4258/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Kolleginnen und Kollegen,
betreffend Situation von Rentnern am/unter dem Existenzminimum in
Österreich, Nr. 4523/J.
Zur vorliegenden Anfrage möchte ich zunächst einleitend folgendes mitteilen:
Grundsätzlich ist zu dem in der Begründung der Anfrage angeführten Begriff "Klein - und Min -
destrentner" folgendes anzumerken: Dieser Begriff ist in Österreich im Bereich der Altersvor -
sorge nicht gebräuchlich, der korrekte Begriff für Altersvorsorgeleistungen heißt “Pensionen”.
Die Bezeichnung “Renten” kommt in Österreich nur im Bereich der Unfallversicherung vor.
Die Übernahme der deutschen Terminologie “Klein - und Mindestrentner” in unser System der
Pensionsversicherung ist nicht vorgesehen.
Auch der im folgenden angeführte Begriff “Klein - und Mindestpensionisten” entspricht nicht
der österreichischen Rechtsordnung, hingegen gibt es eine bedarfsorientierte Mindestsicherung
in Gestalt der Ausgleichszulage.
Zu den einzelnen Fragen ist anzuführen:
Zu Frage 1:
Der Begriff des "Existenzminimums" ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht einheitlich
definiert, weil in den einzelnen Sachbereichen (z.B. Lohnpfändung, Pension, Arbeitslosengeld)
jeweils den konkreten Erfordernissen entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Armut ge -
troffen sind. Aussagen können im Bereich der Pensionen darüber getroffen werden, zu wievie -
len Pensionen die
bedarfsorientierte Ausgleichszulage gewährt wird.
Der Stand der Ausgleichszulagenbezieher/innen nach Bundesländern bzw. nach dem Ge -
schlecht kann der folgenden Übersicht mit Stand Dezember 1997 entnommen werden. Eine
Kreuzung Bundesländer und Geschlecht gibt es nicht, da diese Daten getrennt erhoben werden:
Tabelle 1
Ausgleichszulagenbezieher/inn/en
Stand: Dezember 1997
A: nach Bundesländern
Österreich |
256.113 |
Wien |
33.187 |
Niederösterreich |
48.252 |
Burgenland |
12.886 |
Oberösterreich |
40.041 |
Steiermark |
54.383 |
Kärnten |
25.230 |
Salzburg |
12.995 |
Tirol |
21.420 |
Vorarlberg |
7.739 |
B: nach Geschlecht
Gesamt |
256.113 |
Männer |
71.180 |
Frauen |
184.993 |
Zu Frage 2:
Gerade das System der Ausgleichzulagen (bedarfsorientierte Zuschläge zu sehr niederen Pen -
sionen) verbunden mit im Vergleich zu den jährlichen Pensionsanpassungen oftmaligen außer -
ordentlichen Erhöhungen der Richtsätze hat sich als effizientes politisches Instrument zur Ver -
meidung der Altersarmut erwiesen. Seit 1970 hat sich beispielsweise die Kaufkraft der Aus -
gleichzulagenrichtsätze fast verdoppelt, in den letzten zehn Jahren ist sie um ein Viertel gestie -
gen.
Den Tabellen 2.1 bis 2.3 in der Beilage kann entnommen werden, daß in der Vergangenheit die
Ausgleichszulagenrichtsätze sowohl im Vergleich zu den normalen Pensionsanpassungen wie
auch im Bereich zu den Verbraucherpreissteigerungen überproportional gestiegen sind. So
stiegen z.B. im Zeitraum 1980 bis 1998 die Ausgleichszulagenrichtsätze für Alleinstehende um
128,8 %, während
im selben Zeitraum die Pensionsanpassung 81,5 % betrug und die Verbrau -
cherpreise um 72,9 % stiegen. Für die Bezieher/innen dieser Ausgleichszulage ergab sich im
Vergleich zum Pensionistenindex ein Kautkraftgewinn von 35,3 %.
Darüber hinaus gab und gibt es in den Jahren 1997 und 1998 zweimal jährlich zusätzliche
Zahlungen zur Ausgleichszulage und für jene Pensionisten, deren Einkommen knapp darüber
liegt, was auch zur Verbesserung der finanziellen Situation der Pensionsbezieher/innen beiträgt.
Die Pensionserhöhung wie auch die Erhöhung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr
1999 wird - wie üblich - im Herbst des laufenden Jahres festgesetzt werden, daher kann zum
heutigen Zeitpunkt noch keine Aussage über die nächsjährigen Entwicklungen getroffen wer -
den.
Auch die Anrechnung der Kindererziehungszeiten ist ein wirksames Mittel zur Bekämpfung
der Armutsgefährdung. Die Bemessungsgrundlage für ein Kindererziehungsmonat wird von
gegenwärtig S 6.586,-- auf den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende ab dem Jahr
2000 angehoben und höhere Pensionsleistungen bewirken.
Die Neugestaltung der Pflegevorsorge leistet ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Verminde -
rung des Armutsrisikos für ältere Menschen, da der überwiegende Teil der Pflegegeldempfän -
ger/innen niedere Einkommen bezieht.
Das solidarische Krankenversicherungssystem, welches über das Instrument der unentgeltli -
chen Mitversicherung faktisch die gesamte Bevölkerung erfaßt, trägt wesentlich zur Reduzie -
rung von Armutsrisken bei.
Diese Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Befreiungen von Gebühren (Rezepte, Rund -
funk und Fernsehen, Telefon u.ä.) und Vergünstigungen für (einkommensschwächere) ältere
Menschen haben dazu geführt, daß unsere ältere Generation materiell wie immateriell entspre -
chend gut abgesichert ist.
Angaben und Aussagen über Maßnahmen auf Landesebene liegen nicht in der Ingerenz meines
Ressorts.
Zu Frage 3:
Ziel für die Zukunft bleibt die Erhaltung des Kaufkraftniveaus der Pensionen insgesamt und
nach Maßgabe der budgetären Entwicklungen auch eine positive Kaufkraftentwicklung der
Ausgleichszulagen. Neben materiellen Leistungen gewinnen zunehmend Fragen der Partizipa -
tion älterer
Menschen an Bedeutung: so gewährleistet das jüngst beschlossene
Seniorengesetz,
daß künftig die Bedürfnisse älterer Menschen in der Politik wesentlich stärkere Berücksichti-
gung finden, weiters wird damit seniorengerechte Information, Beratung und Betreuung für die
Zukunft sichergestellt.
Zu Frage 4:
Hierzu ist zunächst auf die Seniorenermäßigung hinzuweisen und hinsichtlich des Personen -
kreises behinderter Pensionist/inn/en (unabhängig vom Alter) folgendes zu bemerken:
Gemäß § 48 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) kann für bestimmte Gruppen behinderter
Menschen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck veifligbaren Mittel
mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart wer -
den. Zu diesen Personen zählen z.B:
— Bezieher/innen von Pflegegeld aufgrund bundes - oder landesgesetzlicher Vorschriften;
— begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (13EinstG) ab einem Grad
der Behinderung von mindestens 70 v.H.;
— Bezieher/innen von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von min -
destens 70 v.H.;
— Versorgungsberechtigte aufgrund des sozialen Entschädigungsrechtes nach einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v.H.
Diesen Personengruppen ist im Schienenverkehr der ÖBB sowie auf allen Verkehrslinien der
ÖBB mit Ausnahme des Verkehrsverbundes Ostregion mit den entsprechenden Ausweisen und
Berechtigungsmarken eine 50%ige Fahrpreisermäßigung eingeräumt.
Auch Begleitpersonen von Schwerbeschädigten, die eine Pflege - oder Blindenzulage nach dem
KOVG 1957 oder nach dem OFQ beziehen, werden bei gemeinsamen Fahrten mit dem Be -
schädigten unentgeltlich befördert.
Darüber hinaus können Schwerkriegsbeschädigte, die eine Beschädigtenrente nach dem KOVG
1957 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v.H. beziehen
sowie Inhaber einer Amtsbescheinigung gemäß § 4 OFG, die eine Opferrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v.H. beziehen, auf den im Ortslinien -
verkehr betriebenen Linien der ÖBB und der Post - und Telegraphenverwaltung unentgeltlich
befördert werden.