4278/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am
18. Juni 1998 unter der Nr. 4581/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra -
ge betreffend Konsequenzen aus den Ergebnissen der Lebensmitteluntersuchungen
gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
ZuFrage1:
Im Jahre 1997 gelangten 43.333 Lebensmittelproben zur Untersuchung. Bei 5.046
Proben wurde gemäß § 44 Lebensmittelgesetz 1975 Anzeige bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft erstattet. Die Aufgliederung nach Bundesländern ist nachste-
hender Tabelle zu entnehmen:
|
Bundesland |
Anzeigen bei Gericht |
|
Burgenland |
92 |
|
Kärnten |
258 |
|
Niederösterreich |
528 |
|
Oberösterreich |
571 |
|
Salzburg |
186 |
|
Steiermark |
290 |
|
Tirol |
299 |
|
Vorarlberg |
98 |
|
Wien |
2724 |
|
Gesamt |
6046 |
Unterlagen darüber, in wievielen Fällen von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben
wurde und somit eine gerichtliche Behandlung erfolgte, liegen im Bundeskanzleramt
nicht auf. Die Erfassung derartiger Daten liegt in der Zuständigkeit des Bundesmini-
sters für Justiz.
Zu den Fragen 2 und 3:
Der Strafrahmen für gerichtliche Strafen ist in den §§ 56 bis 64 des Lebensmittelge -
setzes 1975 in der geltenden Fassung festgelegt. Die Höchstgrenze bei Geldstrafen
beträgt 360 Tagsätze, Freiheitsstrafen können in bestimmten Fällen bis zu drei Jah -
ren verhängt werden.
Daten über die Anzahl der Verurteilungen und die konkrete Höhe der dabei zu zah -
lenden Strafen sowie über die Einstellungsquoten und die Höhe der dadurch der
öffentlichen Hand erwachsenen Kosten liegen im Bundeskanzleramt nicht auf.
Diesbezügliche Daten können allenfalls vom Bundesminister für Justiz erhoben wer -
den.