4278/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am

18. Juni 1998 unter der Nr. 4581/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra -

ge betreffend Konsequenzen aus den Ergebnissen der Lebensmitteluntersuchungen

gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

ZuFrage1:

Im Jahre 1997 gelangten 43.333 Lebensmittelproben zur Untersuchung. Bei 5.046

Proben wurde gemäß § 44 Lebensmittelgesetz 1975 Anzeige bei der zuständigen

Staatsanwaltschaft erstattet. Die Aufgliederung nach Bundesländern ist nachste-

hender Tabelle zu entnehmen:

 

 

Bundesland

 Anzeigen bei Gericht

Burgenland

                   92

Kärnten

                 258

Niederösterreich

                 528

Oberösterreich

                 571

Salzburg

                 186

Steiermark

                 290

Tirol

                 299

Vorarlberg

                   98

Wien

               2724

Gesamt

               6046


 

Unterlagen darüber, in wievielen Fällen von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben

wurde und somit eine gerichtliche Behandlung erfolgte, liegen im Bundeskanzleramt

nicht auf. Die Erfassung derartiger Daten liegt in der Zuständigkeit des Bundesmini-

sters für Justiz.

Zu den Fragen 2 und 3:

Der Strafrahmen für gerichtliche Strafen ist in den §§ 56 bis 64 des Lebensmittelge -

setzes 1975 in der geltenden Fassung festgelegt. Die Höchstgrenze bei Geldstrafen

beträgt 360 Tagsätze, Freiheitsstrafen können in bestimmten Fällen bis zu drei Jah -

ren verhängt werden.

Daten über die Anzahl der Verurteilungen und die konkrete Höhe der dabei zu zah -

lenden Strafen sowie über die Einstellungsquoten und die Höhe der dadurch der

öffentlichen Hand erwachsenen Kosten liegen im Bundeskanzleramt nicht auf.

Diesbezügliche Daten können allenfalls vom Bundesminister für Justiz erhoben wer -

den.