4277/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Meisinger, Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Aumayr,

Madl und Kollegen haben am 18. Juni 1998 unter der Nr. 4557/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Lebensmittel - Kennzeichnungsver -

ordnung (LMKV) gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Bundesarbeitskammer hat Forschungsergebnisse bezüglich Wirkungen von Zu -

satzstoffen in Tierversuchen publiziert. Der Verein für Konsumenteninformation hat

demgegenüber etwas später im Jahre 1994 im Auftrag des damaligen Bundesmini -

steriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eine Auflistung der E - Num -

mern veröffentlicht.

Zu Frage 2:

Auf die Informationspolitik anderer Institutionen habe ich keinen Einfluß.

Zu Frage 3:

Dazu ist folgendes zu bemerken: Zusatzstoffe, die eine E - Nummer haben, sind nach

dem Stand der Wissenschaft gesundheitlich unbedenklich und daher zugelassen.

Sonstige Zusatzstoffe, die gesundheitlich bedenklich sind dürfen nicht verwendet

werden. Sollte der Verein für Konsumenteninformation einen Zusatzstoff für gesund -

heitlich bedenklich erachten, wird er dies zweifellos der Öffentlichkeit mitteilen.

Zu Frage 4:

Die Angabe von E - Nummern ist durchaus nicht die einzige Kennzeichnungsmöglich -

keit von Zusatzstoffen.

Gemäß Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 besteht für nahezu alle Zu -

satzstoffe die Verpflichtung, den Klassennamen, der den Einsatzgrund des verwen -

deten Zusatzstoffes erkennen läßt (z. B. Konservierungsmittel, Trennmittel), der

Kennzeichnung des Stoffes voranzustellen.

Der Zusatzstoff selbst kann mit seinem Namen oder der E - Nummer angegeben wer -

den.

Zu Frage 5:

Wie bereits ausgeführt, besteht die Wahlmöglichkeit, einen Zusatzstoff mit seinem

spezifischen Namen oder der E - Nummer anzugeben, wobei das E - Nummernsystem

einige Vorteile bietet:

- Die komplizierten Namen sagen dem Verbraucher nicht viel; häufig ist der eigent -

lich wirksame Anteil darin kaum zu erkennen (z. B. Dinatriumhydrogenortho -

phosphatdihydrat);

- das E - Nummernsystem gilt in der gesamten EU, auch andere Länder (Polen,

Ungarn, Schweiz, Norwegen..) halten sich zunehmend daran

- die E - Nummern sind in allen Sprachen gleich, die Namen können sehr verschie -

den sein;

- die Zutatenliste wird “kompakter”;

- für den Verbraucher ist meist der Klassenname - also der Anwendungsgrund -

wichtig; Allergiker, für die eine genaue Angabe des Zusatzstoffes von Bedeutung

ist, kennen auch dessen E - Nummer.

Zu Frage 6:

Grundsätzlich dürfen zugelassene Zusatzstoffe keine Nebenwirkungen oder Risiken

auslösen.

Zu Frage 7:

Wie ich schon ausgeführt habe, sind Zusatzstoffe, die zugelassen sind, nach dem

Stand der Wissenschaft gesundheitlich unbedenklich bzw. dürfen gesundheitlich

bedenkliche Zusatzstoffe nicht in Verkehr gebracht werden. Eine Aufklärungskam -

pagne über gesundheitlich bedenkliche Zusatzstoffe kann es daher sinnvollerweise

nicht geben.

Zu den Fragen 8 und 10:

Der Beitritt Österreichs zur EU hat an der Zahl der E - Nummern nichts geändert. Im

Zeitpunkt des Beitritts gab es 288 zulässige E - Nummern. Zusätzlich aufgenommen

wurde lediglich im Jahre 1996 E 407a (verarbeitete Euchema Alge; ein dem “alten"

Garragen (E 407) nahezu gleiches Verdickungsmittel).

Zu den Fragen 9 und 13:

Keine. In Österreich waren auch vor dem EU - Beitritt nur jene Zusatzstoffe, die nach

dem Stand der Wissenschaft gesundheitlich unbedenklich waren, zugelassen.

Österreich hat sich dabei an den Bewertungen der gleichen Gremien (WHO, FAO...)

orientiert wie die zuständigen Stellen der EU.

Die Verwendung gesundheitlich bedenklicher Zusatzstoffe bzw. der Zusatz von Zu -

satzstoffen in gesundheitlich bedenklichen Mengen war vor dem EU Beitritt selbst -

verständlich genauso verboten wie jetzt.

Zu den Fragen 11 und 12:

Keine. Nur zugelassene Zusatzstoffe haben eine E - Nummer.

Zu den Fragen 14 bis 16:

Wie ich schon ausgeführt habe, gibt es keine Zusatzstoffe, die eine E - Nummer

haben und nach dem Stand der Wissenschaft gesundheitlich bedenklich sind. Sollte

sich aufgrund neuer Erkenntnisse eine gesundheitliche Bedenklichkeit eines Zusatz -

stoffes mit einer E - Nummer ergeben, wird die Verwendung dieses Zusatzstoffes für

Lebensmittel verboten.

Zu Frage 17:

Jede seriöse einschlägige Veröffentlichung wird von internationalen wissenschaftli -

chen Gremien, z.B. der WHO, der FAO und dem wissenschaftlichen Lebensmittel -

ausschuß der EU, geprüft und kann jederzeit zu Neubewertungen führen.

Zu Frage 18:

Die Kennzeichnung der Lebensmittel ist - wie die Zusatzstoffregelungen auch - Sinn -

vollerweise europaweit harmonisiert. Grundsätzliche Änderungen der harmonisierten

Kennzeichnungsregelungen bezüglich der Zusatzstoffe sind meines Erachtens der -

zeit nicht erforderlich.