4281/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl. - Ing. Thomas Prinzhorn und Genossen vom
18. Juni 1998, Nr. 4567/J, betreffend Durchführung der Steuerreform in zwei Etappen, beehre
ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Beim relativ starken Anstieg der öffentlichen Abgaben (Kapitel 52) in den Monaten Jänner bis
Mai 1998 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres kann nicht von einem kontinu -
ierlich sich fortsetzenden Trend ausgegangen werden. Primär dürften einige Sonderfaktoren
maßgeblich dafür gewesen sein, daß die ersten Monate im heurigen Jahr aufkommensstärker
waren als üblich. Dazu zählen etwa die Mehrzahlungen der Oesterreichischen Nationalbank
an Körperschaftssteuer wegen höheren Gewinns 1997, die Mehreinnahmen aufgrund der
neuen Mindestkörperschaftsteuerregelung, die Restauswirkung der Umstellung auf Steuer -
befreiung für den Gesundheits - und Sozialbereich sowie die Umstellung auf monatliche
Abrechnung bei den Versicherungssteuern.
Zur Frage ob ein starker Anstieg der Abgaben direkte Auswirkungen auf die Steuer - und
Abgabenquote hätte, ist zu sagen, daß diese Quote als Division des Steueraufkommens
durch das Bruttoinlandsprodukt definiert ist und somit jede von BIP - Wachstum abweichende
Entwicklung der Abgaben zu einer Änderung der Steuerquote führt. Nach derzeitiger
Schätzung der Experten im Bundesministerium für Finanzen dürften die öffentlichen Abgaben
insgesamt sehr nahe beim veranschlagten Betrag liegen. Dies bedeutet auch, daß die
gesamte Steuerquote voraussichtlich etwas sinken wird. Ich darf diesbezüglich auf den
Arbeitsbehelf zum Bundesfinanzgesetz 1999 verweisen, der für 1998 eine gegenüber dem
Jahr 1997 (vom ÖSTAT zuletzt publizierte
vorläufige Quote 1997: 43,8%) um 0,1% niedrigere
Quote aufweist, wobei angesichts der nunmehr höheren BIP - Prognose ein etwas stärkere
Rückgang der Steuerquote für das Jahr 1998 wahrscheinlich ist.
Zu 2.:
Die Steuerreformkommission hat den Auftrag erhalten, das Konzept einer Steuerreform 2000
zu erarbeiten. Dieses Konzept soll unter anderem auch Vorschläge einer Gegenfinanzierung
von Abgabenausfällen, die sich aus einzelnen Reformmaßnahmen ergeben können, bein -
halten. Als Maßnahme der Gegenfinanzierung kommt vor allem das Streichen von Aus -
nahmebestimmungen in Frage. Meine Aussagen zur einer aufkommensneutralen Steuer -
reform habe ich in diesem Sinne gemeint. Als Steuerreform verstehe ich nämlich nicht das
bloße Absenken von Tarifen, sondern vor allem strukturelle Verbesserungen unseres Steuer -
systems. Ob und in welchem Umfang dabei Tarifsenkungen vorgenommen werden können,
wird von der budgetären Gesamtsituation abhängen.
Zu 3.:
Reformmaßnahmen sind dann aufkommensneutral, wenn sich durch sie das Steuerauf -
kommen nicht ändert. Daher führt eine aufkommensneutrale Steuerrefom nur insofern zu
Änderungen der Steuerquote, als diese sich positiv oder negativ im BIP niederschlägt. Unter
der Annahme, daß die Steuerreform wirtschaftlich günstige Auswirkungen haben sollte, würde
es aus diesem Titel zu einer Verringerung der Steuerquote kommen.
Zu 4. 5. 7. und 8.:
Für den Spätherbst dieses Jahres ist ein abschließender Bericht der Steuerreformkommission
über die Inhalte der Steuerreform in Aussicht genommen. Ich möchte die Reformarbeiten bis
dahin in keiner Weise präjudizieren. Über konkrete Inhalte der Steuerreform werde ich mich
daher bis zum Vorliegen des Endberichtes nicht äußern.
Zu 6.:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung lediglich ein entsprechendes Ausmaß
der Abgeltung von Kinderlasten vorgegeben. Dieser Entlastung wäre daher auch dann
Genüge getan, wenn das allgemeine Besteuerungsniveau entsprechend höher wäre und die
Gesamtbelastung der Familien dem Stand entspreche, wie er vor der nunmehr
beschlossenen Anhebung der Transferleistungen bestanden hat. Es mußte ja nur ein
bestimmter "Belastungsabstand" zwischen Familien ohne Kindern und Familien mit Kindern
hergestellt werden.
So gesehen ist die Entlastung der Familien mit Kindern bei gleichbleibendem Besteuerungs -
niveau sehr wohl als Vorgriff auf eine Tarifreform zu
verstehen. Es wäre schließlich auch
möglich gewesen, die durch den Verfassungsgerichtshof gebotene Entlastung für die
Familien aufkommensneutral zu gestalten. Dies hätte etwa in der Form geschehen können,
daß die geforderte Entlastung durch eine entsprechende Tarifanhebung kompensiert worden
wäre, was allerdings nie zur Debatte stand.
Der positive Abgabenerfolg hätte sich, wie meinen Ausführungen auf die Frage 1 zu ent -
nehmen ist, auch ohne die gesetzten Maßnahmen zur Entlastung der Familien ergeben. Es
besteht somit diesbezüglich kein logischer Zusammenhang, weshalb sich auch die Frage
nach einem Ausgleich der Kosten in dieser Form nicht stellt.