4305/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Walter Murauer und Kollegen vom

22. Juni 1998, Nr. 4586/J, betreffend Vergebührung von Meldezetteln, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Zu 1. und 2.:

Für das Paßwesen sind die Regelungen des Gebührengesetzes (GebG) anzuwenden.

Danach unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer

gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, mit jedem Bogen einer festen Gebühr von

S 50,--.

Im Rahmen eines schriftlichen Verwaltungsverfahrens auf Ausstellung eines Reisepasses

wird durch die Beilage eines Meldezettels der Tatbestand gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG

erfüllt, der die Gebührenpflicht auslöst.

Diese Rechtslage gilt auch in allen anderen Bereichen der Verwaltung, wenn ein Meldezettel

als Beilage vorgelegt wird.

Zu 3.:

Bereits seit dem Inkrafttreten des derzeit geltenden Gebührengesetzes 1957 ist sicher -

gestellt, daß eine einmal als Beilage gestempelte Schrift gemäß § 14 TP 5 Abs. 2 GebG bei

ihrer Wiederverwendung nicht neuerlich vergebührt werden muß.

Zu 4.:

Eine Beilage hat den Zweck, durch Vorlage bei der Behörde eine Eingabe zu stützen oder

zu ergänzen, um das mit dem gebührenpflichtigen Antrag verfolgte Ziel zu erreichen. Damit

wird das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes nachgewiesen. Aus § 14 TP 5 Abs. 2

GebG ergibt sich, daß eine Beilage auch dann Gebührenpflicht auslöst, wenn diese nicht

zum Akt genommen, sondern dem Antragsteller wieder zurückgegeben wird.