4337/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde
haben am 17. Juli 1998 unter der Nr. 4793/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Polizeigroßeinsatz zur Überprüfung
Von Fahrgästen im kommerziellen Interesse der Wiener Stadtwerke
Verkehrsbetriebe gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Seit wann werden derartige gemeinsame Schwerpunkt - Kontroll -
Aktionen der Verkehrsbetriebe und der Exekutive durchgeführt?
2. Wieviele derartige Schwerpunktaktionen fanden bereits statt, wo
fanden sie jeweils statt, wann fanden sie jeweils statt (bitte genaue Daten
angeben) und wie lange dauerten die Einsätze jeweils?
3. Welche Einheiten der Exekutive waren an diesen Schwerpunkt -
Aktionen beteiligt? (Falls mehrere Organisationseinheiten beteiligt waren,
bitte jeweils die Zahl der involvierten Exekutivorgane pro
Organisationseinheit anführen!)
4. Welche gesetzliche Bestimmung ist Grundlage dieses “präventiven”
Einsatzes gegen Schwarzfahrer/innen?
5. a) Haben Sie veranlaßt, daß vor allem junge Menschen in Jeans
und dunkelhaarige bzw. dunkelhäutige Menschen sehr rüde
angehalten und kontrolliert werden?
b) Wenn ja, wie rechtfertigen Sie dies?
c) Wenn nein, was werden Sie tun, um in Zukunft bei jeder Art
von Amtshandlung zu verhindern, daß diskriminierende bzw. sogar
offen rassistische Motive zutage treten?
6. Halten Sie es im Sinne der Verhältnismäßigkeit für angebracht,
wenn hypothetische Schwarzfahrer/innen von bewaffneten
Exekutivorganen angehalten werden?
7. Die Einsätze dienen den kommerziellen Interesse der Wiener
Stadtwerke
a) Welche finanziellen Leistungen wurden für diese massiven
Exekutiveinsätze den Wiener Stadtwerke Verkehrsbetrieben -
gegliedert nach den bisher durchgeführten einzelnen Einsätzen - In
Rechnung gestellt?
b) Wieviel wurde tatsächlich für jeden einzelnen Einsatz geleistet?
8. a) Ist damit zu rechnen, daß die ohnehin überlastete Polizei
demnächst auch für andere Unternehmen Bewachungsdienste
übernehmen wird, also etwa in Kaufhäusern oder Supermärkten?
b) Wenn ja, auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage?
c) Wenn nein, wie erklärt sich die Sonderstellung der Wiener
Stadtwerke Verkehrsbetriebe?
9. Bei Veranstaltungen von Kunst - und Kulturinitiativen bzw. bei
Jugendveranstaltungen müssen die Veranstalter/innen selbst die Kosten
der von der Exekutive für erforderlich gehaltenen Bewachung und
Sicherung übernehmen. Wieviel wird bei derartigen Jugend - und
Kulturveranstaltungen im Durchschnitt in Rechnung gestellt?
10. Sehen Sie nicht eine gewisse Diskrepanz zwischen der “Hilfsbereitschaft”
der Polizei für Jugend - und Kulturinitiativen bzw. für die wirtschaftlichen
Anliegen der Wiener Stadtwerke Verkehrsbetriebe?
11. Werden Sie daraus politische Konsequenzen ziehen?
a) Wenn ja, in welche Richtung?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Von der Bundespolizeidirektion Wien und den Wiener Verkehrsbetrieben
werden keine gemeinsam geplanten “Schwerpunkt - Kontrollaktionen”
durchgeführt. Von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden
seit 1994 sogenannte U - Bahnstreifen abgehalten. Das Hauptaugenmerk
dieser Aktionen richtet sich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit im sensiblen Bereich der U - Bahnstationen.
Keinesfalls werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu
angehalten, die Fahrtausweise der Fahrgäste der Wiener
Verkehrsbetriebe zu überprüfen.
Es kommt vor, daß sich die Organe der Wiener Verkehrsbetriebe den
polizeilichen Schwerpunktaktionen anschließen und zur gleichen Zeit an
der gleichen Örtlichkeit Fahrtausweise überprüfen. Da die Kontrollorgane
der Verkehrsbetriebe immer häufiger von
Schwarzfahrern tätlich
angegriffen werden, nützen sie die Anwesenheit der Polizeibeamten für
ihre persönliche Sicherheit.
Zu Frage 2:
Pro Kalendermonat werden von den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes der BPD Wien rund dreißig U - Bahnstreifen
durchgeführt. Die in Rede stehenden Einsätze dauern in der Regel 6
Stunden und werden In den verschiedensten U -Bahnstationen abgehalten.
Die Auswahl der Örtlichkeiten und die Beginnzeit richtet sich nach den
sicherheitspolizeilichen Notwendigkeiten. Die genaue Festlegung und
Planung erfolgt durch die zuständigen Bezirkspolizeikommissariate.
Zu Frage 3:
Diese Schwerpunktaktionen werden von den Kräften der einzelnen SW -
Bezirksabteilungen bestritten. In sehr seltenen Einzelfällen werden diese
Beamte durch Kollegen der Sondereinheit WEGA unterstützt. Im Regelfall
nehmen an einer solchen Aktion 8 Beamte teil.
Zu Frage 4:
Als gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes bei den Schwerpunktaktionen in den U - Bahnstationen
dient das Sicherheitspolizeigesetz ( SPG ) BGBl 1991/566.
Gerade in den letzten Monaten mußten die Organe der Bundespolizei -
direktion Wien ein vermehrtes Auftreten des Drogenhandels im Bereich
der U - Bahnstationen feststellen. Durch den Einsatz der U - Bahnstreifen soll
und wird dem illegalen Handel mit Suchtmittel Einhalt geboten.
Zu Frage 5:
Durch kein Organ der Bundespolizeidirektion Wien wurde veranlaßt, daß
vor allem junge Menschen in Jeans oder dunkelhaarige bzw. dunkelhäutige
Menschen rüde angehalten und speziell kontrolliert werden sollten.
Darüberhinaus besteht für jeden Beamten die Verpflichtung bei der
Aufgabenerfüllung alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von
Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des
Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der ethnischen oder nationalen
Herkunft etc. empfunden zu werden (Auszug SPG
§ 5/1)
Zu Frage 6:
Der Einsatz von ( uniformierten ) Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes im Bereich von U - Bahnstationen dient überwiegend
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Der
Überwachungs - und Streifendienst von Beamten der Bundespolizei -
direktion Wien stellt im Sinne der Verhältnismäßigkeit eine optimale
Maßnahme dar, um der vorgegebenen Aufgabenerfüllung gerecht zu
werden.
Zu Frage 7:
Da der Einsatz der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dient,
werden den Wiener Verkehrsbetrieben keine Kosten verrechnet.
Zu Frage 8:
Nein. Bezüglich Punkt c.) wird angeführt, daß die Wiener
Verkehrsbetriebe keine Sonderstellung haben.
Zu Frage 9:
Ist aufgrund eines Bescheides einer Veranstaltungsbehörde die
Überwachung eines Vorhabens durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes angeordnet, so hat der Veranstalter
Überwachungsgebühren zu leisten. Als gesetzliche Grundlage einer
solchen Anordnung von Überwachungsgebühren kann z.B. § 25 Abs.6 des
Wiener Veranstaltungsgesetzes, § 96 Abs. der StVO oder § 48a SPG
dienen. Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt
gemäß Sicherheitgebührenverordnung, BGBl. 199996/389, für jedes
Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ATS 200.- für jede
angefangene halbe Stunde. An Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit
zwischen 22.00 und 06.00 Uhr sind ATS 300.-je angefangene halbe
Stunde zu entrichten.
Diese Gebühren belaufen sich bei Sportveranstaltungen, die im Hinblick
auf die Gesundheitsvorsorge ein öffentliches Interesse darstellen
ATS 150.- bzw. ATS 200.- und wenn diese Sportveranstaltungen überdies
nicht Erwerbsinteressen dienen ATS 75.-. Die Anzahl der zu
entsendenden Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes richtet sich
nach der Art der Veranstaltung, sodaß eine generelle Aussage, wieviel im
Durchschnitt einem Veranstalter für die Überwachungstätigkeit von
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Rechnung gestellt wird,
nicht möglich ist.
Zu Frage 10:
Die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten
U - Bahnstreifen haben und hatten zu keiner Zeit das Ziel, die
wirtschaftlichen Interessen der Wiener Verkehrsbetriebe zu verfolgen.
Zu Frage 11:
Nein, zumal bei genauer Prüfung des konkreten Sachverhaltes keine
gesetzeswidrigen Handlungen erkannt wurden. Das Einschreiten der
Organe der Bundespolizeidirektion Wien war im Sinne der
Aufgabenerfüllung notwendig und erfolgte unter Beachtung der
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit.