4304/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pable und Kollegen haben am 1. Juli 1998 unter
der Nr. 4609/J an mich eine parlamentarische Anfrage betreffend “Schieß - und
Sprengmittelgesetz” gerichtet, die folgenden Wort laut hat
“1) Ist Ihnen der oben dargestellte Sachverhalt bekannt?
2) Wenn ja, wie ist der derzeitige Stand der Ermittlungen? Konnten die Täter bereits
ausgeforscht werden?
3) Konnte das gestohlene Material ausfindig gemacht werden?
4) Sehen Sie in dem Einbruch nicht die Notwendigkeit einer Novellierung des überalteten
Schieß - und Sprengmittelgesetzes?
Wenn ja, gibt es bereits einen Entwurf zu einer eventuellen Novellierung und in welche
Richtung soll das Gesetz geändert werden? Wenn nein, warum nicht?
5) Glauben Sie nicht, daß es sinnvoll wäre die Sprengmittellager mit Alarmanlagen, welche
dem Stand der Technik entsprechen, zu sichern? Wenn ja, werden Sie nötige Schritte
veranlassen? Wenn nein, warum nicht?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Ermittlungen zur Klärung des in der Anfrage beschriebenen Einbruchsdiebstahls blieben
bislang erfolglos: Es konnten weder der oder die Täter ausgeforscht noch die gestohlenen
Sprengmittel
ausfindig gemacht werden.
Zu den Frauen 4 und 5.
Die Genehmigung eines Sprengstoffverbrauchslagers, das - wie im vorliegenden Fall - zu einem
Bergbaubetrieb gehört, unterliegt der zur Genehmigung der Bergbauanlage berufenen
Behörde, also nicht meinem Ressort Gemäß § 20 Abs. 3 des Schieß - und Sprengmittelgesetzes
hat der Genehmigungsbescheid “gegebenenfalls auch die Bedingungen, Beschränkungen und
Anordnungen zu enthalten, die mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen und
Betriebsverhältnisse aus Gründen der Sicherheit über die allgemeinen Vorschriften hinaus
notwendig erscheinen". Ob diese Bedingungen und Anordnungen im Einzelfall - dem Stand der
Technik entsprechend - eingehalten werden, ist Gegenstand der gemäß § 36 des Schieß - und
Sprengmittelgesetzes zumindest jährlich stattfindenden Nachschau.
Der Einbruch für sich allein bedingt somit noch keine Notwendigkeit zu einer Novellierung des
Schieß - und Sprengmittelgesetzes. Ein Änderungsbedarf ergibt sich aber aus der Tatsache, daß
im Schieß - und Sprengmittelgesetz gewerbepolizeiliche Angelegenheiten und Angelegenheiten
der Sicherheitsverwaltung noch unter einem geregelt sind. Mein Ressort ist daher bemüht, im
Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine
Änderung dieses Gesetzes zu initiieren. Einen ersten Schritt stellt der vom genannten Ressort
ausgearbeitete und sich derzeit in Begutachtung befindliche Entwurf eines
Betriebsanlagengesetzes samt Begleitgesetz dar, im Zuge dessen auch das Schieß - und
Sprengmittelgesetz geändert werden soll.