4349/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Aumayr, Koller Klein, Dr. Salzl haben am

7. Juli 1998 unter der Nr. 4643/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend in Österreich vermarktetes Gemüse - gentechnisch

verändert? gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Da sich diese Frage auf Gemüsesaatgut bezieht, hätte die Beantwortung in erster

Linie durch den Herrn Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft zu erfolgen, in

dessen Zuständigkeitsbereich die Vollziehung des Saatgutrechts fällt.

Aus der Sicht der Vollziehung der Gentechnikvorschriften (Richtlinie 901220/EWG und

Gentechnikgesetz BGBI. Nr.510/1994) ist jedenfalls festzuhalten, daß gentechnisch

verändertes Saatgut - unabhängig von den saatgutrechtlichen Zulassungser -

fordernissen - auch einer Bewilligung im Sinne des § 54 des Gentechnikgesetzes

bzw. einer EU - weiten Genehmigung gemäß der Richtlinie 90/220/EWG bedarf. Eine

derartige Genehmigung für Gemüsesaatgut wurde bisher nur für eine bestimmte Art

von gentechnisch verändertem Chicorée - Gemüsesaatgut erteilt, welche in den

Niederlanden angemeldet wurde. Gemäß den mir vorliegenden Informationen ist

dieses Saatgut aber noch nicht in den internationalen Sortenkatalog der EU

eingetragen, sodaß dieses Saatgut auch noch nicht EU - weit verkehrsfähig ist.

Darüber hinaus darf dieses Produkt auch nur als Saatgut (d.h. für Züchtungszwecke),

aber nicht als Lebensmittel (Gemüse zum Verzehr durch den Konsumenten) in

Verkehr gebracht werden. Hiefür ist eine gesonderte EU - weite Genehmigung als

neuartiges Lebensmittel gemäß der Novel Food-Verordnung 258/1997 erforderlich.

Auch diese Genehmigung liegt bisher noch nicht vor.

Zu Frage 2:

Dies ist mir nicht bekannt. Gemäß der RL 90/220/EWG bzw. der Änderungsrichtlinie

97/35 ist jedenfalls seit Juni1997 für alle gentechnisch veränderten Organismen (dies

betrifft insbesondere auch Saatgut) eine entsprechende Kennzeichnungsverpflichtung

vorgesehen, die für alle EU - Mitgliedstaaten verpflichtend ist.

Zu den Fragen 3 bis 6:

Derzeit wird gemäß den mir vorliegenden Informationen kein gentechnisch

verändertes Gemüse oder Gemüsesaatgut in Österreich in Verkehr gebracht.

Zu den Fragen 7 und 8:

Die heuer beschlossene Novelle des Gentechnikgesetzes steht in keinem

Zusammenhang mit der Kennzeichnungsfrage, da die Gentechnikkennzeich -

nungsverordnung BGBI.II Nr.59/1998 von mir noch auf Basis des Gentechnik -

gesetzes 1994 erlassen worden ist.

Diese Verordnung sieht eine eindeutige Kennzeichungsverpflichtung für Produkte, die

aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, und somit auch für gen -

technisch verändertes Gemüsesaatgut vor.

Zu Frage 9:

Diese Frage bezieht sich offenbar nicht auf Saatgut, sondern auf für den Kon -

sumenten zum Verzehr bestimmtes Gemüse. Hiefür gelten die Bestimmungen der

Verordnung Nr.258/1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebens -

mittelzutaten (“Novel Food - Verordnung"), insbesondere deren Artikel 8. Wie zu Frage

1 ausgeführt, ist derzeit noch kein gentechnisch verändertes Gemüse als Lebens -

mittel zugelassen. Sollte ein derartiges Produkt zugelassen werden, wird es auch

gemäß der Novel Food - Verordnung im Hinblick auf seine gentechnische Veränderung

zu kennzeichnen sein.

Zu Frage 10

Aufgrund der gegebenen Rechts- und Sachlage kann ich derzeit keine ,,Kenn -

zeichnungs - mängel" für Gemüsesaatgut erkennen.

Da gentechnisch verändertes Gemüsesaatgut und Gemüse gemäß den derzeitigen

Kennzeichnungsvorschriften der Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung sowie der

Novel Food - Verordnung zu kennzeichnen sein wird, sollte es auch keine

gravierenden Probleme für österreichische Gemüsebauern und Gärtner geben.