen von Überprüfungen der Preisauszeichnungsvorschriften

an die Landespreisbehörden

durch das Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten

in den Jahren 1994 bis 1998

1994 wurden 23.583 Betriebe überprüft

Im Detail:

Jänner:

Friseure

2275 Betriebe

Februar:

Tankstellen und Garagen

1671 Betriebe

März:

Textilbekleidungsgeschäfte

2877 Betriebe

April:

Konditoreien und Bäckereien

 

2268 Betriebe

Mai:

Augen - u. Kontaktlinsenoptiker

581 Betriebe

Juni:

Gaststätten und Restaurants

5865 Betriebe

Juli:

Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure

1017 Betriebe

August:

Imbißstuben und Buffets in den Bädern

 

966 Betriebe

September:

Maler, Anstreicher, Tapezierer u. Glaser

 

1355 Betriebe

Oktober:

Fleischern und Fleischabteilungen der

Großmärkte

 

 

2260 Betriebe

November:

Gas-, Wasser- und Elektroinstallations - unternehmen

 

 

1728 Betriebe

Dezember:

Textilreiniger und Wäscher

720 Betriebe

1995 wurden 20450 Betriebe überprüft

Im Detail:

Jänner:

Konditoreien und Bäckereien

 

1765 Betriebe

Februar:

Blumengeschäfte

1021 Betriebe

März:

Tankstellen und Garagen sowie Reifenhandel

 

2010 Betriebe

April:

Friseure

2238 Betriebe

Mai:

Textilbekleidungsgeschäfte (Boutiquen etc.)

 

2712 Betriebe

Juni:

Gaststätten und Restaurants

3922 Betriebe

Juli:

Raststätten auf Autobahnen und Hauptverkehrs-

straßen sowie in Souvenirgeschäften

 

 

 

489 Betriebe

August:

Imbißstuben und Buffets in den Bädern

 

1322 Betriebe

September:

Fachgeschäfte für Wand – und Bodenbeläge

 

954 Betriebe

Oktober:

Lebensmittelhandelsbetriebe

2847 Betriebe

November:

Fitnesscenter und Schlankheitsstudios sowie

Solarien und Saunas

 

 

688 Betriebe

Dezember:

Apotheken

483 Betriebe


 

1996 wurden 18957 Betriebe überprüft

Im Detail:

Jänner:

Konditoreien und Bäckereien

 

1764 Betriebe

Februar:

Baumärkte und genossenschaftliche Lagerhäuser

 

 

738 Betriebe

März:

Buchhandlungen

527 Betriebe

April:

Fleischern

2188 Betriebe

Mai:

Textilbekleidungsgeschäften (Boutiquen)

 

2244 Betriebe

Juni:

Gaststätten und Restaurants

4545 Betriebe

Juli:

Obst - und Gemüsemärkte (Fachgeschäfte und

Handelsketten)

 

 

1909 Betriebe

August:

Geschäfte mit Haushaltsartikeln (Geschirr – und

Glaswaren, Porzellan etc.)

 

 

 

598 Betriebe

September:

Textilreinigern und Wäschern

 

867 Betriebe

Oktober:

Friseure

1987 Betriebe

November:

Drogerien und Parfumerien

951 Betriebe

Dezember:

Fotohandel

639 Betriebe

1997 wurden 21050 Betriebe überprüft

Im Detail:

Jänner:

Tankstellen und den zugehörigen Shops

 

1506 Betriebe

Februar:

Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe

 

2846 Betriebe

März:

Konditoreien und Bäckereien

 

1816 Betriebe

April:

Textilfachgeschäfte (Boutiquen etc.)

 

2297 Betriebe

Mai:

Friseure

1511 Betriebe

Juni:

Gas - , Wasser - und Elektroinstallations - unternehmen

 

 

1523 Betriebe

Juli:

Gaststätten und Restaurants

3710 Betriebe

August:

Imbißstuben und Buffets in den Bädern

 

889 Betriebe

September:

Textilreiniger,Wäscher und Wäschebügler

 

798 Betriebe

Oktober:

Fleischer und Fleischabteilungen der Großmärkte

 

 

2209 Betriebe

November:

Fotohandel, Drogerien und Parfumerien

 

1493 Betriebe

Dezember:

Apotheken

452 Betriebe

 

 

 

 

 

 

1998 liegen die Kontrollergebnisse bis Mai vor

Im Detail:

Jänner:

Lebensmitteleinzel - handelsbetriebe

 

2571 Betriebe

Februar:

Fitneßcenter/Schlankheitsstudios und Solarien

sowie Saunas, Kosmetiker, Fußpfleger u.Masseure

 

 

 

1802 Betriebe

März:

Konditoreien und Bäckereien

 

2114 Betriebe

April:

 Textilbekleidungsgeschäfte (Boutiquen etc.) und

Baumärkte inklusive genossenschaftliche Lager -

häuser

 

 

 

 

2563 Betriebe

Mai:

Reisebüros

624 Betriebe