4345/AB XX.GP
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 3 so wie 9 und 10:
Die primäre Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung besteht in der Vorsorge für den
Versicherungsfall der Krankheit, wobei der Begriff der Krankheit sozialversicherungsrechtlich
als ein “regelwidriger Körper - oder Geisteszustand, der die Kranken behandlung erforderlich
macht" definiert ist (§ 120 ASVG).
Demgemäß wurden den betroffenen Patienten seitens der sozialen Krankenversicherung
selbstverständlich auch schon bisher bei Vorliegen einer erektilen Dysfunktion bei nachvoll -
zieh bar gegebener medizinischer Indikation die einschlägigen Präparate nach chefärztlicher
Bewilligung zur Verfügung gestellt.
Im übrigen wird auf die beiliegende Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichi -
schen Sozialversicherungsträger vom 3.
August 1998 verwiesen.
Zu Frage 4:
Das entscheidende Beurteilungskriterium der in diesem Zusammenhang einschlägigen Be -
stimmung des § 2 Abs. 3 Z 3 lit.b iVm § 2 Abs. 5 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, BGBI. Nr.
179/1970, zuletzt geändert durch BGBI. l Nr.112/1997, ist, ob das Arzneimittel zur ärztlichen
Behandlung benötigt wird, weil der Behandlungserfolg mit einer in Österreich zugelassenen
und verfügbaren Arzneispezialität voraussichtlich nicht erzielt werden kann. Die Beurteilung
dieser Frage und die Indikationsstellung ist durch einen Urologen vorzunehmen.
Zu Frage 5:
Von meinem Ministerium sind seit 27. März 1998 ca. 200 Einfuhren von Viagra bewilligt wor -
den. wieviele Bewilligungen allenfalls durch Landeshauptleute erteilt wurden, ist meinem
Ressort nicht bekannt.
Zu den Fragen 6 und 7:
Zur Verhinderung illegaler Einfuhren steht in erster Linie das in Kooperation mit den Zollor -
ganen wahrzunehmende, grundsätzlich alle Einfuhrwege einbeziehende Maßnahmenspek -
trum des Arzneiwareneinfuhrrechts zur Verfügung.
Zu Frage 8:
Bei Vorliegen einer zentralen EU - Zulassung kommt der Bezug im Sinne der Arzneiwarenein -
fuhrvorschriften nicht mehr zum Tragen. Die notwendige ärztliche Überwachung wird über
die Rezeptpflicht sichergestellt.
Zu Frage 11:
Die allfällige Zulassung von Viagra für die Anwendung durch Frauen hängt von den Ergeb
nissen der klinischen Prüfungen ab, die diese Indikationen belegen sollen.
Zu Frage 12:
Wie oben erwähnt, handelt es sich um ein zentrales EU - Zulassungsverfahren, in dessen
Rahmen entschieden wird, für welche
Patientengruppe eine Arzneispezialität bestimmt ist.
Zu Frage 13:
Mir liegen keine Unterlagen vor, die eine derartige Entwicklung im Zusammenhang mit der
Zulassung von Viagra erwarten ließen.
Zu Frage 14:
Soweit meinem Ressort bekannt ist, wurden alle in diesem Zusammenhang erforderlichen
Prüfungen durchgeführt und haben keinen Hinweis auf ein derartiges Schädigungspotential
gegeben. Die diesbezüglichen Unterlagen waren der europäischen Zulassungsbehörde in
London vorzulegen.
Zu Frage 15:
Wenn eine Arzneispezialität die Reaktionsfähigkeit gefährden kann, ist dies durch einen ent -
sprechenden Warnhinweis auf Kennzeichnung und Gebrauchsinformation ersichtlich zu ma -
chen. Die Entscheidung darüber wird im zentralen Zulassungsverfahren getroffen werden.
Nach Wissensstand meines Ministeriums ist damit zu rechnen, daß Viagra einen derartigen
Warnhinweis aufweisen wird.
Beilage
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband nimmt zur Frage der Kostenübernahme für Viagra
folgendermaßen Stellung:
Für die in der parlamentarischen Anfrage vorgebrachten Spekulatio -
nen besteht nach Ansicht des Hauptverbandes derzeit noch kein Anlaß. Das
Produkt ist in Österreich noch nicht zugelassen. Unter Fachleuten ist eine in -
tensive medizinische Diskussion über das Präparat im Gange.
Bezüglich der Kostentragung durch die soziale Krankenversicherung
ist die Diskussion ebenfalls im Gange. Rechtzeitig bis zur Zulassung von Via -
gra in Österreich wird ein klarer Standpunkt der Sozialversicherung zur Ko -
stenübernahme vorliegen.
Ergänzend sei allerdings darauf hingewiesen, daß die soziale Kran -
kenversicherung mit dem Thema erektile Dysfunktion auch bisher schon ver -
antwortungsvoll umgegangen ist. Bei nachvollziehbarer medizinischer Indika -
tion sind einschlägige Präparate den betroffenen Patienten nach chefärztlicher
Bewilligung schon bisher zur Verfügung gestellt worden. Zweifelsfrei steht aber
auch fest, daß die soziale
Krankenversicherung nicht die Aufgabe hat, der
breiten Allgemeinheit sogenannte "Life - styl" Medikamente zur Verfügung zu
stellen.