4296/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Theresia HAIDLMAYR, Freundinnen
und Freunde, betreffend mangelnde psychologische Beratung bei
In - Vitro - Fertilisation, Nr. 4715/J.
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Gemäß § 7 Abs. 2 FMedG hat der Arzt im Rahmen der Beratung vor Durchführung einer me -
dizinisch unterstützten Fortpflanzung auch eine psychologische Beratung oder eine psychothe -
rapeutische Betreuung der Ehegatten oder Lebensgefährten zu veranlassen, soferne diese eine
solche nicht ablehnen. Wo diese durchgeführt wird, bleibt offen, nach dem Wortlaut der ge -
nannten Gesetzesstelle kann diese auch in einer Familienberatungsstelle stattfinden. Eine Ge -
setzesänderung halte ich daher nicht für erforderlich.
Zu Frage 2:
Gemäß § 7 Abs. 1 FMedG hat der Arzt vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten
Fortpflanzung die Ehegatten oder Lebensgefährten über die Methode sowie über mögliche
Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau oder das gewünschte Kind aufzuklären und
zu beraten. Dadurch ist der Arzt im Rahmen der ärztlichen Aufklärungspflicht auch angehalten
die Wunscheltern über Erfolgsaussichten und Belastungen der Methode zu informieren.
Zu Frage 3:
Durch § 7 Abs. 2 FMedG ist gewährleistet, daß eine psychologische bzw. psychotherapeuti -
sche Beratung vor
Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung erfolgt.
Sollte im Rahmen der Behandlung eine psychologische Betreuung erforderlich sein, so wird
diese vom betreuenden Arzt gegebenenfalls zu veranlassen sein.
Zu Frage 4:
Es ist Aufgabe des betreuenden Arztes, Paare mit unerfülltem Kinderwunsch entsprechend zu
informieren.
Zu Frage 5:
Ich bin davon überzeugt, daß die medizinische Wissenschaft alles unternimmt, um die in Rede
stehende Behandlungsmethode weiter zu verbessern. Für mein Ressort ergibt sich kein Hand -
lungsbedarf, zumal Fragen der Wissenschaft und Forschung nicht in meinem Kompetenzbe -
reich liegen.
Zu Frage 6:
Die primäre Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung besteht in der Vorsorge für den
Versicherungsfall der Krankheit, wobei der Begriff der Krankheit sozialversicherungsrechtlich
als ein “regelwidriger Körper - oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung erforderlich
macht”, definiert ist (§ 12O ASVG).
Nach der bisher von den Krankenversicherungsträgern vertretenen Auffassung handelt es sich
bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aber eben grundsätzlich nicht um derartige Maß -
nahmen der Krankenbehandlung, da sich durch die künstliche Herbeiführung einer Schwanger -
schaft am weiterhin gegebenen “Zustand der Unfruchtbarkeit” nichts ändere. Diese Auffassung
stützt sich auf die einschlägige, langjährige Rechtsprechung der Gerichte, welche nach den ent -
sprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Entscheidung über Streitfragen in sozialversiche -
rungsrechtlichen Leistungssachen berufen sind.
Es kommt daher eine Kostenübernahme für derartige Maßnahmen durch die gesetzliche Kran -
kenversicherung aus dem Titel der Krankenbehandlung aufgrund der derzeit bestehenden
Rechtslage und Auslegungspraxis der zuständigen Behörden zum Krankheitsbegriff grund -
sätzlich tatsächlich nicht in Betracht.
Eine Kostenübernahme für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung kann nur in Ausnahme -
fällen erfolgen,
wenn etwa die Tatsache, keine Kinder auf “natürlichem Weg”
bekommen zu
können, zu einem psychischen Leiden führt, welches seinerseits die Krankenbehandlung erfor -
derlich macht.
Wollte man generell eine Kostenübernahme durch die Träger der gesetzlichen Krankenversi -
cherung erreichen, wäre diese daher im Rahmen eines eigenen Leistungstatbestandes zu regeln.
Es wurden diesbezüglich auch durchaus bereits entsprechende Überlegungen angestellt, wobei
jedoch neben den rechtlichen vor allem gewichtige finanzielle Argumente gegen die Einführung
eines solchen neuen Leistungstatbestandes im Sozialversicherungsrecht sprechen.
Nach einer Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger aus
dem Jahr 1996 gibt es in Österreich derzeit ca. 30.000 Paare mit unerfülltem Kinderwunsch.
Die Kosten eines einzigen IVF - Versuches liegen bei ca. S 30.000.-, wobei im Durchschnitt je
Paar mit vier Versuchen zu rechnen ist. Allein aus diesen Zahlen errechnet sich ein Gesamt-
aufwand von ca. 3,6 Mrd. Schilling. Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß diese Aufwen -
dungen natürlich auf mehrere Jahre zu verteilen wären, wird deutlich, daß die Einführung eines
solchen neuen Leistungstatbestandes angesichts der noch immer angespannten finanziellen Si -
tuation der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung derzeit kaum möglich ist.
In diesem Zusammenhang sollte auch nicht vergessen werden, daß die Maßnahmen zur künstli -
chen Befruchtung grundsätzlich weniger unter dem Aspekt einer zu heilenden "Krankheit",
sondern vielmehr auch im Hinblick auf ihre familienpolitischen Implikationen zu sehen sind. Als
familienpolitische (Förder)Maßnahme wären die gegenständlichen Leistungen aber allenfalls
aus den Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sicherzustellen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend
und Familie eingerichteten Familienberatungsstellen, die u.a. auch für eine qualifizierte Bera -
tung jener Paare, die von Kinderlosigkeit betroffen sind, zur Verfügung stehen. Dort kann so -
wohl eine ärztliche als auch eine psychologische Beratung in Anspruch genommen werden.
(Die Adressen bzw. die Telefonnummern von Beratungsstellen können über das Familienser -
vice unter der Tel. Nr.: 0660 - 5201 aus ganz Österreich zum Ortstarif erfahren werden.)