4305/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Walter Murauer und Kollegen vom
22. Juni 1998, Nr. 4586/J, betreffend Vergebührung von Meldezetteln, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Für das Paßwesen sind die Regelungen des Gebührengesetzes (GebG) anzuwenden.
Danach unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer
gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, mit jedem Bogen einer festen Gebühr von
S 50,--.
Im Rahmen eines schriftlichen Verwaltungsverfahrens auf Ausstellung eines Reisepasses
wird durch die Beilage eines Meldezettels der Tatbestand gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG
erfüllt, der die Gebührenpflicht auslöst.
Diese Rechtslage gilt auch in allen anderen Bereichen der Verwaltung, wenn ein Meldezettel
als Beilage vorgelegt wird.
Zu 3.:
Bereits seit dem Inkrafttreten des derzeit geltenden Gebührengesetzes 1957 ist sicher -
gestellt, daß eine einmal als Beilage gestempelte Schrift gemäß § 14 TP 5 Abs. 2 GebG bei
ihrer
Wiederverwendung nicht neuerlich vergebührt werden muß.
Zu 4.:
Eine Beilage hat den Zweck, durch Vorlage bei der Behörde eine Eingabe zu stützen oder
zu ergänzen, um das mit dem gebührenpflichtigen Antrag verfolgte Ziel zu erreichen. Damit
wird das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes nachgewiesen. Aus § 14 TP 5 Abs. 2
GebG ergibt sich, daß eine Beilage auch dann Gebührenpflicht auslöst, wenn diese nicht
zum Akt genommen, sondern dem Antragsteller wieder zurückgegeben wird.