426/AB

Die Abgeordneten Motter, Kier und Partner/innen führen in der an mich

gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 454/J vom 23 . April 1996

aus :

Im Koalitionsübereinkommen 1996 ist unter dem Kapitel "Soziale

Sicherheit " nachzulesen, daß die Treffsicherheit der Transfer-

leistungen verbessert werden soll - 1994 hieß es, man müsse in diesem

Zusammenhang eine Verbesserung der Zielgenauigkeit erreichen. Beim

Studium der einschlägigen okumente - insbesondere des Struktur-

anpassungsgesetzes - vermißten die unterzeichneten Abgeordneten jedoch

entsprechende Ansätze. Vielmehr erwachte die Vermutung, daß

"Treffsicherheit der Transferleistungen" kein Terminus Technicus ist,

sondern es sich bei diesem Wortgebilde vielmehr um eine allgemeine

Umschreibung einer Zielvorstellung handelt. In diesem Sinne stellen

die unterfertigten Abgeordneten folgende

ANFRAGE

1. Welche Leistungen subsumieren Sie unter "Transferleistung'' - wir

bitten um eine taxative Aufzählung aller "Transferleistungen" , die

vom Bund (bzw. seitens Ihres Ministeriums) erbracht werden.

2 . Falls Sie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz unter

den politischen Begriff "Transferleistung" subsummieren, welche

Maßnahmen im Artikel 72 des Strukturanpassungsgesetzes (Änderung

des Familienlastenausgleichs) werden Ihrer Ansicht nach dem

Anspruch nach einer Verstärkung der Treffsicherheit gerecht?

3 . Legen Sie bitte dar, warum.

4 . Welche sonstigen Maßnahmen im Strukturpaket tragen Ihrer Meinung

nach dazu bei, daß die Treffsicherheit der Transferleistungen - wie

im Koalitionsübereinkommen angekündigt - erhöht wird?

5. Welche weiteren Maßnahmen planen Sie in der kommenden

Legislaturperiode, um die Treffsicherheit der Transferleistungen zu

erhöhen?

ie Anfrage beehre ich mich, wie folgt zu beantworten:

Zu 1. :

Da der Begriff "Transferleistungen" eng mit der Finanzwissenschaft

bzw. dem Bundeshaushaltsrecht verbunden ist, möchte ich auf die

diesbezügliche Antwort des Bundesministers für Finanzen - dem eine

gleichlautende parlamentarische Anfrage zugegangen ist - verweisen.

Zu 2. und 3 . :

Hinsichtlich der Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

im Artikel 72 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ist insbesondere auf

folgende Maßnahmen hinzuweisen:

Bei der Familienbeihilfe wird ab 1. Oktober 1996 die allgemeine

Altersgrenze vom 27 . Lebensjahr auf das 26. Lebensjahr herabgesetzt,

wobei es sich bei der Familienbeihilfe sicherlich um eine "klassische

Transferleistung" im Sinne der Anfrage handelt. Um dabei Härtefälle

hintanzuhalten, gibt es entsprechende Ausnahmeregelungen. So kann für

Kinder, die nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erheblich

behindert sind, die Familienbeihilfe auch weiterhin bis zum 27. Lebens-

jahr gewährt werden, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.

Darüberhinaus ist die Zuerkennung der Familienbeihilfe für Kinder, die

den Präsenz- oder Zivildienst bereits vor dem 26. Lebensjahr geleistet

haben, ebenfalls bis zum 27 . Lebensjahr möglich, um in bezug auf die

auer der Leistungsgewährung im Rahmen der Berufsausbildung einen

Ausgleich herbeizuführen. Hiezu ist ergänzend festzuhalten, daß für

volljährige Präsenz- und Zivildiener keine Familienbeihilfe gewährt

wird.

Um eine weitere Treffsicherheit bei der Gewährung der Familienbeihilfe

zu erzielen, wird die Dauer der Zuerkennung bei Studierenden an die

Studienzeit angeknüpft. Bei Studierenden wird die Familienbeihilfe - in

Anlehnung an das Studienförderungsgesetz - grundsätzlich nur mehr dann

gewährt, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt ein

Semester nicht überschreitet. Eine Verlängerung der Studienzeit ist in

Ausnahmefällen möglich (z.B. bei einem unvorhergesehenen oder

unabwendbaren Ereignis, oder etwa bei Pflege eines Kindes) , um

Härtefälle dabei zu vermeiden. Diese Maßnahme wird ab Sommersemester

1997 wirksam.

In bezug auf erheblich behinderte Kinder wird dem erschwerten

Studienfortgang bzw. Ausbildungsbedingungen insoferne Rechnung

getragen, als deren Studiendauer keiner Beschränkung im obigen Sinne

unterliegt, wiewohl aber natürlich auch hier eine Ernsthaftigkeit und

Zielstrebigkeit der Berufsausbildung vorliegen muß.

Die Freigrenze für die monatlichen eigenen Einkünfte des Kindes wurden

in diesem Zusammenhang an die Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im

Jahr 1996 : 3 .600 S) angepaßt. Dies gewährleistet eine jährliche

Valorisierung der Freigrenze, und sichert so eine adäquate Höhe.

Der bisherige Zuschlag zur Geburtenbeihilfe bzw. Zuschuß wurde neu

konzipiert. Ab 1. Juli 1996 wird eine Kleinkindbeihilfe eingeführt,

deren Leistungshöhe den Kriterien des Zuschlages zur Geburtenbeihilfe

bzw. Zuschusses entspricht. Dieses "Karenzersatzgeld'' soll insbesondere

einkommensschwachen Familien zugutekommen. Dabei wird nunmehr beim

Familieneinkommen als Grenze ein Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem

ASVG (1996 : 11.253 S) herangezogen, wobei jedes weitere Kind ebenfalls

berücksichtigt wird (1996 : zusätzlich 840 S) . Dabei wird gegenüber der

früheren Rechtslage in bezug auf das Familieneinkommen - Heranziehung

der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (1996 : 36.000 S) - die

Treffsicherheit ganz wesentlich erhöht.

Ich bin überzeugt, daß durch die geschilderten Maßnahmen - insbesondere

im Hinblick auf mögliche Ausnahmeregelungen bei einzelnen Leistungen -

eine ausgewogene Treffsicherheit in bezug auf die genannten Transfer-

leistungen erzielt wird.

Zu 4 . :

Für mich besteht kein Zweifel, daß auch in anderen Bereichen auf die

Treffsicherheit der Transferleistungen geachtet wurde. Die endgültige

Beurteilung dieser Maßnahmen muß aus Zuständigkeitsgründen aber

letztlich der jeweiligen Bundesministerin bzw. dem jeweiligen

Bundesminister vorbehalten bleiben.

Zu 5. :

Als langfristiges Ziel verfolge ich ein gewichtetes steuerfreies

Existenzminimum für jedes Familienmitglied und Maßnahmen, die einen

Beitrag zur Armutsbekämpfung bei Familien bewirken. Entsprechende

Maßnahmen werden erst nach Konsolidierung des Budgets des Familien-

lastenausgleichs zu konkretisieren sein.