4265/AB XX.GP
zur Zahl 4548/J - NR/1998
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben an mich
eine schriftliche Anfrage, betreffend Weisung in der Causa “Pyhrn - Prozeß", gerichtet
und folgende Fragen gestellt:
“1. Aus welchen Gründen wurde Weisung für die Durchführung dieses Verfahrens
erteilt?
2. Hat das Justizministerium vor der entsprechenden Weisung Einvernehmen mit
dem Wirtschaftsministerium hergestellt?
3. Ist es richtig, daß niemand im Ministerium für Justiz den Akt gelesen hat, wie
der Verteidiger Wolfgang Dlaska behauptet? (SN 12. Juni 98)
4. Hat das Ministerium für Justiz das Gutachten von Prof. Rollwagen vor der ent -
sprechenden Weisung gekannt?
5. Der Rechnungshof hat in seinem Bericht eine fundierte Grundlage für die Ju -
stiz erstellt. Welche Erhebungen, Untersuchungen, Befragungen und andere
Erkundigungen haben die Exekutive und die Justizbehörde in Graz beim da -
mals zuständigen politischen Straßenbau referenten der Steiermark getätigt?
6. Ist dem Staatsanwalt in Graz eine objektive Anklage im Namen der Republik
Österreich
zuzutrauen, wenn er mehrmals in der Öffentlichkeit und im Verfah -
ren betont, daß er dieses Verfahren gegen seinen Willen führen mußte, obwohl
er von der Unvertretbarkeit des von ihm geforderten Verhaltens überzeugt
war?
7. Hat der zuständige Behördenleiter in Graz den betreffenden Staatsanwalt auf
die Möglichkeit der Entbindung von der weiteren Behandlung der Sache nach
§ 30 Staatsanwaltschaftsgesetz aufmerksam gemacht und ein schriftliches und
ausreichend begründetes Verlangen für die Entbindung gefordert?
8. Ist für ein korrektes Verfahren durch einen Richter ausreichend, daß er nicht
befangen wirke, und ist es zulässig, daß ein Richter bereits nach wenigen
Stunden Aktenstudium bei einer zu umfangreichen Materie bereits vor Prozeß -
beginn weiß: ‚Daß dies keine dünne Suppe, sondern gar keine Suppe ist”?
9. Wie hat die Justizbehörde vorgesorgt, daß Schöffen bei einer derartigen Stim -
mung (auch des Anklagevertreters) für eine Person und gegen die “Politische
Justiz” aus Wien möglichst unbefangen bleiben?
10. Der hauptverantwortliche Generaldirektor wurde freigesprochen. Allein die Be -
amten wurden wegen Amtsmißbrauch verurteilt. Wird es trotz des Verhaltens
der Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde geben?”
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Die in der Strafsache gegen Dr. Heinz Talirz erteilte Weisung zur Anklageerhebung
stützte sich sowohl auf den Verdacht der mißbräuchlichen Erteilung eines Auftrages
durch Dr. Heinz Talirz zur Erstellung einer Vergabekalkulation als auch auf den Ver -
dacht der mißbräuchlichen Veranlassung der Übernahme von Grundeinlösekosten
in der Höhe von ca. 3,6 Millionen Schilling. Überdies war durch das Sachverständi -
gengutachten der Vorwurf der Auswahl einer unnötig teuren Trassenführung eines
Bauloses indiziert. Die objektive Vergeudung von Steuermitteln schien zum damali -
gen Zeitpunkt so gut
wie festzustehen, die subjektive Tatseite war durch die Aussa -
gen von Zeugen belegbar. In der Hauptverhandlung haben sich jedoch die Bela -
stungszeugen der Aussage entschlagen und der Sachverständige ist von seinem
schriftlichen Gutachten abgegangen.
Zu 2:
Ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
ist vor der Erteilung der Weisung nicht hergestellt worden; dazu bestand auch kein
Anlaß.
Zu 3 und 4:
Die Staatsanwaltschaft Graz hat mit ihrem Vorhabens bericht vom 8. Oktober 1996
das angesprochene Sachverständigengutachten im Original und 56 weitere Beila -
gen (in Ablichtung) vorgelegt. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft Graz noch
weitere 18 Beilagen übermittelt. Der aus mehr als 100 Bänden und einer Fülle von
Beilagen bestehende Strafakt selbst ist von der Staatsanwaltschaft Graz nicht vor -
gelegt worden.
Auf Grund der von der Staatsanwaltschaft Graz vorgelegten und aufbereiteten Un -
terlagen hat die zuständige Sektion meines Hauses eine umfangreiche schriftliche
Zusammenfassung der Beweislage erstellt1 die den staatsanwaltschaftlichen Behör -
den zur Stellungnahme übermittelt wurde. In der Folge haben auch ausführliche
fachliche Erörterungen zwischen den zuständigen Beamten meines Hauses und
dem Anklagevertreter sowie dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Graz - im Bun -
desministerium für Justiz und in Graz - stattgefunden. Erst danach ist aus den zur
Frage 1 dargestellten Gründen die Weisung zur Anklageerhebung ergangen.
Erhebungen beim damaligen Straßenbaureferenten der Steiermärkischen Landesre -
gierung waren nicht indiziert, weil die Aussagen von Beamten des Amtes der Steier -
märkischen Landesregierung keine Anhaltspunkte dafür ergaben, daß der politische
Referent in irgendeiner Weise in den Entscheidungsprozeß eingegriffen hätte.
Zu 6:
Die in der
Anfragebegründung wiedergegebenen Äußerungen des Anklagevertre
-
ters in der Hauptverhandlung sind nach den mir vorliegenden Stellungnahmen des
Anklagevertreters sowie von anderen Staatsanwälten, die als Zuhörer in der Haupt -
verhandlung anwesend waren, teils nicht gefallen, teils wurden sie sinnentstellt wie -
dergegeben. Nach dem Bericht des Leiters der Staatsanwaltschaft Graz habe der
Anklagevertreter in seinem Eröffnungsvortrag am Beginn der Hauptverhandlung die
Ansicht vertreten, daß der Beweiswert der einzelnen Beweismittel verschieden beur -
teilt werden könne und daß erst nach Durchführung eines umfangreichen Beweis -
verfahrens das Gericht für die endgültige Beurteilung zuständig sei. Der Anklage -
vertreter habe sich nicht öffentlich von der Anklage distanziert und habe auch nicht
die in der Frage wiedergegebene Äußerung abgegeben.
Zu 7:
Der Leiter der Staatsanwaltschaft Graz hat zur vorliegenden Frage berichtet, daß
eine Entbindung des Anklagevertreters von der weiteren Behandlung der Sache ge -
mäß § 30 Abs. 3 des Staatsanwaltschaftsgesetzes nie zur Debatte gestanden sei,
weil der Anklagevertreter gegen die Weisung auf Anklageerhebung keine Bedenken
erhoben und dies auch gegenüber dem Behördenleiter erklärt hat.
Zu 8:
Ich ersuche um Verständnis, daß ich von einer Stellungnahme zu der kolportierten
Äußerung des Schöffensenatsvorsitzenden Abstand nehme. Ich halte es allerdings
für ausgeschlossen, daß nach nur wenigen Stunden Studium dieses äußerst um -
fangreichen Aktenmaterials auch eine nur annähernde Beurteilung des Prozeßstof -
fes möglich ist.
Der Umstand, daß sich ein Richter schon vor der Entscheidung eine Meinung über
den Fall gebildet hat, führt nach herrschender Judikatur noch nicht zu einer Befan -
genheit, sofern der Richter bereit ist, auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfah -
rens gegebenenfalls von seiner Ansicht abzugehen.
Zu 9:
Die Schöffen wurden entsprechend den Bestimmungen der Strafprozeßordnung be -
lehrt, daß sie
ihr Laienrichteramt unabhängig und unvoreingenommen so wie Be -
rufsrichter wahrzunehmen haben. Darüber haben sie gemäß § 240a Abs. 1 StPO
auch einen Eid abgelegt.
Zu 10:
Die zuständigen Anklagebehörden wurden mit Erlaß des Bundesministeriums für
Justiz vom 15. Juni 1998 unter Bezugnahme auf § 29 Abs. 1 des Staatsanwalt -
schaftsgesetzes ersucht, beim Landesgericht für Strafsachen Graz Nichtigkeitsbe -
schwerde gegen den Freispruch des Dr. Heinz Talriz anzumelden, weil erst nach
Vorliegen der schriftlichen Urteilsausfertigung die Erfolgsaussichten eines Rechts -
mittels verläßlich beurteilt werden können.