4327/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4686/J betreffend künftige
Ausgliederungen, welche die Abgeordneten Dipl. - Ing. Prinzhorn und Kollegen am 9.7.1998 an
mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Meine vorsichtige Haltung gegenüber Ausgilederungen ist kein Widerspruch zu den
Feststellungen, wie sie der Herr Finanzminister in der zitierten Anfragebeantwortung getroffen
hat Allfällige weitere Ausgliederungen also über die bereits vorgenommenen hinaus sind
an diesen Kriterien sorgfältig zu messen, insbesondere ob sie insgesamt Vorteile für den
Bundeshaushalt und die Erfüllung der betreffenden Aufgabe bringen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die möglichen Vorteile von Ausgliederungen hat der Herr Finanzminister in der zitierten
Anfragebeantwortung dargelegt. Zusammengefaßt
können Ausgliederungen von
Verwaltungsaufgaben dann vorteilhaft sein, wenn sie zu spürbaren finanziellen Entlastungen
des Bundeshaushaltes führen oder die betreffende öffentliche Aufgabe mit anderen Mittel, als
sie der Verwaltung zur Verfügung stehen, für die Öffentlichkeit besser erfüllt werden können.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Ausgliederung einer Verwaltungsaufgabe als solche ist noch nicht zwingend ein Vorteil,
wenn in der ausgegliederten Einheit keine gegenüber der Verwaltung effizienteren Strukturen
geschaffen werden können.
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Für Ausgliederungen kommen grundsätzlich nur die Bereiche in Frage, bei denen durch
Ausgliederungen die Vorteile die Nachteile klar überwiegen.
Über die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
bereits vorgenommenen Ausgliederungen hinaus bieten sich derzeit kaum weitere
Möglichkeiten für Ausgliederungen an. Es werden aber verschiedene Bereiche intern
reorganisiert bzw. Verwaltungsabläufe, die sich für Ausgliederungen der üblichen Art eben
nicht eignen, überprüft und verbessert.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die Ausgliederungsrichtlinien stammen vom 5. November 1992 und wurden mit Schreiben des
BKA vom 9. November 1992, GZ 601.467/14 - V12/92 an die
Bundesministerien versendet.
Zum Zeitpunkt, als die Ausgilederungen im Bereich des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgt sind, hat es die Ausgliederungsrichtlinie noch nicht
gegeben.
Die gesetzliche Ermächtigung zur Gründung der Schönbrunner Tiergartengesellschaft mbH
erfolgte mit BGBl. Nr. 420/1991 vom 2.8.1991, der Schloß Schönbrunn Kultur - und
Betriebsgesellschaft mbH mit BGBl. Nr. 208/1992 vom 24. 4. 1992 und der
Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) mit BGBl. Nr. 419/1992 vom 17.7.1992.
Die letzte Ausgliederung im Bereich der Bundesstraßenverwaltung erfolgte im Jahr 1985 mit
der Errichtung der Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft und damit lange vor den zitierten
Richtlinien. Im Jahr 1997 wurde auf Grund des § 1 ASFINAG - Ermächtigungsgesetz 1997 die
bereits bestehende Autobahnen - und Schnellstraßen - Finanzierungs - Aktiengesellschaft lediglich
in eine Holdinggesellschaft für die ebenfalls bereits bestehenden Alpen Straßen AG und
Österreichische Autobahnen - und Schnellstraßen AG umgewandelt.
Die mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 11/1992 vorgenommene (Teil -)
Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion hat sich noch an Vorbildern wie der
Münze Österreich AG oder der Staatsdruckerei orientiert, hatte aber das Novum, daß zwei
Drittel der Personals der neu geschaffenen Österreichischen Donau - Betriebs - AG Beamte
waren, für die bis 1998 keinerlei dienst - und besoldungsrechtliche Sonderregelungen
bestanden. Dennoch hat sich auch diese Ausgliederung unter dem Gesichtspunkt der
Vorteilhaftigkeit für das Budget bewährt.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Die Bilanzen der Schönbrunner Tiergarten GmbH., der Schloß Schönbrunn Kultur - und
Betriebs - GmbH. sowie der Bundesimmobilien GmbH. weisen beachtliche Erfolge auf und
bestätigen im wesentlichen die vor der Ausgliederung angestellten Kosten - Nutzen -
Rechnungen
Für die Österreichische Donau - Betriebs - AG findet mindestens jährlich anläßlich der Erstellung
des Jahresabschlusses eine Evaluierung der Budgetvorteilhaftigkeit dieser
Ausgliederungsmaßnahme statt.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Verteuerungen hat es bei den Eintrittskarten für den Tiergarten Schönbrunn und für die
Schauräume im Schloß Schönbrunn gegeben. Diese Maßnahmen sind im Hinblick darauf, daß
die Einnahmen nicht mehr unmittelbar in das Bundesbudget fließen, sondern den Betrieben zur
Aufgabenerfüllung zugute kommen, weithin akzeptiert worden.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Forderungen des Rechnungshofes habe ich nicht zu begründen. Im übrigen teile ich unter
Hinweis auf meine Antworten zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage die Ansicht des Herrn
Rechnungshofpräsidenten.