4344/AB XX.GP

 

Zu Ihrer Anfrage möchte ich einleitend ein, wie ich Ihrer Anfrage entnehme, trotz

meiner klaren Ausführungen in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage

3867/J scheinbar immer noch bestehendes Mißverständnis aufklären:

Für den Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe sind jeweils be -

stimmte gesetzlich bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Eine Verweigerung der

Leistungszuerkennung, bzw. eine Rückforderung einer allenfalls bereits ausbezahl -

ten Leistung kann nur erfolgen, wenn zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht

vorliegt. Selbst wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer, mit dem Lei -

stungsbezug in keinem Zusammenhang stehenden strafbaren Handlung erfolgen

sollte, hat dies nicht den Verlust des Anspruches auf die durch Beitragszahlungen

erworbenen Versicherungsleistungen zur Folge.

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

Antwort zu Frage 1:

Zu diesem Punkt liegen keine statistischen Daten vor. Einerseits wird die Einstellung

von Leistungsbezügen nur nach der fehlenden Voraussetzung für den Leistungsbe -

Zug, nicht aber nach dem Grad des Verschuldens des Beziehers statistisch erfasst

und andererseits beinhalten die statistischen Daten bisher keine Differenzierung

nach der Staatszugehörigkeit.

Antwort zu den Fragen 2:

Die Vorgangsweise zur Einbringung aushaftender Forderungen von Verpflichteten

die sich im Ausland aufhalten, richtet sich nach den diesbezüglichen

Rechtsvorschriften und erfolgt somit dann, wenn mit dem betreffenden Staat ein

entsprechendes Übereinkommen besteht.

Antwort zu Frage 3 und 4:

Wie ich bereits bei der Antwort zur Frage 1 dargelegt habe, liegen dazu mangels

Differenzierung nach der Staatszugehörigkeit keine statistischen Daten vor.

Antwort zu Frage 5:

Die Genauigkeit der vom Arbeitsmarktservice durchgeführten Ermittlungen ist meiner

Ansicht nach ausreichend, weil weder das bestehende Vermögen noch eine mög -

liche Straffälligkeit des Leistungswerbers auf den Bezug einer Versicherungsleistung

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz von Einfluss ist. Doch auch hinsichtlich

der Ermittlung allfälliger Einkünfte halte ich die Vorgangsweise des Arbeitsmarktser -

vice für ausreichend, weil ich eine vorsorgliche Erhebung eines seiner Art nach un -

bekannten und auch nur potentiell vorliegenden, den Leistungsbezug beeinflussen -

den Umstandes nicht für sinnvoll erachte.

Antwort zu Frage 6:

Wie ich bereits in meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3867/J aus -

geführt habe, wurde ich seitens des Arbeitsmarktservice über den von Ihnen erwähn -

ten Fall nicht gesondert informiert, sondern habe erst im Zuge der im Rahmen der

Anfragebeantwortung durchgeführten Ermittlungen davon Kenntnis erlangt.

Meine persönliche Meinung zu diesem Fall ist nicht Gegenstand der Vollziehung und

auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht von Belang.