4327/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4686/J betreffend künftige

Ausgliederungen, welche die Abgeordneten Dipl. - Ing. Prinzhorn und Kollegen am 9.7.1998 an

mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Meine vorsichtige Haltung gegenüber Ausgilederungen ist kein Widerspruch zu den

Feststellungen, wie sie der Herr Finanzminister in der zitierten Anfragebeantwortung getroffen

hat Allfällige weitere Ausgliederungen also über die bereits vorgenommenen hinaus sind

an diesen Kriterien sorgfältig zu messen, insbesondere ob sie insgesamt Vorteile für den

Bundeshaushalt und die Erfüllung der betreffenden Aufgabe bringen.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Die möglichen Vorteile von Ausgliederungen hat der Herr Finanzminister in der zitierten

Anfragebeantwortung dargelegt. Zusammengefaßt können Ausgliederungen von

Verwaltungsaufgaben dann vorteilhaft sein, wenn sie zu spürbaren finanziellen Entlastungen

des Bundeshaushaltes führen oder die betreffende öffentliche Aufgabe mit anderen Mittel, als

sie der Verwaltung zur Verfügung stehen, für die Öffentlichkeit besser erfüllt werden können.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Die Ausgliederung einer Verwaltungsaufgabe als solche ist noch nicht zwingend ein Vorteil,

wenn in der ausgegliederten Einheit keine gegenüber der Verwaltung effizienteren Strukturen

geschaffen werden können.

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

Für Ausgliederungen kommen grundsätzlich nur die Bereiche in Frage, bei denen durch

Ausgliederungen die Vorteile die Nachteile klar überwiegen.

Über die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten

bereits vorgenommenen Ausgliederungen hinaus bieten sich derzeit kaum weitere

Möglichkeiten für Ausgliederungen an. Es werden aber verschiedene Bereiche intern

reorganisiert bzw. Verwaltungsabläufe, die sich für Ausgliederungen der üblichen Art eben

nicht eignen, überprüft und verbessert.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Die Ausgliederungsrichtlinien stammen vom 5. November 1992 und wurden mit Schreiben des

BKA vom 9. November 1992, GZ 601.467/14 - V12/92 an die Bundesministerien versendet.

Zum Zeitpunkt, als die Ausgilederungen im Bereich des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgt sind, hat es die Ausgliederungsrichtlinie noch nicht

gegeben.

Die gesetzliche Ermächtigung zur Gründung der Schönbrunner Tiergartengesellschaft mbH

erfolgte mit BGBl. Nr. 420/1991 vom 2.8.1991, der Schloß Schönbrunn Kultur - und

Betriebsgesellschaft mbH mit BGBl. Nr. 208/1992 vom 24. 4. 1992 und der

Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) mit BGBl. Nr. 419/1992 vom 17.7.1992.

Die letzte Ausgliederung im Bereich der Bundesstraßenverwaltung erfolgte im Jahr 1985 mit

der Errichtung der Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft und damit lange vor den zitierten

Richtlinien. Im Jahr 1997 wurde auf Grund des § 1 ASFINAG - Ermächtigungsgesetz 1997 die

bereits bestehende Autobahnen - und Schnellstraßen - Finanzierungs - Aktiengesellschaft lediglich

in eine Holdinggesellschaft für die ebenfalls bereits bestehenden Alpen Straßen AG und

Österreichische Autobahnen - und Schnellstraßen AG umgewandelt.

Die mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 11/1992 vorgenommene (Teil -)

Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion hat sich noch an Vorbildern wie der

Münze Österreich AG oder der Staatsdruckerei orientiert, hatte aber das Novum, daß zwei

Drittel der Personals der neu geschaffenen Österreichischen Donau - Betriebs - AG Beamte

waren, für die bis 1998 keinerlei dienst - und besoldungsrechtliche Sonderregelungen

bestanden. Dennoch hat sich auch diese Ausgliederung unter dem Gesichtspunkt der

Vorteilhaftigkeit für das Budget bewährt.

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

Nein.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Die Bilanzen der Schönbrunner Tiergarten GmbH., der Schloß Schönbrunn Kultur - und

Betriebs - GmbH. sowie der Bundesimmobilien GmbH. weisen beachtliche Erfolge auf und

bestätigen im wesentlichen die vor der Ausgliederung angestellten Kosten - Nutzen -

Rechnungen

Für die Österreichische Donau - Betriebs - AG findet mindestens jährlich anläßlich der Erstellung

des Jahresabschlusses eine Evaluierung der Budgetvorteilhaftigkeit dieser

Ausgliederungsmaßnahme statt.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Verteuerungen hat es bei den Eintrittskarten für den Tiergarten Schönbrunn und für die

Schauräume im Schloß Schönbrunn gegeben. Diese Maßnahmen sind im Hinblick darauf, daß

die Einnahmen nicht mehr unmittelbar in das Bundesbudget fließen, sondern den Betrieben zur

Aufgabenerfüllung zugute kommen, weithin akzeptiert worden.

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

Forderungen des Rechnungshofes habe ich nicht zu begründen. Im übrigen teile ich unter

Hinweis auf meine Antworten zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage die Ansicht des Herrn

Rechnungshofpräsidenten.