4348/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Marolt und Kollegen haben am
1. Juli 1998 unter der Nr. 4608/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Atomtransporte aus Slowenien gerichtet, deren Wortlaut in
der Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Nach Mitteilung des für die Vollziehung des Sicherheitskontrollgesetzes 1991,
BGBI. Nr.415/1992, hinsichtlich des Objektschutzes zuständigen Bundes -
ministeriums für Inneres haben in der Zeit von 1. Jänner 1996 bis 1. August
1998 drei Transporte von unbestrahlten Brennelementen durch Österreich
nach Krsko stattgefunden, und zwar am 4. Mai 1996, am 8. April 1997 und am
31 Juli 1997.
Zu Frage 4.
Gemäß dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial
(INFCIRC 247), BGBI. Nr.53/1989 vom 31. März 1989, ist nur beim Transport
von Material der Kategorie I eine Überwachung durch Begleitpersonal und die
enge Verbindung zu angemessenen Einsatzkräften vorgesehen. Bei den
durchgeführten Transporten handelte es sich ausschließlich um Transporte der
Kategorie III, für welche ein Begleitschutz nicht vorzusehen war und für die
überdies das radiologische Risiko äußerst gering war.
Zu Frage 5.
Aufgrund der Radioaktive Abfälle - Verbringungsverordnung - RAbf - VV, BGBI.II
Nr.44/1997, ist für die Verbringung radioaktiver Abfälle nach bzw. durch Öster -
reich eine Genehmigung des Bundeskanzleramtes erforderlich. Das Bundes -
kanzleramt hat bisher keine Genehmigung für die Einfuhr bzw. die Durchfuhr
der in der Anfrage genannten Fässer erteilt. Es ist daher davon auszugehen,
daß bisher keines der in der Anfrage genannten Fässer nach oder durch Öster -
reich transportiert worden ist.
Zu Frage 6.
Die Durchfuhr von Brennelementen durch Österreich unterliegt den Bestim -
mungen des Sicherheitskontrollgesetzes. Außer den in der Beantwortung der
Frage 1 angeführten Transporten sind mir keine weiteren bekannt.
Zu Frage 7:
Die durchaus motivierten und engagierten Strahlenschutzsachverständigen
Österreichs vermögen die Gefährlichkeit oder vergleichsweise Risikolosigkeit
von radioaktiven Stoffen aufgrund ihres Sachverstandes sehr wohl zu beur -
teilen.
Eine Verbesserung der Arbeitsmotivation und des Risikobewußtseins ist immer
zu begrüßen
Zu Frage 8:
Die Nutzung der Kernenergie zur Energiegewinnung ist in Österreich gesetzlich
verboten; diese Haltung zur Kernenergie ist in der Europäischen Union derzeit
nicht konsensfähig.
Österreich wird daher im Rahmen seines EU - Ratsvorsitzes der nuklearen
Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die geplante Erweiterung der Union
verstärkte Priorität einräumen.
Zu Frage 9:
Soweit es sich um Transporte handelt, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991
unterliegen, entscheidet der Bundesminister für Inneres nach Anhörung des
Bundeskanzleramtes über die Anträge. Dadurch ist die Information des
Bundeskanzleramtes gegeben.
Abschließend darf hinzugefügt werden, daß das kürzlich vom Ministerrat ver -
abschiedete Atomhaftungsgesetz einen wesentlichen Beitrag zur Verschärfung
der einschlägigen Transportbestimmungen vorsieht.