4344/AB XX.GP
Zu Ihrer Anfrage möchte ich einleitend ein, wie ich Ihrer Anfrage entnehme, trotz
meiner klaren Ausführungen in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
3867/J scheinbar immer noch bestehendes Mißverständnis aufklären:
Für den Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe sind jeweils be -
stimmte gesetzlich bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Eine Verweigerung der
Leistungszuerkennung, bzw. eine Rückforderung einer allenfalls bereits ausbezahl -
ten Leistung kann nur erfolgen, wenn zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht
vorliegt. Selbst wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer, mit dem Lei -
stungsbezug in keinem Zusammenhang stehenden strafbaren Handlung erfolgen
sollte, hat dies nicht den Verlust des Anspruches auf die durch Beitragszahlungen
erworbenen Versicherungsleistungen zur Folge.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Antwort zu Frage 1:
Zu diesem Punkt liegen keine statistischen Daten vor. Einerseits wird die Einstellung
von Leistungsbezügen nur nach der fehlenden Voraussetzung für den Leistungsbe -
Zug, nicht aber nach dem Grad des Verschuldens des Beziehers statistisch erfasst
und andererseits beinhalten die statistischen Daten bisher keine Differenzierung
nach der Staatszugehörigkeit.
Antwort zu den Fragen 2:
Die Vorgangsweise zur Einbringung aushaftender Forderungen von Verpflichteten
die sich im Ausland aufhalten, richtet sich nach den diesbezüglichen
Rechtsvorschriften und erfolgt somit dann, wenn mit dem betreffenden Staat ein
entsprechendes Übereinkommen besteht.
Antwort zu Frage 3 und 4:
Wie ich bereits bei der Antwort zur Frage 1 dargelegt habe, liegen dazu mangels
Differenzierung nach der Staatszugehörigkeit keine statistischen Daten vor.
Antwort zu Frage 5:
Die Genauigkeit der vom Arbeitsmarktservice durchgeführten Ermittlungen ist meiner
Ansicht nach ausreichend, weil weder das bestehende Vermögen noch eine mög -
liche Straffälligkeit des Leistungswerbers auf den Bezug einer Versicherungsleistung
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz von Einfluss ist. Doch auch hinsichtlich
der Ermittlung allfälliger Einkünfte halte ich die Vorgangsweise des Arbeitsmarktser -
vice für ausreichend, weil ich eine vorsorgliche Erhebung eines seiner Art nach un -
bekannten und auch nur potentiell vorliegenden, den Leistungsbezug beeinflussen -
den Umstandes nicht für sinnvoll erachte.
Antwort zu Frage 6:
Wie ich bereits in meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3867/J aus -
geführt habe, wurde ich seitens des Arbeitsmarktservice über den von Ihnen erwähn -
ten Fall nicht gesondert informiert, sondern habe erst im Zuge der im Rahmen der
Anfragebeantwortung durchgeführten Ermittlungen davon Kenntnis erlangt.
Meine persönliche Meinung zu diesem Fall ist nicht Gegenstand der Vollziehung und
auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht von Belang.