4309/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Pollet - Kammerlander, Freundinnen und Freunde haben

am 7. Juli 1998 unter der Nr. 4629/J - NR/1998 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend “Einhaltung des Kriegsmaterialgesetzes im Falle eines bewaffneten

internationalen Einsatzes im Kosovo" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“1. Wird das Innenministerium - im Falle von bewaffneten Überflügen im Zusammenhang

mit der aktuellen Krise im Kosovo - eine Genehmigung von einem entsprechenden UN -

Sicherheitsratsbeschluß abhängig machen und sich damit an die geltenden

Bestimmungen des Neutralitäts - und des Kriegsmaterialgesetzes halten?

2. Erachten Sie es für notwendig das Kriegsmaterial zu verändern, um derartige Überflüge,

die bewaffnet sein könnten, zu genehmigen, oder sehen Sie eine andere

Rechtsgrundlage auf der Ihr Ressort einer derartigen Genehmigung auch ohne

entsprechenden Sicherheitsratsbeschluß der Vereinten Nationen zustimmen könnte?

3. Welche Möglichkeiten hat die Republik Österreich - insbesondere im Rahmen der

aktuellen Ratspräsidentschaft - durch nichtmilitärische Maßnahmen und auf Basis des in

Kraft befindlichen Neutralitätsgesetzes, zu einer Lösung des Konfliktes im Kosovo

beizutragen?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Das Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge ist gemäß § 1 Abs. 3 von den

Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes ausdrücklich ausgenommen. Es gelten hierfür

ausschließlich die luftfahrtrechtlichen Vorschriften, insbesonders das Luftfahrtgesetz, BGBl.

Nr.253/1957. Luftfahrzeuge, die im Militär -, Zoll - und Polizeidienst verwendet werden, gelten

nach dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt als Staatsluftfahrzeuge.

Überflüge von ausländischen Militärflugzeugen mit Standardbewaffnung bedürfen daher

keiner Bewilligung nach dem Kriegsmaterialgesetz. Für diese Fälle sind daher lediglich die

luftfahrtrechtlichen Vorschriften maßgeblich, das ist insbesondere die

Grenzüberflugsverordnung, BGBl. Nr.249/1987, die gem. § 2 eine Bewilligung des Überflugs

durch die "Austro Control GmbH" im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Landesverteidigung vorsieht.

Der Transport von Kriegsmaterial - auch auf dem Luftwege - unterliegt den

Bewillligungsvorschriften nach dem Kriegsmaterialgesetz. Im Falle eines Antrages auf

Durchfuhr von Kriegsmaterial nach Kosovo wird dieser gemäß den geltenden gesetzlichen

Bestimmungen, insbesondere des Kriegsmaterialgesetzes, bearbeitet.

Zur Frage 3

Zu dieser Frage möchte ich auf die Antworten des Herrn Bundeskanzlers und des Herrn

Außenministers verweisen.