4315/AB XX.GP

 

Beantwortung

der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Blünegger und Kollegen be -

treffend Pensionsregelung für Kammerbedienstete bei der Kammer für Arbeiter

und Angestellte für Tirol) (Nr. 4645/J).

Rechtsgrundlage des Anspruches auf Bezug der Zusatzpension neben der Abfer -

tigung ist keine Betriebsvereinbarung, wie in der Anfrage dargestellt, sondern

ein Vorstandsbeschluß der Arbeiterkammer Tirol vom 14. Dezember 1979.

Dieser Vorstandsbeschluß begründete eine betriebliche Übung im Sinne des Ar -

beitsrechts (vgl. anstelle vieler Spielbüchler, Arbeitsrecht ³ I, 189; OGH vom

13.3.1997, 8 Ob A 2254/96w) und führte damit zu einer Ergänzung der einzelnen

Arbeitsverträge der Arbeitnehmer der Arbeiterkammer Tirol.

Änderungen arbeitsvertraglicher Ansprüche sind nach allgemeinen arbeits -

rechtlichen Grundsätzen allerdings nicht einseitig, sondern nur mit Zustim -

mung des jeweiligen Vertragspartners, im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer,

möglich.

Die Arbeiterkammer Tirol hat sich laut ihrer von meinem Ressort zur gegen -

ständlichen Anfrage eingeholten Stellungnahme im Jahr 1995 mit dieser Frage

befaßt und die Möglichkeit der einseitigen Änderbarkeit bzw. Rücknahme der

gegenständlichen Vertragsbestimmung auch gutachterlich prüfen lassen. Die

gutachterlichen Äußerungen verneinten allerdings die Zulässigkeit einer einsei -

tigen Änderung bzw. Rücknahme und entsprechen damit der oben dargestellten

Rechtsauffassung.

Die Arbeiterkammer Tirol habe daher die Beschäftigten ersucht, auf den An -

spruch freiwillig zu verzichten. Diesem Ersuchen seien einige Arbeitnehmer

nachgekommen.

Die Arbeiterkammer Tirol führt in ihrer Stellungnahme weiters aus:

“Festzuhalten ist, daß für alle Bedienste, die ab dem Jahr 1993 in den Kammer -

dienst eingetreten sind und für die daher die RILAK (Anmerkung: = Richtlinie

für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu den Kammern für Arbeiter und An -

gestellte und der Bundesarbeitskammer) zur Anwendung kommt, der Beschluß

aus dem Jahr 1979 keine Gültigkeit hat. In RILAK - Dienstverträgen mit neuein -

tretenden Mitarbeitern wird die Wirksamkeit dieses Beschlusses ausdrücklich

ausgeschlossen.”

Im Hinblick auf die oben dargestellten arbeitsrechtlichen Grundsätze und die

für neueintretende Arbeitnehmer ohnedies geänderte Vertragssituation sowie im

Hinblick auf den im Arbeiterkammergesetz 1992 definierten Umfang des Auf -

sichtsrechts sehe ich keine Möglichkeit bzw. Notwendigkeit, eine aufsichtsbe -

hördliche Maßnahme zu setzen.