4266/AB XX.GP
zur Zahl 4561/J - NR/1998
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Ewald Stadler und Kollegen haben
an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Aussagen des Bundesministers für Ju -
stiz zu dem gegen führende Repräsentanten der Regierungsparteien erhobenen
Vorwurf von Kontakten zur Ost - Mafia, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
“1. Sind Ihre eingangs zitierten Aussagen korrekt wiedergegeben?
2. Wenn ja, aufgrund welcher Informationen können Sie beurteilen, daß "manche
Anschuldigungen zu Unrecht erhoben” worden seien?
3. Welche Anschuldigungen wurden - Ihren Aussagen folgend - zu Recht erho -
ben?
4. Meinen Sie nicht, daß es eher Aufgabe des für die gerichtliche Verfolgung
strafbarer Handlungen zuständigen Bundesministers für Justiz wäre, eine ge -
richtliche klärung durch eine amtswegige Prüfung allfälliger strafrechtlich rele -
vanter Handlungen herbeizuführen als öffentlich dazu aufzufordern, im Interes -
se Österreichs von Experten erhobene Vorwürfe nicht einmal zu veröffentli -
chen?
5. Meinen Sie nicht, daß es in einer Demokratie die Aufgabe einer Opposition ist,
bedenkliche Entwicklungen im Bereich der Regierung öffentlich aufzuzeigen
und damit möglichst frühzeitig zu verhindern?
6. Läuft gegen Jürgen Roth wegen seiner Beschuldigungen derzeit ein Strafver -
fahren?
7. Wurden von den öffentlich namentlich ihrer Kontakte zur Ost - Mafia bezichtig -
ten Personen bisher Klagen oder Strafanzeigen eingebracht? Wenn ja, von
wem und mit welchem Inhalt?
8. Ist es Ihren Informationen nach international üblich, daß prominente Politiker,
die Kontakten zu mafiosen Gruppen beschuldigt werden, dagegen keine recht -
lichen Schritte unternehmen?”
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Zunächst halte ich fest, daß meine Aussage “Im Interesse des Ansehens der Politik
im Lande, aber auch Österreichs in der Welt sind solche Behauptungen dringend zu
unterlassen” korrekt wiedergegeben worden ist. Das weitere in der Anfragebegrün -
dung wiedergegebene Zitat liest sich mißverständlich. Meine Antwort auf die Frage
des Redakteurs war sinngemäß die, daß öffentlich ausreichend klargestellt ist, daß
die Anschuldigungen gegen den (früheren) Abgeordneten zum Nationalrat
Dr. Fuhrmann zu Unrecht erhoben worden sind und daß keine Strafanzeigen gegen
ihn vorliegen. Meine Äußerungen gründeten sich auf kurz zuvor eingegangene Be -
richte von staatsanwaltschaftlichen Behörden, daß weder Anzeigen gegen
Dr. Fuhrmann eingelangt sind noch Beweismaterial zur Verfügung steht, auf Grund
dessen Dr. Fuhrmann einer strafbaren Handlung verdächtig gehalten werden könn -
te.
Im Gespräch standen damals auch die am 27. Mai 1998 von Dr. Jörg Haider
im Nationalrat aufgestellte Behauptung, beim Dritten Landtagspräsidenten des
Burgenlandes Dr.
Moser wäre wegen möglicher Verbindungen zur Ru -
ssenmafia eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, und die schon am näch -
sten Tag erfolgte Klarstellung durch den Leiter der Staatsanwaltschaft Eisenstadt,
daß gegen Dr. Moser weder eine Hausdurchsuchung erfolgt noch ein Strafverfahren
anhängig ist.
Zu 4:
Die amtswegige Einleitung eines Strafverfahrens ist dann geboten, wenn den Straf -
verfolgungsbehörden ein hinreichend konkretisierter Verdacht eines gerichtlich straf -
baren Verhaltens zur Kenntnis gelangt. Ein solcher wurde weder im Wege von An -
zeigen zur Darstellung gebracht, noch sind den Strafverfolgungsbehörden mediale
Veröffentlichungen oder Expertisen bekannt, die im gegebenen Zusammenhang
Hinweise auf strafbare Handlungen enthalten.
Zu 5 und 8:
Gegenstand des Interpellationsrechtes nach Art. 52 B - VG ist die Geschäftsführung
der Bundesregierung; darunter ist die hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeit
zu verstehen, die von den Mitgliedern der Bundesregierung zu besorgen ist. Ich
muß daher um Verständnis ersuchen, daß ich mich nicht zu Fragen über die Aufga -
benstellungen einer Oppositionspartei und über übliche Vorgehensweisen ausländi -
scher Politiker äußere.
Zu 6:
Nach den mir vorliegenden Berichten ist gegen die genannte Person wegen der von
ihr aufgestellten Behauptungen kein Strafverfahren anhängig.
Zu 7:
Nach den mir vorliegenden Berichten der staatsanwaltschaftlichen Behörden liegen
keine derartigen Strafanzeigen vor. Ob im gegebenen Zusammenhang zivilrechtli -
che Klagen eingebracht worden sind, kann ich nicht beantworten, weil für die Ge -
richte keine Berichtspflicht über die Einbringung von Zivilklagen durch bestimmte
Personen besteht.