4277/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Meisinger, Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Aumayr,
Madl und Kollegen haben am 18. Juni 1998 unter der Nr. 4557/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Lebensmittel - Kennzeichnungsver -
ordnung (LMKV) gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Bundesarbeitskammer hat Forschungsergebnisse bezüglich Wirkungen von Zu -
satzstoffen in Tierversuchen publiziert. Der Verein für Konsumenteninformation hat
demgegenüber etwas später im Jahre 1994 im Auftrag des damaligen Bundesmini -
steriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eine Auflistung der E - Num -
mern veröffentlicht.
Zu Frage 2:
Auf die Informationspolitik anderer Institutionen habe ich keinen Einfluß.
Zu Frage 3:
Dazu ist folgendes zu bemerken: Zusatzstoffe, die eine E - Nummer haben, sind nach
dem Stand der
Wissenschaft gesundheitlich unbedenklich und daher zugelassen.
Sonstige Zusatzstoffe, die gesundheitlich bedenklich sind dürfen nicht verwendet
werden. Sollte der Verein für Konsumenteninformation einen Zusatzstoff für gesund -
heitlich bedenklich erachten, wird er dies zweifellos der Öffentlichkeit mitteilen.
Zu Frage 4:
Die Angabe von E - Nummern ist durchaus nicht die einzige Kennzeichnungsmöglich -
keit von Zusatzstoffen.
Gemäß Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 besteht für nahezu alle Zu -
satzstoffe die Verpflichtung, den Klassennamen, der den Einsatzgrund des verwen -
deten Zusatzstoffes erkennen läßt (z. B. Konservierungsmittel, Trennmittel), der
Kennzeichnung des Stoffes voranzustellen.
Der Zusatzstoff selbst kann mit seinem Namen oder der E - Nummer angegeben wer -
den.
Zu Frage 5:
Wie bereits ausgeführt, besteht die Wahlmöglichkeit, einen Zusatzstoff mit seinem
spezifischen Namen oder der E - Nummer anzugeben, wobei das E - Nummernsystem
einige Vorteile bietet:
- Die komplizierten Namen sagen dem Verbraucher nicht viel; häufig ist der eigent -
lich wirksame Anteil darin kaum zu erkennen (z. B. Dinatriumhydrogenortho -
phosphatdihydrat);
- das E - Nummernsystem gilt in der gesamten EU, auch andere Länder (Polen,
Ungarn, Schweiz, Norwegen..) halten sich zunehmend daran
- die E - Nummern sind in allen Sprachen gleich, die Namen können sehr verschie -
den sein;
- die Zutatenliste wird “kompakter”;
- für den Verbraucher ist meist der Klassenname - also der Anwendungsgrund -
wichtig; Allergiker, für die eine genaue Angabe des Zusatzstoffes von Bedeutung
ist, kennen auch
dessen E - Nummer.
Zu Frage 6:
Grundsätzlich dürfen zugelassene Zusatzstoffe keine Nebenwirkungen oder Risiken
auslösen.
Zu Frage 7:
Wie ich schon ausgeführt habe, sind Zusatzstoffe, die zugelassen sind, nach dem
Stand der Wissenschaft gesundheitlich unbedenklich bzw. dürfen gesundheitlich
bedenkliche Zusatzstoffe nicht in Verkehr gebracht werden. Eine Aufklärungskam -
pagne über gesundheitlich bedenkliche Zusatzstoffe kann es daher sinnvollerweise
nicht geben.
Zu den Fragen 8 und 10:
Der Beitritt Österreichs zur EU hat an der Zahl der E - Nummern nichts geändert. Im
Zeitpunkt des Beitritts gab es 288 zulässige E - Nummern. Zusätzlich aufgenommen
wurde lediglich im Jahre 1996 E 407a (verarbeitete Euchema Alge; ein dem “alten"
Garragen (E 407) nahezu gleiches Verdickungsmittel).
Zu den Fragen 9 und 13:
Keine. In Österreich waren auch vor dem EU - Beitritt nur jene Zusatzstoffe, die nach
dem Stand der Wissenschaft gesundheitlich unbedenklich waren, zugelassen.
Österreich hat sich dabei an den Bewertungen der gleichen Gremien (WHO, FAO...)
orientiert wie die zuständigen Stellen der EU.
Die Verwendung gesundheitlich bedenklicher Zusatzstoffe bzw. der Zusatz von Zu -
satzstoffen in gesundheitlich bedenklichen Mengen war vor dem EU Beitritt selbst -
verständlich genauso verboten wie jetzt.
Zu den Fragen 11 und 12:
Keine. Nur zugelassene Zusatzstoffe haben eine E - Nummer.
Zu den Fragen 14 bis
16:
Wie ich schon ausgeführt habe, gibt es keine Zusatzstoffe, die eine E - Nummer
haben und nach dem Stand der Wissenschaft gesundheitlich bedenklich sind. Sollte
sich aufgrund neuer Erkenntnisse eine gesundheitliche Bedenklichkeit eines Zusatz -
stoffes mit einer E - Nummer ergeben, wird die Verwendung dieses Zusatzstoffes für
Lebensmittel verboten.
Zu Frage 17:
Jede seriöse einschlägige Veröffentlichung wird von internationalen wissenschaftli -
chen Gremien, z.B. der WHO, der FAO und dem wissenschaftlichen Lebensmittel -
ausschuß der EU, geprüft und kann jederzeit zu Neubewertungen führen.
Zu Frage 18:
Die Kennzeichnung der Lebensmittel ist - wie die Zusatzstoffregelungen auch - Sinn -
vollerweise europaweit harmonisiert. Grundsätzliche Änderungen der harmonisierten
Kennzeichnungsregelungen bezüglich der Zusatzstoffe sind meines Erachtens der -
zeit nicht erforderlich.