426/AB
Die Abgeordneten Motter, Kier und Partner/innen führen in der an mich
gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 454/J vom 23 . April 1996
aus :
Im Koalitionsübereinkommen 1996 ist unter dem Kapitel "Soziale
Sicherheit " nachzulesen, daß die Treffsicherheit der Transfer-
leistungen verbessert werden soll - 1994 hieß es, man müsse in diesem
Zusammenhang eine Verbesserung der Zielgenauigkeit erreichen. Beim
Studium der einschlägigen okumente - insbesondere des Struktur-
anpassungsgesetzes - vermißten die unterzeichneten Abgeordneten jedoch
entsprechende Ansätze. Vielmehr erwachte die Vermutung, daß
"Treffsicherheit der Transferleistungen" kein Terminus Technicus ist,
sondern es sich bei diesem Wortgebilde vielmehr um eine allgemeine
Umschreibung einer Zielvorstellung handelt. In diesem Sinne stellen
die unterfertigten Abgeordneten folgende
ANFRAGE
1. Welche Leistungen subsumieren Sie unter "Transferleistung'' - wir
bitten um eine taxative Aufzählung aller "Transferleistungen" , die
vom Bund (bzw. seitens Ihres Ministeriums) erbracht werden.
2 . Falls Sie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz unter
den politischen Begriff "Transferleistung" subsummieren, welche
Maßnahmen im Artikel 72 des Strukturanpassungsgesetzes (Änderung
des Familienlastenausgleichs) werden Ihrer Ansicht nach dem
Anspruch nach einer Verstärkung der Treffsicherheit gerecht?
3 . Legen Sie bitte dar, warum.
4 . Welche sonstigen Maßnahmen im Strukturpaket tragen Ihrer Meinung
nach dazu bei, daß die Treffsicherheit der Transferleistungen - wie
im Koalitionsübereinkommen angekündigt - erhöht wird?
5. Welche weiteren Maßnahmen planen Sie in der kommenden
Legislaturperiode, um die Treffsicherheit der Transferleistungen zu
erhöhen?
ie Anfrage beehre ich mich, wie folgt zu beantworten:
Zu 1. :
Da der Begriff "Transferleistungen" eng mit der Finanzwissenschaft
bzw. dem Bundeshaushaltsrecht verbunden ist, möchte ich auf die
diesbezügliche Antwort des Bundesministers für Finanzen - dem eine
gleichlautende parlamentarische Anfrage zugegangen ist - verweisen.
Zu 2. und 3 . :
Hinsichtlich der Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
im Artikel 72 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ist insbesondere auf
folgende Maßnahmen hinzuweisen:
Bei der Familienbeihilfe wird ab 1. Oktober 1996 die allgemeine
Altersgrenze vom 27 . Lebensjahr auf das 26. Lebensjahr herabgesetzt,
wobei es sich bei der Familienbeihilfe sicherlich um eine "klassische
Transferleistung" im Sinne der Anfrage handelt. Um dabei Härtefälle
hintanzuhalten, gibt es entsprechende Ausnahmeregelungen. So kann für
Kinder, die nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erheblich
behindert sind, die Familienbeihilfe auch weiterhin bis zum 27. Lebens-
jahr gewährt werden, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.
Darüberhinaus ist die Zuerkennung der Familienbeihilfe für Kinder, die
den Präsenz- oder Zivildienst bereits vor dem 26. Lebensjahr geleistet
haben, ebenfalls bis zum 27 . Lebensjahr möglich, um in bezug auf die
auer der Leistungsgewährung im Rahmen der Berufsausbildung einen
Ausgleich herbeizuführen. Hiezu ist ergänzend festzuhalten, daß für
volljährige Präsenz- und Zivildiener keine Familienbeihilfe gewährt
wird.
Um eine weitere Treffsicherheit bei der Gewährung der Familienbeihilfe
zu erzielen, wird die Dauer der Zuerkennung bei Studierenden an die
Studienzeit angeknüpft. Bei Studierenden wird die Familienbeihilfe - in
Anlehnung an das Studienförderungsgesetz - grundsätzlich nur mehr dann
gewährt, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt ein
Semester nicht überschreitet. Eine Verlängerung der Studienzeit ist in
Ausnahmefällen möglich (z.B. bei einem unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignis, oder etwa bei Pflege eines Kindes) , um
Härtefälle dabei zu vermeiden. Diese Maßnahme wird ab Sommersemester
1997 wirksam.
In bezug auf erheblich behinderte Kinder wird dem erschwerten
Studienfortgang bzw. Ausbildungsbedingungen insoferne Rechnung
getragen, als deren Studiendauer keiner Beschränkung im obigen Sinne
unterliegt, wiewohl aber natürlich auch hier eine Ernsthaftigkeit und
Zielstrebigkeit der Berufsausbildung vorliegen muß.
Die Freigrenze für die monatlichen eigenen Einkünfte des Kindes wurden
in diesem Zusammenhang an die Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im
Jahr 1996 : 3 .600 S) angepaßt. Dies gewährleistet eine jährliche
Valorisierung der Freigrenze, und sichert so eine adäquate Höhe.
Der bisherige Zuschlag zur Geburtenbeihilfe bzw. Zuschuß wurde neu
konzipiert. Ab 1. Juli 1996 wird eine Kleinkindbeihilfe eingeführt,
deren Leistungshöhe den Kriterien des Zuschlages zur Geburtenbeihilfe
bzw. Zuschusses entspricht. Dieses "Karenzersatzgeld'' soll insbesondere
einkommensschwachen Familien zugutekommen. Dabei wird nunmehr beim
Familieneinkommen als Grenze ein Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem
ASVG (1996 : 11.253 S) herangezogen, wobei jedes weitere Kind ebenfalls
berücksichtigt wird (1996 : zusätzlich 840 S) . Dabei wird gegenüber der
früheren Rechtslage in bezug auf das Familieneinkommen - Heranziehung
der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (1996 : 36.000 S) - die
Treffsicherheit ganz wesentlich erhöht.
Ich bin überzeugt, daß durch die geschilderten Maßnahmen - insbesondere
im Hinblick auf mögliche Ausnahmeregelungen bei einzelnen Leistungen -
eine ausgewogene Treffsicherheit in bezug auf die genannten Transfer-
leistungen erzielt wird.
Zu 4 . :
Für mich besteht kein Zweifel, daß auch in anderen Bereichen auf die
Treffsicherheit der Transferleistungen geachtet wurde. Die endgültige
Beurteilung dieser Maßnahmen muß aus Zuständigkeitsgründen aber
letztlich der jeweiligen Bundesministerin bzw. dem jeweiligen
Bundesminister vorbehalten bleiben.
Zu 5. :
Als langfristiges Ziel verfolge ich ein gewichtetes steuerfreies
Existenzminimum für jedes Familienmitglied und Maßnahmen, die einen
Beitrag zur Armutsbekämpfung bei Familien bewirken. Entsprechende
Maßnahmen werden erst nach Konsolidierung des Budgets des Familien-
lastenausgleichs zu konkretisieren sein.