4314/AB XX.GP
Beantwortung
der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Blünegger und Kollegen betreffend Säumigkeit bei
der Errichtung eines Ausbildungszentrums - Verdacht der Immobilienspekulation durch die Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Tirol (Nr.4610/J)
Das parlamentarische Interpellationsrecht bezieht sich auf Angelegenheiten der Vollziehung aus dem
Zuständigkeitsbereich des befragten Ministers/der befragten Ministerin. Außerhalb des Bereichs, der
dem parlamentarischen Interpellationsrecht unterliegt, liegt die Tätigkeit von Körperschaften im
Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung.
In Bezug auf die Arbeiterkammern kann sich daher das parlamentarische Fragerecht nur auf die
Wahrnehmung der Aufsicht über die Arbeiterkammern durch mein Ressort beziehen. Diese Aufsicht
ist im Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) geregelt Darin wird in § 91 als Prüfungsmaßstab für die
Ausübung der Aufsicht die “Rechtmäßigkeit” festgelegt. Ebenso werden die Aufsichtsmittel im
einzelnen normiert.
Daraus ergibt sich allerdings - im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach die
Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf - daß dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales die Wahrnehmung anderer Aufsichtsmittel als im AKG festgelegt oder die
Prüfung anhand anderer Maßstäbe als dem
der Rechtmäßigkeit verwehrt ist.
Die gegenständliche Anfrage bezieht sich auf die Nutzung einer Liegenschaft der Arbeiterkammer
Tirol und somit auf Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gewählten Vorgangsweise.
Fragen der Rechtmäßigkeit stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
Im Hinblick auf den oben dargestellten Umfang der Aufsichtsbefugnis meines Ressorts können daher
die Fragen im einzelnen nicht beantwortet werden.