4263/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.4570/J - NR/1998, betreffend Grenzübertritt für
Motorradlenker mit einem Führerschein der Gruppe B, die die Abgeordneten Hagenhofer und
Genossen am 18. Juni 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. und 2.
Ist Ihnen das Problem bekannt?
Wenn ja, wie beurteilen Sie den deutschen Standpunkt?
Gemäß der EU - Führerscheinrichtlinie kann die Berechtigung, Leichtkrafträder ohne ent -
sprechende Fahrprüfung nur mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken, nur als
nationale Berechtigung für das eigene Hoheitsgebiet vergeben werden. Deswegen wird diese
Berechtigung auch in Form eines dreistelligen nationalen Zahlencodes eingetragen, und die
Führerscheinbesitzer werden entsprechend informiert. Es muß sich also jeder Lenker eines
derartigen Motorrades bewußt sein, daß Fahrten ins Ausland nur mit einer Lenkberechtigung
für die Klasse B trotz Eintragung des Codes 111 nicht zulässig sind. Um ein Motorrad au -
ßerhalb
Österreichs lenken zu dürfen, bedarf es einer dem EU - Standard
entsprechenden
Fahrprüfung und einer Lenkberechtigung für die Klasse A. Diese wird selbstverständlich von
allen Staaten anerkannt.
Zu 3 und 4:
Gibt es Bemühungen Ihres Ressorts, mit den deutschen Behörden eine Lösung des
geschilderten Problems zu erreichen, und wie sind die bisherigen Ergebnisse?
Was werden Sie unternehmen, um die Einreise nach Deutschland für österreichische
Motorradlenker mit einem Führerschein der Gruppe B zu ermöglichen?
Mein Ressort hat mit dem deutschen Verkehrsministerium Kontakt aufgenommen, um ab -
zuklären, ob eine bilaterale Vereinbarung zur Anerkennung des Codes 111 seitens der deut -
schen Behörden möglich ist und unter welchen Umständen. Eine Antwort steht bisher noch aus.