4266/AB XX.GP

 

zur Zahl 4561/J - NR/1998

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Ewald Stadler und Kollegen haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Aussagen des Bundesministers für Ju -

stiz zu dem gegen führende Repräsentanten der Regierungsparteien erhobenen

Vorwurf von Kontakten zur Ost - Mafia, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

“1. Sind Ihre eingangs zitierten Aussagen korrekt wiedergegeben?

2. Wenn ja, aufgrund welcher Informationen können Sie beurteilen, daß "manche

Anschuldigungen zu Unrecht erhoben” worden seien?

3. Welche Anschuldigungen wurden - Ihren Aussagen folgend - zu Recht erho -

ben?

4. Meinen Sie nicht, daß es eher Aufgabe des für die gerichtliche Verfolgung

strafbarer Handlungen zuständigen Bundesministers für Justiz wäre, eine ge -

richtliche klärung durch eine amtswegige Prüfung allfälliger strafrechtlich rele -

vanter Handlungen herbeizuführen als öffentlich dazu aufzufordern, im Interes -

se Österreichs von Experten erhobene Vorwürfe nicht einmal zu veröffentli -

chen?

5. Meinen Sie nicht, daß es in einer Demokratie die Aufgabe einer Opposition ist,

bedenkliche Entwicklungen im Bereich der Regierung öffentlich aufzuzeigen

und damit möglichst frühzeitig zu verhindern?

6. Läuft gegen Jürgen Roth wegen seiner Beschuldigungen derzeit ein Strafver -

fahren?

7. Wurden von den öffentlich namentlich ihrer Kontakte zur Ost - Mafia bezichtig -

ten Personen bisher Klagen oder Strafanzeigen eingebracht? Wenn ja, von

wem und mit welchem Inhalt?

8. Ist es Ihren Informationen nach international üblich, daß prominente Politiker,

die Kontakten zu mafiosen Gruppen beschuldigt werden, dagegen keine recht -

lichen Schritte unternehmen?”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Zunächst halte ich fest, daß meine Aussage “Im Interesse des Ansehens der Politik

im Lande, aber auch Österreichs in der Welt sind solche Behauptungen dringend zu

unterlassen” korrekt wiedergegeben worden ist. Das weitere in der Anfragebegrün -

dung wiedergegebene Zitat liest sich mißverständlich. Meine Antwort auf die Frage

des Redakteurs war sinngemäß die, daß öffentlich ausreichend klargestellt ist, daß

die Anschuldigungen gegen den (früheren) Abgeordneten zum Nationalrat

Dr. Fuhrmann zu Unrecht erhoben worden sind und daß keine Strafanzeigen gegen

ihn vorliegen. Meine Äußerungen gründeten sich auf kurz zuvor eingegangene Be -

richte von staatsanwaltschaftlichen Behörden, daß weder Anzeigen gegen

Dr. Fuhrmann eingelangt sind noch Beweismaterial zur Verfügung steht, auf Grund

dessen Dr. Fuhrmann einer strafbaren Handlung verdächtig gehalten werden könn -

te.

Im Gespräch standen damals auch die am 27. Mai 1998 von Dr. Jörg Haider

im Nationalrat aufgestellte Behauptung, beim Dritten Landtagspräsidenten des

Burgenlandes Dr. Moser wäre wegen möglicher Verbindungen zur Ru -

ssenmafia eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, und die schon am näch -

sten Tag erfolgte Klarstellung durch den Leiter der Staatsanwaltschaft Eisenstadt,

daß gegen Dr. Moser weder eine Hausdurchsuchung erfolgt noch ein Strafverfahren

anhängig ist.

Zu 4:

Die amtswegige Einleitung eines Strafverfahrens ist dann geboten, wenn den Straf -

verfolgungsbehörden ein hinreichend konkretisierter Verdacht eines gerichtlich straf -

baren Verhaltens zur Kenntnis gelangt. Ein solcher wurde weder im Wege von An -

zeigen zur Darstellung gebracht, noch sind den Strafverfolgungsbehörden mediale

Veröffentlichungen oder Expertisen bekannt, die im gegebenen Zusammenhang

Hinweise auf strafbare Handlungen enthalten.

Zu 5 und 8:

Gegenstand des Interpellationsrechtes nach Art. 52 B - VG ist die Geschäftsführung

der Bundesregierung; darunter ist die hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeit

zu verstehen, die von den Mitgliedern der Bundesregierung zu besorgen ist. Ich

muß daher um Verständnis ersuchen, daß ich mich nicht zu Fragen über die Aufga -

benstellungen einer Oppositionspartei und über übliche Vorgehensweisen ausländi -

scher Politiker äußere.

Zu 6:

Nach den mir vorliegenden Berichten ist gegen die genannte Person wegen der von

ihr aufgestellten Behauptungen kein Strafverfahren anhängig.

Zu 7:

Nach den mir vorliegenden Berichten der staatsanwaltschaftlichen Behörden liegen

keine derartigen Strafanzeigen vor. Ob im gegebenen Zusammenhang zivilrechtli -

che Klagen eingebracht worden sind, kann ich nicht beantworten, weil für die Ge -

richte keine Berichtspflicht über die Einbringung von Zivilklagen durch bestimmte

Personen besteht.