4336/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Moser, Freundinnen
und Freunde vom 8. Juli 1998, Nr. 4649/J, betreffend die illegale
Abgabe von Arzneimitteln an Landwirte, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Von dem von Ihnen geschilderten Vorfall war ein Bediensteter einer
nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Land - und
Forstwirtschaft betroffen. Es wird um Verständnis ersucht, daß
Einzelheiten des von der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
durchgeführten Disziplinarverfahrens der
Geheimhaltung unterliegen
Zu Frage 4:
Anläßlich des Erscheinens des von Ihnen zitierten Artikels in der
Zeitschrift “Veterinär Aktuell”, ersuchte das Bundesministerium für
Land - und Forstwirtschaft die Bundeskammer der Tierärzte Öster -
reichs um weitere Auskünfte. Die letzte illegale Abgabe rezept -
pflichtiger Arzneimittel ohne nachweisliche Bekanntgabe der Warte -
frist erfolgte zuletzt im Jahre 1994. Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 BDG 1979
kann eine allfällige Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft
werden, wenn nicht innerhalb von drei Jahren ab Beendigung der
Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein
Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Diese Verjährung ist von
amtswegen in jedem Verfahrensstand zu beachten.
Zu Frage 5:
Bestimmungen über die Abgabe von Arzneimitteln fallen nicht in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirt -
schaft.
Zu Frage 6:
Im Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die
Landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl 1994/515 idgF, ist als
allgemeine Aufgabe dieser Bundesämter auch die Weitergabe von
Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen und Seminaren (§ 4
leg cit) vorgesehen. Dieser Aufgabenbereich umfaßt auch die
Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Tierproduktion.
Zuvor war diese Aufgabe durch das Bundesgesetz vom 27. April 1982
über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten vorgegeben.