4309/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Pollet - Kammerlander, Freundinnen und Freunde haben
am 7. Juli 1998 unter der Nr. 4629/J - NR/1998 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “Einhaltung des Kriegsmaterialgesetzes im Falle eines bewaffneten
internationalen Einsatzes im Kosovo" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“1. Wird das Innenministerium - im Falle von bewaffneten Überflügen im Zusammenhang
mit der aktuellen Krise im Kosovo - eine Genehmigung von einem entsprechenden UN -
Sicherheitsratsbeschluß abhängig machen und sich damit an die geltenden
Bestimmungen des Neutralitäts - und des Kriegsmaterialgesetzes halten?
2. Erachten Sie es für notwendig das Kriegsmaterial zu verändern, um derartige Überflüge,
die bewaffnet sein könnten, zu genehmigen, oder sehen Sie eine andere
Rechtsgrundlage auf der Ihr Ressort einer derartigen Genehmigung auch ohne
entsprechenden Sicherheitsratsbeschluß der Vereinten Nationen zustimmen könnte?
3. Welche Möglichkeiten hat die Republik Österreich - insbesondere im Rahmen der
aktuellen Ratspräsidentschaft - durch nichtmilitärische Maßnahmen und auf Basis des in
Kraft befindlichen Neutralitätsgesetzes, zu einer Lösung des Konfliktes im Kosovo
beizutragen?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Das Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge ist gemäß § 1 Abs. 3 von den
Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes ausdrücklich ausgenommen. Es gelten hierfür
ausschließlich die luftfahrtrechtlichen Vorschriften, insbesonders das Luftfahrtgesetz, BGBl.
Nr.253/1957. Luftfahrzeuge, die im Militär -, Zoll - und Polizeidienst verwendet werden, gelten
nach dem Abkommen über die Internationale
Zivilluftfahrt als Staatsluftfahrzeuge.
Überflüge von ausländischen Militärflugzeugen mit Standardbewaffnung bedürfen daher
keiner Bewilligung nach dem Kriegsmaterialgesetz. Für diese Fälle sind daher lediglich die
luftfahrtrechtlichen Vorschriften maßgeblich, das ist insbesondere die
Grenzüberflugsverordnung, BGBl. Nr.249/1987, die gem. § 2 eine Bewilligung des Überflugs
durch die "Austro Control GmbH" im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Landesverteidigung vorsieht.
Der Transport von Kriegsmaterial - auch auf dem Luftwege - unterliegt den
Bewillligungsvorschriften nach dem Kriegsmaterialgesetz. Im Falle eines Antrages auf
Durchfuhr von Kriegsmaterial nach Kosovo wird dieser gemäß den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere des Kriegsmaterialgesetzes, bearbeitet.
Zur Frage 3
Zu dieser Frage möchte ich auf die Antworten des Herrn Bundeskanzlers und des Herrn
Außenministers verweisen.