4308/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat LAFER, DI HOFMANN, Dr. PARTIK - PABLIE und Kollegen
haben am 7. Juli 1998 unter der Nr. 4619/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Verhalten der Untersuchungskommission für den GP Leobersdorf” gestellt, die folgenden Wortlaut hat:
“1) Ist Ihnen der dargestellte Sachverhalt bekannt?
2) Werden Sie dienstrechtliche Schritte gegen die Mitglieder der betreffenden Untersuchungskommission einleiten?
Wenn ja, wann und welche konkreten Schritte werden Sie setzen?
Wenn nein, warum nicht?
3) Sind Ihnen andere derartige Fälle bekannt, in denen sich Untersuchungskommissionen
über rechtliche Bestimmungen hinweg gesetzt haben?
Wenn ja, wie oft kam das bereits vor, um welche Fälle handelt es sich und welche dienst -
rechtlichen Konsequenzen zog dies für die betreffenden Beamten nach sich?
4) Welche konkreten Maßnahmen werden Sie setzen, um für die Zukunft zu gewährleisten,
daß die gesetzlichen Bestimmungen von Mitgliedern einer Untersuchungskommission be -
achtet werden?”
Die Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Dieser Sachverhalt ist mir - wie er in der Anfrage dargestellt wird erst durch diese bekannt
geworden
Zu Frage 2:
Nein, weil die von der Dienstbehörde bestimmten Mitglieder dieser Untersuchungskommission
als “Vorgesetzte” im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Beamten - Dienstrechtes zu
betrachten sind und ihr Vorgehen lediglich als “Vorerhebungen” qualifiziert werden kann. Einer -
seits führte diese Untersuchungskommission sicherheitspolizeiliche Vorerhebungen im Dienste
der Strafjustiz durch, die beim verdächtigen Beamten noch kein Prozeßrechtsverhältnis be -
gründen und ihn
daher noch nicht als Prozeßpartei qualifizieren.
Andererseits stellt die im Dienstrecht der Beamten geregelte Tätigkeit des Dienstvorgesetzten
nach dem Willen des Gesetzgebers noch keine Handlungen im Rahmen eines Disziplinarver -
fahrens dar. Diese Erhebungen dienen lediglich zu einer “vorläufigen Klarstellung” des Sach -
verhaltes bzw. zu einer allfälligen "Beweissicherung”. Keinesfalls handelt es sich um ein "Be -
weisverfahren” im Sinne einer - endgültigen - Feststellung des gesamten “maßgebenden Sach -
verhaltes”, wie ihn z.B. § 37 AVG fordert.
Im Stadium dieser Erhebungen stehen dem verdächtigen Beamten daher noch keine Parteien -
rechte, wie z.B. das Recht, sich durch einen Dritten vertreten oder verteidigen zu lassen, zu.
Bekanntlich kommt dem verdächtigen Beamten die Stellung als Partei (Beschuldigter) erst mit
dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
Zu Frage 3:
Nein, weil die Tätigkeiten derartiger Kommissionen bisher stets von der unter Frage 2 darge -
legten Rechtsansicht getragen waren.
Zu Frage 4:
Keine, weil sich die dargelegte Rechtsmeinung auf das Dienstrecht und die dazu ergangenen
Erläuterungen - z. B. ,,KUCSKO - STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten” - die auch
die Judikatur berücksichtigen, stützt.