4303/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben an mich am 17.7.1998

die schriftliche Anfrage Nr. 4828/J betreffend “Schubhaft einer russischen Staatsbürgerin

sowie ihres Kleinkindes” mit folgendem Wortlaut gerichtet:

“1 Wie rechtfertigen Sie es, eine Mutter mit einem Kleinkind, das noch gestillt wird, in

Schubhaft zu nehmen?

2. Warum werden im gegenständlichen Fall keine gelinderen Mittel angewandt?

3. Werden Sie dafür sorgen, daß diese unmenschliche Behandlung, die keinesfalls

gerechtfertigt ist, unverzüglich beendet und Frau O.K. mit ihrem Kleinkind

unverzüglich aus der Schubhaft entlassen wird?

4. Wenn nein, warum nicht?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Frau O.K. wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 31.1.1995 wegen des

Vergehens gemäß § 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens gemäß § 217 Abs. 1, 2. Fall

StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieses

Umstandes hat die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 3.4.1996 gegenüber

Frau O.K. ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches in

Rechtskraft erwachsen ist.

Trotz des oben angeführten rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und mehrmaliger

Aufforderungen, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, unterließ es die Genannte, aus

Österreich auszureisen. Aus diesem Grunde mußte zur Sicherung der Abschiebung am

28.6.1998 über die Fremde die Schubhaft verhängt werden. Auf ausdrücklichen Wunsch

von Frau O.K. wurde ihr ermöglicht, ihr Kind in das Polizeigefangenenhaus mitzunehmen.

Für derartige Fälle ist im Polizeigefangenenhaus eine speziell eingerichtete “Mutter - Kind -

Zelle” verfügbar, in welcher Frau O.K. und ihr Kind untergebracht wurden. Schubhaft

wurde über das Kind nicht verhängt.

Zu Frage 2:

Gemäß § 66 Abs. 1 FrG 97 kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand

nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung

gelinderer Mittel erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich Frau O.K. trotz

Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes beharrlich geweigert, das

Bundesgebiet zu verlassen, und durch Verschleierung ihres Aufenthaltsortes versucht, der

Abschiebung zu entgehen. Die Bundespolizeidirektion Wien konnte daher zu Recht

keinesfalls davon ausgehen, daß ein gelinderes Mittel den Zweck der Schubhaft erfüllen

werde.

Zu Fragen 3 und 4:

Nach einem gescheiterten Abschiebungsversuch wurde Frau O.K. am 22.7.1998 aus der

Schubhaft entlassen.