4347/AB XX.GP
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1, 5 und 7:
Die Entlohnung der Spitalsärzte fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Dienstgeber. In Er -
mangelung einer Zuständigkeit ist mir daher die Beantwortung dieser Fragen nicht möglich.
Zu den Fragen 2, 3 und 10:
Der Themen komplex der rechtlichen Regelung der ärztlichen Honorare in der Sonderklasse
von Krankenanstalten wurde bereits in den letzten Sitzungen der gemäß § 59 g KAG einge.
richteten Strukturkommission diskutiert.
In ihrem Auftrag habe ich veranlaßt, daß die komplexe Fragestellung, die sich unter ande -
rem auf verfassungsrechtliche sowie arbeits - und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
bezieht, von meinem Ressort unverzüglich einer detaillierten Analyse unterzogen wird.
Abschließende Aussagen zu dieser Problematik sind mir derzeit noch nicht möglich.
Zu Frage 4a:
Die angesprochene Kontrolle fällt nicht
in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.
Zu Frage 4b:
In den EU - Staaten gibt es unterschiedliche Formen der Ärztehonorierung. Ob diese Modelle
klarer als die Österreichische Regelung sind, vermag ich nicht zu beurteilen.
Zu Frage 6:
Die angesprochenen Fragen fallen in den Bereich des Dienst - und Besoldungsrechtes, das
nach der kompetenzverteilung hinsichtlich Landes - und Gemeindebediensteter ausschließ -
lich in der Zuständigkeit der Länder liegt.
Schon diese verfassungsrechtlichen Vorgaben stehen einer bundesweiten Vereinheitlichung
oder einer Einflußnahme entgegen.
Zu Frage 8:
Bezüglich der Entlohnung darf ich darauf verweisen, daß diese nicht in die lngerenz meines
Ressorts fällt. Im übrigen betreffen die Bemerkungen des Rechnungshofes den Zeitraum vor
der Reform der Krankenanstaltenfinanzierung.
Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf das System der Leistungsorientierten Krankenan -
staltenfinanzierung ist festzustellen, daß das LKF - System keine Unterscheidung zwischen
Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und Patienten der Sonderklasse trifft.
Bezüglich der künftigen, meiner Disposition und Zuständigkeit obliegenden rechtlichen Maß -
nahmen verweise ich auf die in der Beantwortung der Fragen 2, 3 und 10 zitierte Analyse.
Zu Frage 9:
Steuerrechtliche Fragen fallen nicht in die Kompetenz meines Ressorts.
Zum Themenkomplex der rechtlichen Regelung der ärztlichen Honorare in der Sonderklasse
von Krankenanstalten darf auf die von mir veranlaßte Analyse verwiesen werden.