4304/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pable und Kollegen haben am 1. Juli 1998 unter

der Nr. 4609/J an mich eine parlamentarische Anfrage betreffend “Schieß - und

Sprengmittelgesetz” gerichtet, die folgenden Wort laut hat

“1) Ist Ihnen der oben dargestellte Sachverhalt bekannt?

2) Wenn ja, wie ist der derzeitige Stand der Ermittlungen? Konnten die Täter bereits

ausgeforscht werden?

3) Konnte das gestohlene Material ausfindig gemacht werden?

4) Sehen Sie in dem Einbruch nicht die Notwendigkeit einer Novellierung des überalteten

Schieß - und Sprengmittelgesetzes?

Wenn ja, gibt es bereits einen Entwurf zu einer eventuellen Novellierung und in welche

Richtung soll das Gesetz geändert werden? Wenn nein, warum nicht?

5) Glauben Sie nicht, daß es sinnvoll wäre die Sprengmittellager mit Alarmanlagen, welche

dem Stand der Technik entsprechen, zu sichern? Wenn ja, werden Sie nötige Schritte

veranlassen? Wenn nein, warum nicht?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die Ermittlungen zur Klärung des in der Anfrage beschriebenen Einbruchsdiebstahls blieben

bislang erfolglos: Es konnten weder der oder die Täter ausgeforscht noch die gestohlenen

Sprengmittel ausfindig gemacht werden.

Zu den Frauen 4 und 5.

Die Genehmigung eines Sprengstoffverbrauchslagers, das - wie im vorliegenden Fall - zu einem

Bergbaubetrieb gehört, unterliegt der zur Genehmigung der Bergbauanlage berufenen

Behörde, also nicht meinem Ressort Gemäß § 20 Abs. 3 des Schieß - und Sprengmittelgesetzes

hat der Genehmigungsbescheid “gegebenenfalls auch die Bedingungen, Beschränkungen und

Anordnungen zu enthalten, die mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen und

Betriebsverhältnisse aus Gründen der Sicherheit über die allgemeinen Vorschriften hinaus

notwendig erscheinen". Ob diese Bedingungen und Anordnungen im Einzelfall - dem Stand der

Technik entsprechend - eingehalten werden, ist Gegenstand der gemäß § 36 des Schieß - und

Sprengmittelgesetzes zumindest jährlich stattfindenden Nachschau.

Der Einbruch für sich allein bedingt somit noch keine Notwendigkeit zu einer Novellierung des

Schieß - und Sprengmittelgesetzes. Ein Änderungsbedarf ergibt sich aber aus der Tatsache, daß

im Schieß - und Sprengmittelgesetz gewerbepolizeiliche Angelegenheiten und Angelegenheiten

der Sicherheitsverwaltung noch unter einem geregelt sind. Mein Ressort ist daher bemüht, im

Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine

Änderung dieses Gesetzes zu initiieren. Einen ersten Schritt stellt der vom genannten Ressort

ausgearbeitete und sich derzeit in Begutachtung befindliche Entwurf eines

Betriebsanlagengesetzes samt Begleitgesetz dar, im Zuge dessen auch das Schieß - und

Sprengmittelgesetz geändert werden soll.