4276/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Dr. Salzl und Kollegen haben am

17. Juni 1998 unter der Nr. 4539/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-

frage betreffend Hormonfleisch in der EU gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage

angeschlossen ist.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Das Verbot der Anwendung von Hormonen an Tieren zur Mast gilt in der gesamten

EU (Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter

Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta - Agonisten in der

tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG

und 88/299/EWG). Kontrollmaßnahmen werden in der Richtlinie 96/23/EWG gere -

gelt, die in Österreich durch die am 1. März 1998 in Kraft getretene Rückstandskon -

trollverordnung 1997 umgesetzt werde. Diese Verordnung ermöglicht verschärfte

Kontrollen. Insbesondere im Bereich der Tierhaltung wurde die Kontrollfrequenz

erhöht.

Mit Erstellung eines Probenziehungsplans durch das Bundeskanzleramt wird der

Umfang der Probenahme unter anderem auch für die Untersuchung auf Hormon -

rückstände bei lebenden Tieren und Frischfleisch festgelegt. Zur Optimierung der

Rückstandsüberwachung wird bei der Probenziehung unter anderem auf Hinweise

einer Verwendung pharmakologisch aktiver Substanzen beziehungsweise auf Auf -

fälligkeiten in der Relation von Alter und Konstitution (z.B. Tiere mit sehr guter Be -

muskelung und wenig Fettansatz) geachtet.

Weiters sieht die Rückstandskontrollverordnung auch Eigenkontrollen vor, die ge -

währleisten sollen, daß nachvollziehbar nur Tiere zur Fleischgewinnung gelangen,

die unter anderem den Bestimmungen der Richtlinie 96/22/EG (Hormonverbots -

richtlinie, Anwendungsverbot von Beta - Agonisten) entsprechen. Dies ist deshalb so

wichtig, da ein Erstverarbeiter (Schlachtbetrieb) nur Tiere annehmen darf, die nicht

einer vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind (Hormone oder son -

stige verbotene Substanzen).

Besteht der Verdacht oder wurde der Nachweis einer vorschriftswidrigen Hormonbe-

handlung erbracht, so wird der Tierhaltungsbetrieb unverzüglich durch die Bezirks -

verwaltungsbehörde per Bescheid gesperrt. Diese Sperre wird sofort dem Bundes -

kanzleramt gemeldet. Der Verdacht illegaler Anwendungen erstreckt sich auch

immer auf Bestände, die in wirtschaftlicher Verbindung zum betroffenen Betrieb

stehen. Im Anschluß an die Sperre werden sofort Proben gezogen und untersucht.

Es sind auch Kontrollen zu veranlassen, die zur Aufklärung der vorschriftswidrigen

Behandlung führen sollen.

Ist der Nachweis einer illegalen Anwendung erbracht, so sind das bzw. die Tiere zu

töten und in einer Tierkörperbeseitigungsanlage unschädlich zu beseitigen. Der be -

troffene Betrieb ist mindestens während der nächsten zwölf Monate ab Ende der

Sperre einer verstärkten Kontrolle zu unterziehen.

Hinsichtlich der Importe aus Drittländern, wie z.B. aus den USA, gelten die harmoni -

sierten EU - Bestimmungen der Europäischen Union, die ebenfalls in den Richtlinien

96/22/EG und 96/23/EG festgelegt sind.

Frischfleisch, das in die EU importiert wird, darf nicht von Tieren stammen, die einer

Hormonbehandlung unterzogen worden sind. Die Kontrollen erfolgen vor Ort (z.B. in

den Vereinigten Staaten). Darüber hinaus werden bei der Einfuhr stichprobenweise

Kontrollen vom grenztierärztlichen Dienst durchgeführt.

Änderungen der Richtlinien betreffend des Einsatzes hormonwirksamer Substanzen

in der tierischen Erzeugung sind nicht vorgesehen.

Aus der Entscheidung des Schiedsgerichtes der Welthandelsorganisation (WTO)

vom 28. Mai 1998 geht hervor, daß die EU bis zum 13. Mai 1999 ihre Maßnahmen

betreffend die Anwendung von Hormonen bei Rindern dem “Übereinkommen über

die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen”

anpassen muß. Die EU wird jedoch noch weitere Möglichkeiten prüfen, die WTO von

der Übereinstimmung der europäischen Maßnahmen mit dem “Übereinkommen über

die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen”

zu überzeugen.

Gemäß § 15 Abs 5 Lebensmittelgesetz 1975 ist es unter anderem verboten, Fleisch

von Tieren, die mit Hormonen behandelt wurden (ausgenommen die Krankheitsbe -

handlung von Tieren aufgrund tierärztlicher Verschreibung) oder Hormonrückstände

enthalten, in Verkehr zu bringen. Dieses Fleisch wird durch entsprechende Maßnah -

men nach dem Lebensmittelgesetz 1975 (Beschlagnahme; § 40 leg. cit.) aus dem

Verkehr gezogen.

Auch eine Änderung dieser Bestimmung ist nicht vorgesehen.

Zu den Fragen 2 und 3:

Da, wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, Fleisch von hormonbehandelten Tieren in

Österreich nicht in Verkehr gesetzt werden darf, sind diesbezügliche Kennzeich -

nungsvorschriften oder Maßnahmen zur Information der Bevölkerung nicht erforder -

lich.

Ich weise allerdings darauf hin, daß es bereits ein Instrumentarium, das dem Kon -

sumenten bei der Kaufentscheidung hinsichtlich der Herkunft von Rindfleisch be -

hilflich sein soll, gibt. Die Verordnung (EG) Nr.820/97 des Rates “zur Einführung

eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die

Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen” verpflichtet die Betriebe,

beim Verkauf von Rindfleisch mit spezieller Kennzeichnung, wie z.B. “österreich -

sches” Rindfleisch, eine strenge Eigenkontrolle unter Aufsicht der Behörde durch -

zuführen. Damit ist eine Rückverfolgbarkeit des Rindfleisches vom Einzelhandel bis

zum Herkunftsbetrieb des Rindes sichergestellt.