4337/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde

haben am 17. Juli 1998 unter der Nr. 4793/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend Polizeigroßeinsatz zur Überprüfung

Von Fahrgästen im kommerziellen Interesse der Wiener Stadtwerke

Verkehrsbetriebe gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Seit wann werden derartige gemeinsame Schwerpunkt - Kontroll -

Aktionen der Verkehrsbetriebe und der Exekutive durchgeführt?

2. Wieviele derartige Schwerpunktaktionen fanden bereits statt, wo

fanden sie jeweils statt, wann fanden sie jeweils statt (bitte genaue Daten

angeben) und wie lange dauerten die Einsätze jeweils?

3. Welche Einheiten der Exekutive waren an diesen Schwerpunkt -

Aktionen beteiligt? (Falls mehrere Organisationseinheiten beteiligt waren,

bitte jeweils die Zahl der involvierten Exekutivorgane pro

Organisationseinheit anführen!)

4. Welche gesetzliche Bestimmung ist Grundlage dieses “präventiven”

Einsatzes gegen Schwarzfahrer/innen?

5. a) Haben Sie veranlaßt, daß vor allem junge Menschen in Jeans

und dunkelhaarige bzw. dunkelhäutige Menschen sehr rüde

angehalten und kontrolliert werden?

b) Wenn ja, wie rechtfertigen Sie dies?

c) Wenn nein, was werden Sie tun, um in Zukunft bei jeder Art

von Amtshandlung zu verhindern, daß diskriminierende bzw. sogar

offen rassistische Motive zutage treten?

6. Halten Sie es im Sinne der Verhältnismäßigkeit für angebracht,

wenn hypothetische Schwarzfahrer/innen von bewaffneten

Exekutivorganen angehalten werden?

7. Die Einsätze dienen den kommerziellen Interesse der Wiener

Stadtwerke

a) Welche finanziellen Leistungen wurden für diese massiven

Exekutiveinsätze den Wiener Stadtwerke Verkehrsbetrieben -

gegliedert nach den bisher durchgeführten einzelnen Einsätzen - In

Rechnung gestellt?

b) Wieviel wurde tatsächlich für jeden einzelnen Einsatz geleistet?

8. a) Ist damit zu rechnen, daß die ohnehin überlastete Polizei

demnächst auch für andere Unternehmen Bewachungsdienste

übernehmen wird, also etwa in Kaufhäusern oder Supermärkten?

b) Wenn ja, auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage?

c) Wenn nein, wie erklärt sich die Sonderstellung der Wiener

Stadtwerke Verkehrsbetriebe?

9. Bei Veranstaltungen von Kunst - und Kulturinitiativen bzw. bei

Jugendveranstaltungen müssen die Veranstalter/innen selbst die Kosten

der von der Exekutive für erforderlich gehaltenen Bewachung und

Sicherung übernehmen. Wieviel wird bei derartigen Jugend - und

Kulturveranstaltungen im Durchschnitt in Rechnung gestellt?

10. Sehen Sie nicht eine gewisse Diskrepanz zwischen der “Hilfsbereitschaft”

der Polizei für Jugend - und Kulturinitiativen bzw. für die wirtschaftlichen

Anliegen der Wiener Stadtwerke Verkehrsbetriebe?

11. Werden Sie daraus politische Konsequenzen ziehen?

a) Wenn ja, in welche Richtung?

b) Wenn nein, warum nicht?

Die Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Von der Bundespolizeidirektion Wien und den Wiener Verkehrsbetrieben

werden keine gemeinsam geplanten “Schwerpunkt - Kontrollaktionen”

durchgeführt. Von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden

seit 1994 sogenannte U - Bahnstreifen abgehalten. Das Hauptaugenmerk

dieser Aktionen richtet sich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit im sensiblen Bereich der U - Bahnstationen.

Keinesfalls werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu

angehalten, die Fahrtausweise der Fahrgäste der Wiener

Verkehrsbetriebe zu überprüfen.

Es kommt vor, daß sich die Organe der Wiener Verkehrsbetriebe den

polizeilichen Schwerpunktaktionen anschließen und zur gleichen Zeit an

der gleichen Örtlichkeit Fahrtausweise überprüfen. Da die Kontrollorgane

der Verkehrsbetriebe immer häufiger von Schwarzfahrern tätlich

angegriffen werden, nützen sie die Anwesenheit der Polizeibeamten für

ihre persönliche Sicherheit.

Zu Frage 2:

Pro Kalendermonat werden von den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes der BPD Wien rund dreißig U - Bahnstreifen

durchgeführt. Die in Rede stehenden Einsätze dauern in der Regel 6

Stunden und werden In den verschiedensten U -Bahnstationen abgehalten.

Die Auswahl der Örtlichkeiten und die Beginnzeit richtet sich nach den

sicherheitspolizeilichen Notwendigkeiten. Die genaue Festlegung und

Planung erfolgt durch die zuständigen Bezirkspolizeikommissariate.

Zu Frage 3:

Diese Schwerpunktaktionen werden von den Kräften der einzelnen SW -

Bezirksabteilungen bestritten. In sehr seltenen Einzelfällen werden diese

Beamte durch Kollegen der Sondereinheit WEGA unterstützt. Im Regelfall

nehmen an einer solchen Aktion 8 Beamte teil.

Zu Frage 4:

Als gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden der Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes bei den Schwerpunktaktionen in den U - Bahnstationen

dient das Sicherheitspolizeigesetz ( SPG ) BGBl 1991/566.

Gerade in den letzten Monaten mußten die Organe der Bundespolizei -

direktion Wien ein vermehrtes Auftreten des Drogenhandels im Bereich

der U - Bahnstationen feststellen. Durch den Einsatz der U - Bahnstreifen soll

und wird dem illegalen Handel mit Suchtmittel Einhalt geboten.

Zu Frage 5:

Durch kein Organ der Bundespolizeidirektion Wien wurde veranlaßt, daß

vor allem junge Menschen in Jeans oder dunkelhaarige bzw. dunkelhäutige

Menschen rüde angehalten und speziell kontrolliert werden sollten.

Darüberhinaus besteht für jeden Beamten die Verpflichtung bei der

Aufgabenerfüllung alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von

Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des

Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der ethnischen oder nationalen

Herkunft etc. empfunden zu werden (Auszug SPG § 5/1)

Zu Frage 6:

Der Einsatz von ( uniformierten ) Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes im Bereich von U - Bahnstationen dient überwiegend

der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Der

Überwachungs - und Streifendienst von Beamten der Bundespolizei -

direktion Wien stellt im Sinne der Verhältnismäßigkeit eine optimale

Maßnahme dar, um der vorgegebenen Aufgabenerfüllung gerecht zu

werden.

Zu Frage 7:

Da der Einsatz der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dient,

werden den Wiener Verkehrsbetrieben keine Kosten verrechnet.

Zu Frage 8:

Nein. Bezüglich Punkt c.) wird angeführt, daß die Wiener

Verkehrsbetriebe keine Sonderstellung haben.

Zu Frage 9:

Ist aufgrund eines Bescheides einer Veranstaltungsbehörde die

Überwachung eines Vorhabens durch Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes angeordnet, so hat der Veranstalter

Überwachungsgebühren zu leisten. Als gesetzliche Grundlage einer

solchen Anordnung von Überwachungsgebühren kann z.B. § 25 Abs.6 des

Wiener Veranstaltungsgesetzes, § 96 Abs. der StVO oder § 48a SPG

dienen. Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt

gemäß Sicherheitgebührenverordnung, BGBl. 199996/389, für jedes

Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ATS 200.- für jede

angefangene halbe Stunde. An Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit

zwischen 22.00 und 06.00 Uhr sind ATS 300.-je angefangene halbe

Stunde zu entrichten.

Diese Gebühren belaufen sich bei Sportveranstaltungen, die im Hinblick

auf die Gesundheitsvorsorge ein öffentliches Interesse darstellen

ATS 150.- bzw. ATS 200.- und wenn diese Sportveranstaltungen überdies

nicht Erwerbsinteressen dienen ATS 75.-. Die Anzahl der zu

entsendenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richtet sich

nach der Art der Veranstaltung, sodaß eine generelle Aussage, wieviel im

Durchschnitt einem Veranstalter für die Überwachungstätigkeit von

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Rechnung gestellt wird,

nicht möglich ist.

Zu Frage 10:

Die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten

U - Bahnstreifen haben und hatten zu keiner Zeit das Ziel, die

wirtschaftlichen Interessen der Wiener Verkehrsbetriebe zu verfolgen.

Zu Frage 11:

Nein, zumal bei genauer Prüfung des konkreten Sachverhaltes keine

gesetzeswidrigen Handlungen erkannt wurden. Das Einschreiten der

Organe der Bundespolizeidirektion Wien war im Sinne der

Aufgabenerfüllung notwendig und erfolgte unter Beachtung der

Grundsätze der Verhältnismäßigkeit.