4293/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Langthaler, Freundinnen und Freunde haben am

18.6.1995 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4577/J betreffend

"Arnoldstein" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

ad1

Die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte als die der Luftreinhalte -

verordnung für Kesselanlagen (LRV - K) im 1. Versuchsbetrieb ist rechtlich zulässig.

Der Zweck des Versuchsbetriebes ist die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit

einer Anlage.

Betreffend die gegenständliche Anlage wurden dem Landeshauptmann von Kärnten

auch Weisungen erteilt und Berichte über den Verfahrensverlauf angefordert.

ad 2

Die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte entsprechen dem Stand der Technik.

Die im Bescheid zum 2. Versuchsbetrieb (8W - Müll - 40/19/1996) vom 20. Mai 1996

erstmals vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte entsprechen den in der LRV - K

enthaltenen Emissionsgrenzwerten für Anlagen zur Verbrennung von Hausmüll in

mittleren Anlagen; der Wirbelschichtofen der ABRG ist auf Grund seiner Durchsatz -

leistung eine Anlage mittlerer Größe. Ein Vergleich mit der Wirbelschichtanlage der

Reststoffverwertung Lenzing GesmbH (RVL) ist unzulässig, da die Anlage der RVL

eine Neuanlage (ihrem Durchsatz nach eine Großanlage) darstellt.

ad 3a - 3d

Versuchsbetriebe sind bei Einhaltung der in dem jeweiligen Bescheid vorgeschrie -

benen Auflagen zulässig. Sollten die Auflagen nicht eingehalten werden, ist vom je -

weiligen Landeshauptmann nach § 29 Abs. 16 AWG vorzugehen.

Das Beschicken der Anlage mit Abfällen, die zu einer Überschreitung des Grenz -

wertes für PCCD/F führen, ist nicht zulässig. Da bei einer durch das Amt der Kärnt -

ner Landesregierung am 8. April 1998 durchgeführten, unangesagten Überprüfung

eine 4 - fache Überschreitung des Emissionsgrenzwertes für PCCD/F von 0,1 ng/Nm3

in der Abluft des Wirbelschichtofens festgestellt wurde, wurde durch das Amt der

Kärntner Landesregierung mit einer Verfahrensanordnung vor Ort behördlicherseits

sofort eine Einstellung des Betriebes verfügt. Die Wiederaufnahme des Betriebes

wurde von der Beantragung und Installation entsprechender Katalysatoren und der

Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig gemacht.

Gemäß dieser Verfahrensanordnung darf bei einer Grenzwertüberschreitung dieser

Brennstoffmix erst wieder eingesetzt werden, wenn nachweislich Maßnahmen im

Bereich der Abgasreinigung gesetzt wurden, die ein Einhalten der einschlägigen

Emissionsgrenzwerte sicherstellen. Seitens meines Ressorts mußten auf Grund die -

ser Reaktion der Genehmigungsbehörde keine weiteren Schritte gesetzt werden.

Die ABRG hat meinem Ressort am 10. Juni1998 mitgeteilt, daß die Abgasreinigung

des Wirbelschichtofens mit einer DENOX - Anlage nachgerüstet wird, die neben der

Reduktion von NOx auch die PCDD/F Emissionen soweit reduzieren soll, daß der

bescheidmäßige Emissionsgrenzwert von 0,1 ng/Nm3 eingehalten werden kann.

Laut Mitteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung werden jene Abfälle, die als

Verbrennungsmix zu Überschreitungen des Dioxingrenzwertes geführt haben,

ordnungsgemäß zwischengelagert.

ad 4a - 4b

Der ABRG wurde mit Bescheid 8W - Müll - 57/1/5/97 vom 5.9.1997 die Erlaubnis zur

Behandlung von Leichtmetallkrätzen (Schlüsselnummer 31205) im Wirbelschichtofen

erteilt. Die Schlüsselnummer 31205 ist auch im Bescheid 8W - Müll - 59/14/97 des

Landeshauptmannes von Kärnten, mit dem die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilli -

gung für die Durchführung eines Versuchsbetriebes erteilt wurde, aufgelistet.

Bei der Verwendung der Aluminiumkrätze als Bettmaterial handelt es sich um eine

sonstige Behandlung, da durch den Einsatz der Aluminiumkrätze (Schlüsselnummer

31205) im Wirbelschichtofen diese in einen Abfall mit der Schlüsselnummer 31309

(Flugaschen und Stäube aus Abfallverbrennungsanlagen) umgewandelt wird und

somit das Material nicht verwertet wird. Der Durchsatz an Aluminiumkrätze (“Berger -

Material”) betrug maximal 2,5 t/h.

ad 5a - 5d

Bezüglich der Entscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten im Anzeigever -

fahren für eine Lagerhalle haben einige Nachbarn Berufung an den Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie erhoben. Mit einer Entscheidung über diese Beru -

fung ist bis Ende September 1998 zu rechnen. Eine überdachte Lagerung kann in

Abhängigkeit von der Abfallqualität als dem Stand der Technik entsprechend

bezeichnet werden.

Entsprechend einer Auswertung des Abfalldatenverbundes für die Schlüsselnummer

31205 erfolgte die erste Anlieferung der Aluminiumkrätze am 4.3.1998. In weiterer

Folge wurde bis zum 20.4.1998 Aluminiumkrätze angeliefert. Die Lagerung von Alu -

miniumkrätze übersteigt bis heute nicht die Dauer von einem Jahr.

ad 6

Die aus der thermischen Behandlung des “Berger - Materials” entstehenden Rück -

stände (insbesondere Flugaschen der Schlüsselnummer 31309) werden in nicht

verfestigter, jedoch befeuchteter und damit bei der Ablagerung nicht zur Staubfrei -

setzung führender Konsistenz auf der betriebseigenen Deponie abgelagert.

ad 7. 8 und 11

Der Ausdruck “Ausweitungsantrag” wurde nicht von der Projektwerberin, sondern

vom Amt der Kärntner Landesregierung erstmals verwendet. Dieser Antrag wurde

seitens der ABRG zurückgezogen.

Die Änderungen der Anlagenteile Wirbelschichtofen und Rauchgasreinigung der

Dörschelöfen sind als wesentliche Änderung zu betrachten.

Der genehmigte Versuchsbetrieb für die Dörschelöfen ist am 15. Jänner 1998 aus -

gelaufen. Die ABRG Asamer - Becker - Recycling GmbH hat um Verlängerung des

Versuchsbetriebes angesucht. Die Genehmigung eines neuen Versuchsbetriebes ist

unter den Voraussetzungen des § 354 GewO zulässig.

ad 9

Das Amt der Kärntner Landesregierung hat zu diesem Themenbereich ein Rechts -

gutachten von Univ. - Prof. DDr. Mayer eingeholt. Dieser kommt in Beurteilung des

vorliegenden Falls zu dem Schluß, daß es "unzutreffend" wäre, “eine Zurückzie -

hungserklärung, die ausdrücklich auf den Antrag vom 15. Jänner 1997 beschränkt

ist, auch auf den ursprünglichen Antrag vom September 1993 zu beziehen. Dieser

betrifft rechtlich gesehen ein anderes Projekt und ist Grundlage eines eigenen Bewil -

ligungsverfahrens.” DDr. Mayer begründet diese Rechtsansicht u.a. mit dem klaren

Willen der ABRG, den ursprünglichen Antrag jedenfalls aufrecht zu erhalten.

ad 10

Auf Anfrage meines Ressorts teilte das Amt der Kärntner Landesregierung mit:

“Mit Eingabe vom 18.2.1997 idF vom 3.3.1997 beantragte die ABGR Asamer -

Becker - Recyling GmbH in Arnoldstein die Erteilung einer

abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann von Kärnten

als Abfallwirtschaftsbehörde 1. Instanz zur Durchführung eines Versuchsbetriebes mit

dem WSO auf der Parzelle 1057/21, KG Arnoldstein.

Nach Durchführung einer Augenscheinsverhandlung am 18. März 1997 wurde mit

Bescheid vom 27.3.1997, Zahl: 8W - Müll -  59/14/97, die Durchführung eines

Versuchsbetriebes (2. Versuchsbetrieb !) mit dem WSO für die Dauer von 2 Jahren

genehmigt.

Die in der Frage 10 angesprochene “wesentliche Änderung" des Wirbelschichtofens

bezieht sich auf ein vorgeschaltetes Drehrohr, das unter anderem die Beschickung

des WSO mit den gleichzeitig zusätzlich beantragten Schlüsselnummern für

nichtgefährlichen Abfall “Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" erleichtert

hätte.

Es ist richtig, daß die UVP - Behörde ein Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 6

UVP - G zur Abklärung der Frage eingeleitet hat, ob diese beabsichtigte technische

Änderung als “wesentliche Änderung" im Sinne des UVP - G zu qualifizieren ist.

§ 3 Abs. 7 UVP-  G bildet die materiell - rechtliche Absicherung der UVP - Pflicht in der

Form einer allgemeinen Sperrwirkung. Es soll der Möglichkeit - so Bernhard

Raschauer in seinem Kommentar zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz -

entgegen gewirkt werden, daß ein insgesamt UVP - pflichtiges Vorhaben unter

Umgehung der UVP schrittweise über die Einwirkung von Einzelbewilligungen

realisiert oder auch nur präjudiziert wird. Für die Abfallwirtschaftsbehörde wäre im

Verfahrensgegenstand die Sperrwirkung aber erst mit Rechtskraft eines positiven

Feststellungsbescheides der UVP - Behörde eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt

hätte die Abfallwirtschaftsbehörde ihr Verfahren für die Genehmigung des

Versuchsbetriebes fortzusetzen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß für die ha. Behörde zum

Zeitpunkt der zusätzlichen Anträge vom Jänner 1997 (Drehrohr und thermische

Behandlung von Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) und in weiterer

Folge zum Zeitpunkt der Erlassung des obzitienen Versuchsbetriebsbescheides klar

ersichtlich war, daß dieses Vorhaben von der Sperrwirkung des § 3 UVP - G nicht

umfaßt ist”.