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Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 ist der Nationalrat

befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alie Gegenstände

der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 90 zweiter Satz des

Geschäftsordnungsgesetzes 1975 präzisiert die "Gegenstände der Voliziehung" - also die Gegenstände

des Fragerechtes - unter Verwendung des Wortlautes des § 2 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes

1973. Demgemäß sind darunter zu verstehen: "Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen

Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten."

 

Für den Umfang der Pflicht zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage ist daher vor allem von

Bedeutung, ob die Frage einen "Gegenstand der Vollziehung" betrifft.

 

Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergeiegte Fragerecht und die ihm korrespondierende informationspflicht

sollen die Volksvertretung in die Lage versetzen, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Regierungs-

geschäfte den von der Volksvertretung beschlossenen Gesetzen gemäß, desgleichen aber, ob sie darüber

hinaus auch den politischen Intentionen der Volksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden

daher ihre Grenze in den Ingerenzmöglichkeiten, über die die Bundesregierung und ihre einzelnen Mit-

glieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich verfügen.

 

Eine parlamentansche Anfrage im  Zusammenhang mit einen im Eigentum des Bundes stehenden

Unternehmen ist damit so weit vom interpelationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG ("Vollziehung des

Bundes") erfaßt, als in den Organen dieser Unternehmen Verwaltungsorgane tätig werden. Konsequenter-

weise unterliegen daher auch nur die Handlungen von Verwaltungsorganen in den Organen von Unterneh-

men der parlamentarischen Interpellation.

 

Nicht vom interpellationsrecht umfaßt sind jedoch Handlungen, die von geschäftsführenden Unterneh-

mungsorganen selbst gesetzt werden.

 

lhre Fragen beziehen sich aber ausschließlich auf Handlungen von Unternehmensorganen und wären

daher auch von diesen zu beantworten.

 

Ich habe aber Ihre Anfrage an die ÖBB weitergeleitet.

Die entsprechende Stellungnahme darf ich ihnen in der Beiiage zur Kenntnis bringen.

 

Ich möchte aber auch, ganz allgemein zum Prolem geplanter Einstellungen von Bahnverbindungen

Stellung nehmen.

 

Sowohl Angelegenheiten der Fahrplangestaltung als auch Angeiegenheiten des Fahrpreises sind dem

Absatzbereich der Österreichischen Bundesbahnen zuzurechnen. Dieser Bereich unterliegt jedoch der

alleinigen Verantwortung der zuständigen Organe der Österreichischen Bundesbahnen. Dem Bundes-

minister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kommt dabei praktisch keine Eingriffsmöglichkeit zu.

 

Allerdings darf ich der Vollständigkeit halber noch darauf hinweisen, daß allen Gebietskörperschaften die

Möglchkeit in Befolgung der Verordnungen des Rates 1191/69 i.d.F.1893/91 offen steht, Verkehrsdienste

der Österreichischen Bundesbahnen, die von diesen wegen mangelnder Kostendeckung nicht oder nicht

mehr angeboten werden, durch den Abschluß von privatwirtschaftlichen Vertragen gegen Bezahlung eines

Preises einzukaufen. Das Bundesministeriurn für Wissenschaft, Verkehr und Kunst besteilt selbst bei den

Österreichischen Bundesbahnen gemeinwirtschaftliche Leistungen in der Höhe von ca. 8 Mrd. S aus

sozialen und ökologischen Gründen in Form von Tarifermäßigungen z.B. für Pendler, Schüler, Senioren,

Behinderte und für gefährliche Güter. Recyclinggüter sowie für den kombinierten Verkehr, fördert An-

schlußbahnen und tragt darüberhinaus die meisten Kosten der infrastruktur in der Höhe von ca. 25 Mrd.

S gem. BBG 92.

 

Darüberhinausgehende Leistungen aus landesplanerischer Sicht können gemäß EU-Verordnung von den

regionalen Gebietskörperschaften bestellt werden. Mittel dafür werden den Ländern bzw. den Gemeinden

im Wege des Finanzausgleichs durch die zweckgebundenen Mittel der MÖST zur Verfügung gestellt.

 

 

 

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