4332/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4662/J - NR/1998 betreffend Leiharbeitsverhält -
nisse im Bereich des Öffentlichen Dienstes, die die Abgeordneten Mag. KAMMERLANDER,
Freundinnen und Freunde am 8. Juli 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
1. Wieviele der beschriebenen Leiharbeitnehmer/innen gibt es im Bereich ihres
Ministeriums?
Derzeit sind in meinem Ressort zwei von einem konzessionierten Personalbereitstellungs -
unternehmen überlassene Leiharbeiter/innen tätig
2. Was sind Ihre Gründe dafür, diese Personen nicht regulär im Öffentlichen
Dienst - als Vertragsbedienstete - anzustellen?
Eine Beschäftigung als Vertragsbedienstete kommt nicht in Frage, da durch diese Leiharbeit -
nehmer/innen nur ein vorübergehender, aus der EU - Präsidentschaft resultierender Personal -
bedarf abgedeckt
werden soll.
3. Wieviele dieser Stellen sind von Frauen und wieviele von Männern bekleidet?
Bei diesen zwei in meinem Ministerium tätigen Leiharbeitnehmer/innen handelt es sich um
Frauen.
4. Welche Qualifikationen besitzen die als Leiharbeitnehmer/innen in Ihrem Mini -
sterium tätigen Personen und in welchen Bereichen sind sie eingesetzt (getrennt
nach Geschlechtern)?
Beide Leiharbeitnehmerinnen besitzen ein ihrer Verwendung entsprechendes Hochschul -
studium und die erforderlichen Sprachkenntnisse. Sie sind in der Sektion II, welche für die
grundsätzliche Verkehrspolitik, die Verkehrsplanung und die Landverkehrsträger zuständig
ist, tätig.
5. Planen Sie, Leiharbeitnehmer/innen in den Öffentlichen Dienst zu übernehmen?
Wenn ja, wieviele und in welchem Zeitraum?
Wieviele der Leiharbeitnehmer/innen werden nach Auslaufen ihres jetzigen be -
fristeten Vertrages weiter über ein Leiharbeitsverhältnis in Ihrem Ministerium
tätig sein?
Wieviele der Leiharbeitnehmer/innen werden Sie nach Auslaufen ihres jetzigen
befristeten Vertrages nicht mehr weiter in Anspruch nehmen?
Nach derzeitigem Stand ist nicht beabsichtigt, diese Leiharbeitnehmerinnen in den Öffentli -
chen Dienst zu übernehmen. Ebenso ist nicht geplant, diese nach Auslaufen ihrer derzeitigen,
befristeten Verträge weiter in meinem Ministerium zu beschäftigen.
6. Welchen Betrag erhält das Personalbereitstellungsunternehmen “manpower” für
die
Zurverfügungstellung der Leiharbeitnehmerinnen monatlich pro Person?
11. Legen Sie dieser Anfragenbeantwortung bitte ein anonymisiertes Exemplar
eines Vertrages zwischen Ihrem Ministerium und “manpower” bei.
Die Beantwortung dieser Fragen berührt Geschäfts - bzw. Betriebsgeheimnisse dieses Unter -
nehmens, die auch einen Anspruch auf Datenschutz begründen. Ich ersuche daher um Ver -
ständnis, wenn ich die Frage 6 nicht beantworten kann bzw. der Anfragebeantwortung kein
Vertragsexemplar beilege.
7. Wieviele zusätzliche Personen planen Sie in Ihrem Ministerium in näherer Zu -
kunft über “manpower” anzustellen?
In nächster Zeit soll eine weitere Person über ein konzessioniertes Personalbereitstellungs -
unternehmen im Ressort beschäftigt werden.
8. Werden bei Leiharbeitnehmer/innen Vordienstzeiten in gleichem Umfang und
Ausmaß angerechnet wie bei anderen Bediensteten im Bereich des Bundes?
Den in meinem Ministerium über ein konzessioniertes Personalbereitstellungsunternehmen
beschäftigten Leiharbeitnehmer/innen werden Vordienstzeiten in gleichem Umfang und Aus -
maß wie anderen Bediensteten im Bereich des Bundes angerechnet.
9. Wird bei einem späteren Dienstverhältnis zum Bund die Zeit, die der/die Betref -
fende im Leiharbeitsverhältnis beim Bund tätig war, als Vordienstzeit angerech -
net?
Hiezu verweise ich auf die Beantwortung des Bundesministers für Finanzen zur Frage 9 der
gleichlautend an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 4655/J - NR/1998.
10. Sind die Personalvertreter/innen des Öffentlichen Dienstes auch für die über
“manpower”
in Ihrem Ministerium tätigen Personen zuständig?
Die Personalvertreter/innen des Öffentlichen Dienstes sind für die im Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr über ein konzessioniertes Personalbereitstellungsunternehmen
tätigen Leiharbeitnehmer/innen nicht zuständig.