4303/AB XX.GP
Die Abgeordneten Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben an mich am 17.7.1998
die schriftliche Anfrage Nr. 4828/J betreffend “Schubhaft einer russischen Staatsbürgerin
sowie ihres Kleinkindes” mit folgendem Wortlaut gerichtet:
“1 Wie rechtfertigen Sie es, eine Mutter mit einem Kleinkind, das noch gestillt wird, in
Schubhaft zu nehmen?
2. Warum werden im gegenständlichen Fall keine gelinderen Mittel angewandt?
3. Werden Sie dafür sorgen, daß diese unmenschliche Behandlung, die keinesfalls
gerechtfertigt ist, unverzüglich beendet und Frau O.K. mit ihrem Kleinkind
unverzüglich aus der Schubhaft entlassen wird?
4. Wenn nein, warum nicht?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Frau O.K. wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 31.1.1995 wegen des
Vergehens gemäß § 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens gemäß § 217 Abs. 1, 2. Fall
StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieses
Umstandes hat die
Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 3.4.1996 gegenüber
Frau O.K. ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches in
Rechtskraft erwachsen ist.
Trotz des oben angeführten rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und mehrmaliger
Aufforderungen, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, unterließ es die Genannte, aus
Österreich auszureisen. Aus diesem Grunde mußte zur Sicherung der Abschiebung am
28.6.1998 über die Fremde die Schubhaft verhängt werden. Auf ausdrücklichen Wunsch
von Frau O.K. wurde ihr ermöglicht, ihr Kind in das Polizeigefangenenhaus mitzunehmen.
Für derartige Fälle ist im Polizeigefangenenhaus eine speziell eingerichtete “Mutter - Kind -
Zelle” verfügbar, in welcher Frau O.K. und ihr Kind untergebracht wurden. Schubhaft
wurde über das Kind nicht verhängt.
Zu Frage 2:
Gemäß § 66 Abs. 1 FrG 97 kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand
nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung
gelinderer Mittel erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich Frau O.K. trotz
Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes beharrlich geweigert, das
Bundesgebiet zu verlassen, und durch Verschleierung ihres Aufenthaltsortes versucht, der
Abschiebung zu entgehen. Die Bundespolizeidirektion Wien konnte daher zu Recht
keinesfalls davon ausgehen, daß ein gelinderes Mittel den Zweck der Schubhaft erfüllen
werde.
Zu Fragen 3 und 4:
Nach einem gescheiterten Abschiebungsversuch wurde Frau O.K. am 22.7.1998 aus der
Schubhaft entlassen.