4314/AB XX.GP

 

Beantwortung

der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Blünegger und Kollegen betreffend Säumigkeit bei

der Errichtung eines Ausbildungszentrums - Verdacht der Immobilienspekulation durch die Kammer

für Arbeiter und Angestellte für Tirol (Nr.4610/J)

Das parlamentarische Interpellationsrecht bezieht sich auf Angelegenheiten der Vollziehung aus dem

Zuständigkeitsbereich des befragten Ministers/der befragten Ministerin. Außerhalb des Bereichs, der

dem parlamentarischen Interpellationsrecht unterliegt, liegt die Tätigkeit von Körperschaften im

Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung.

In Bezug auf die Arbeiterkammern kann sich daher das parlamentarische Fragerecht nur auf die

Wahrnehmung der Aufsicht über die Arbeiterkammern durch mein Ressort beziehen. Diese Aufsicht

ist im Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) geregelt Darin wird in § 91 als Prüfungsmaßstab für die

Ausübung der Aufsicht die “Rechtmäßigkeit” festgelegt. Ebenso werden die Aufsichtsmittel im

einzelnen normiert.

Daraus ergibt sich allerdings - im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach die

Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf - daß dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales die Wahrnehmung anderer Aufsichtsmittel als im AKG festgelegt oder die

Prüfung anhand anderer Maßstäbe als dem der Rechtmäßigkeit verwehrt ist.

Die gegenständliche Anfrage bezieht sich auf die Nutzung einer Liegenschaft der Arbeiterkammer

Tirol und somit auf Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gewählten Vorgangsweise.

Fragen der Rechtmäßigkeit stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

Im Hinblick auf den oben dargestellten Umfang der Aufsichtsbefugnis meines Ressorts können daher

die Fragen im einzelnen nicht beantwortet werden.