4336/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Moser, Freundinnen

und Freunde vom 8. Juli 1998, Nr. 4649/J, betreffend die illegale

Abgabe von Arzneimitteln an Landwirte, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Von dem von Ihnen geschilderten Vorfall war ein Bediensteter einer

nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Land - und

Forstwirtschaft betroffen. Es wird um Verständnis ersucht, daß

Einzelheiten des von der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

durchgeführten Disziplinarverfahrens der Geheimhaltung unterliegen

Zu Frage 4:

Anläßlich des Erscheinens des von Ihnen zitierten Artikels in der

Zeitschrift “Veterinär Aktuell”, ersuchte das Bundesministerium für

Land - und Forstwirtschaft die Bundeskammer der Tierärzte Öster -

reichs um weitere Auskünfte. Die letzte illegale Abgabe rezept -

pflichtiger Arzneimittel ohne nachweisliche Bekanntgabe der Warte -

frist erfolgte zuletzt im Jahre 1994. Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 BDG 1979

kann eine allfällige Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft

werden, wenn nicht innerhalb von drei Jahren ab Beendigung der

Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein

Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Diese Verjährung ist von

amtswegen in jedem Verfahrensstand zu beachten.

Zu Frage 5:

Bestimmungen über die Abgabe von Arzneimitteln fallen nicht in den

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirt -

schaft.

Zu Frage 6:

Im Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die

Landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl 1994/515 idgF, ist als

allgemeine Aufgabe dieser Bundesämter auch die Weitergabe von

Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen und Seminaren (§ 4

leg cit) vorgesehen. Dieser Aufgabenbereich umfaßt auch die

Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Tierproduktion.

Zuvor war diese Aufgabe durch das Bundesgesetz vom 27. April 1982

über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten vorgegeben.