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Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 ist der Nationalrat
befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alie Gegenstände
der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 90 zweiter Satz des
Geschäftsordnungsgesetzes 1975 präzisiert die "Gegenstände der Voliziehung" - also die Gegenstände
des Fragerechtes - unter Verwendung des Wortlautes des § 2 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes
1973. Demgemäß sind darunter zu verstehen: "Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen
Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten."
Für den Umfang der Pflicht zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage ist daher vor allem von
Bedeutung, ob die Frage einen "Gegenstand der Vollziehung" betrifft.
Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergeiegte Fragerecht und die ihm korrespondierende informationspflicht
sollen die Volksvertretung in die Lage versetzen, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Regierungs-
geschäfte den von der Volksvertretung beschlossenen Gesetzen gemäß, desgleichen aber, ob sie darüber
hinaus auch den politischen Intentionen der Volksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden
daher ihre Grenze in den Ingerenzmöglichkeiten, über die die Bundesregierung und ihre einzelnen Mit-
glieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich verfügen.
Eine parlamentansche Anfrage im Zusammenhang mit einen im Eigentum des Bundes stehenden
Unternehmen ist damit so weit vom interpelationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG ("Vollziehung des
Bundes") erfaßt, als in den Organen dieser Unternehmen Verwaltungsorgane tätig werden. Konsequenter-
weise unterliegen daher auch nur die Handlungen von Verwaltungsorganen in den Organen von Unterneh-
men der parlamentarischen Interpellation.
Nicht vom interpellationsrecht umfaßt sind jedoch Handlungen, die von geschäftsführenden Unterneh-
mungsorganen selbst gesetzt werden.
lhre Fragen beziehen sich aber ausschließlich auf Handlungen von Unternehmensorganen und wären
daher auch von diesen zu beantworten.
Ich habe aber Ihre Anfrage an die ÖBB weitergeleitet.
Die entsprechende Stellungnahme darf ich ihnen in der Beiiage zur Kenntnis bringen.
Ich möchte aber auch, ganz allgemein zum Prolem geplanter Einstellungen von Bahnverbindungen
Stellung nehmen.
Sowohl Angelegenheiten der Fahrplangestaltung als auch Angeiegenheiten des Fahrpreises sind dem
Absatzbereich der Österreichischen Bundesbahnen zuzurechnen. Dieser Bereich unterliegt jedoch der
alleinigen Verantwortung der zuständigen Organe der Österreichischen Bundesbahnen. Dem Bundes-
minister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kommt dabei praktisch keine Eingriffsmöglichkeit zu.
Allerdings darf ich der Vollständigkeit halber noch darauf hinweisen, daß allen Gebietskörperschaften die
Möglchkeit in Befolgung der Verordnungen des Rates 1191/69 i.d.F.1893/91 offen steht, Verkehrsdienste
der Österreichischen Bundesbahnen, die von diesen wegen mangelnder Kostendeckung nicht oder nicht
mehr angeboten werden, durch den Abschluß von privatwirtschaftlichen Vertragen gegen Bezahlung eines
Preises einzukaufen. Das Bundesministeriurn für Wissenschaft, Verkehr und Kunst besteilt selbst bei den
Österreichischen Bundesbahnen gemeinwirtschaftliche Leistungen in der Höhe von ca. 8 Mrd. S aus
sozialen und ökologischen Gründen in Form von Tarifermäßigungen z.B. für Pendler, Schüler, Senioren,
Behinderte und für gefährliche Güter. Recyclinggüter sowie für den kombinierten Verkehr, fördert An-
schlußbahnen und tragt darüberhinaus die meisten Kosten der infrastruktur in der Höhe von ca. 25 Mrd.
S gem. BBG 92.
Darüberhinausgehende Leistungen aus landesplanerischer Sicht können gemäß EU-Verordnung von den
regionalen Gebietskörperschaften bestellt werden. Mittel dafür werden den Ländern bzw. den Gemeinden
im Wege des Finanzausgleichs durch die zweckgebundenen Mittel der MÖST zur Verfügung gestellt.
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