4283/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen

vom 18.6.1998, Nr. 4575/J, betreffend Maßnahmen gegen transnationale Korruption, beehre

ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 3.:

Die Anti - Korruptions - Konvention der OECD wurde von der Republik Österreich unter -

zeichnet. Ich möchte darauf hinweisen, daß die primäre Zuständigkeit in dieser Ange -

legenheit beim Bundesministerium für Justiz liegt, weil die Konvention hauptsächlich straf -

rechtliche Fragen regelt.

Das Abgabenänderungsgesetz 1998, welches sich derzeit im Begutachtungsstadium

befindet, berücksichtigt Vorschläge der QECD, betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit

von Bestechungszahlungen. Ich ersuche um Verständnis dafür, daß ich vor Abschluß des

Begutachtungsverfahrens bzw. vor Auswertung der eingelangten Stellungnahmen zu dieser

Vorlage noch keine konkrete Auskunft geben kann.

Zu 4.:

Im österreichischen Steuerrecht sind Schmiergeldzahlungen grundsätzlich nicht abzugs -

fähig. Geld - und Sachzuwendungen, die im Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen stehen

und deren Gewährung oder Annahme nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, können

steuerlich berücksichtigt werden. Sollte jedoch die Gewährung oder Annahme mit einer

gerichtlichen Strafe bedroht sein, so sieht § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ausdrücklich vor, daß

eine steuerliche Berücksichtigung nicht erfolgen kann. Das Abzugsverbot betrifft sowohl den

Bereich der Betriebsausgaben und der Werbungskosten als auch jene der Sonderausgaben

und der außergewöhnlichen Belastungen (§ 20 Abs. 3 EStG 1988).

Um eine derartige Zahlung steuerlich geltend machen zu können, muß der Abgabepflichtige

gemäß § 162 Bundesabgabenordnung die Gläubiger oder die Empfänger von Beträgen, die

abgesetzt werden sollen, genau bezeichnen. Wenn die verlangten Angaben verweigert

werden, sind diese Betriebsausgaben nicht anzuerkennen.

Zu 5. und 6.:

Einen Erlaß oder eine allgemein gültige Verwaltungspraxis zur steuerlichen Absetzbarkeit

von Schmiergeldzahlungen gibt es - wie mir berichtet wird - nicht. Ich möchte darauf hin -

weisen, daß Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen, die sich mit materiellem Steuer -

recht befassen, nicht "geheimgehalten" werden.

Zu 7. und 8.:

Abgesehen davon, daß der Beantwortung derartiger Fragen die abgabenrechtliche Ver -

pflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht (§48a BAO), gibt es in meinem Ressort keine

Statistiken über Daten oder Anzeigen von derartigen Zahlungen.