4310/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat HEINZL und Genossen haben am 7. Juli
1998 unter der Nr. 4638/J eine Anfrage betreffend “Gewalt in der Familie
durch einen FP - Mandatar” an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Wurde dieser Vorfall disziplinarrechtlich überprüft?
2. Was war das Ergebnis der disziplinarrechtlichen Überprüfung?
3. Wie sehen Sie generell die Problematik von Sicherheitswachebeamten, die im
Privatleben mit solchen Vorwürfen konfrontiert sind?
4. Wie schätzen Sie den vorliegenden Fall im speziellen ein?
5. Gibt es weitere Vorfälle in seinem Privatleben, die Ihnen bekannt wurden?
6. Sind Ihnen Vorwürfe bekannt, daß dieser Sicherheitswachebeamte - der Schluß liegt
ja bedauerlicherweise nahe - auch im Dienst Gewalttädigkeiten gesetzt hat?
7. Sind Ihnen Hinweise bekannt, daß dieser Sicherheitswachebeamte Im alkoholisiertem
Zustand zu Gewalt neigt?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja.
Zu Frage 2:
Da der Beamte vom Bezirksgericht St. Pölten vom Vorwurf der Körperverletzung
rechtskräftig freigesprochen wurde, sah sich die Disziplinarkommission veranlaßt
das anhängige Disziplinarverfahren einzustellen.
Zu Frage 3:
Bei Sicherheitswachebeamten, die außer Dienst gerichtlich strafbare Handlungen
begehen, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß auch der Verdacht einer
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG vorliegt, die nach Maßgabe der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
(§§ 91 ff. BDG) zu ahnden ist.
Zu Frage 4:
Der in Rede stehende Vorfall erreignete sich im Jahre 1 982. Angesichts des
strafgerichtlichen Freispruchs und der seither unbeanstandeten Dienstversehung
des Beamten erübrigt sich eine weitere Kommentierung des Sachverhalts.
Zu den Fragen 5, 6 und 7:
Nein.