4349/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Aumayr, Koller Klein, Dr. Salzl haben am
7. Juli 1998 unter der Nr. 4643/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend in Österreich vermarktetes Gemüse - gentechnisch
verändert? gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Da sich diese Frage auf Gemüsesaatgut bezieht, hätte die Beantwortung in erster
Linie durch den Herrn Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft zu erfolgen, in
dessen Zuständigkeitsbereich die Vollziehung des Saatgutrechts fällt.
Aus der Sicht der Vollziehung der Gentechnikvorschriften (Richtlinie 901220/EWG und
Gentechnikgesetz BGBI. Nr.510/1994) ist jedenfalls festzuhalten, daß gentechnisch
verändertes Saatgut - unabhängig von den saatgutrechtlichen Zulassungser -
fordernissen - auch einer Bewilligung im Sinne des § 54 des Gentechnikgesetzes
bzw. einer EU - weiten Genehmigung
gemäß der Richtlinie 90/220/EWG bedarf. Eine
derartige Genehmigung für Gemüsesaatgut wurde bisher nur für eine bestimmte Art
von gentechnisch verändertem Chicorée - Gemüsesaatgut erteilt, welche in den
Niederlanden angemeldet wurde. Gemäß den mir vorliegenden Informationen ist
dieses Saatgut aber noch nicht in den internationalen Sortenkatalog der EU
eingetragen, sodaß dieses Saatgut auch noch nicht EU - weit verkehrsfähig ist.
Darüber hinaus darf dieses Produkt auch nur als Saatgut (d.h. für Züchtungszwecke),
aber nicht als Lebensmittel (Gemüse zum Verzehr durch den Konsumenten) in
Verkehr gebracht werden. Hiefür ist eine gesonderte EU - weite Genehmigung als
neuartiges Lebensmittel gemäß der Novel Food-Verordnung 258/1997 erforderlich.
Auch diese Genehmigung liegt bisher noch nicht vor.
Zu Frage 2:
Dies ist mir nicht bekannt. Gemäß der RL 90/220/EWG bzw. der Änderungsrichtlinie
97/35 ist jedenfalls seit Juni1997 für alle gentechnisch veränderten Organismen (dies
betrifft insbesondere auch Saatgut) eine entsprechende Kennzeichnungsverpflichtung
vorgesehen, die für alle EU - Mitgliedstaaten verpflichtend ist.
Zu den Fragen 3 bis 6:
Derzeit wird gemäß den mir vorliegenden Informationen kein gentechnisch
verändertes Gemüse oder Gemüsesaatgut in Österreich in Verkehr gebracht.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die heuer beschlossene Novelle des Gentechnikgesetzes steht in keinem
Zusammenhang mit der Kennzeichnungsfrage, da die Gentechnikkennzeich -
nungsverordnung BGBI.II Nr.59/1998 von mir noch auf Basis des Gentechnik -
gesetzes 1994 erlassen worden ist.
Diese Verordnung sieht eine eindeutige Kennzeichungsverpflichtung für Produkte, die
aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, und somit auch für gen -
technisch verändertes Gemüsesaatgut
vor.
Zu Frage 9:
Diese Frage bezieht sich offenbar nicht auf Saatgut, sondern auf für den Kon -
sumenten zum Verzehr bestimmtes Gemüse. Hiefür gelten die Bestimmungen der
Verordnung Nr.258/1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebens -
mittelzutaten (“Novel Food - Verordnung"), insbesondere deren Artikel 8. Wie zu Frage
1 ausgeführt, ist derzeit noch kein gentechnisch verändertes Gemüse als Lebens -
mittel zugelassen. Sollte ein derartiges Produkt zugelassen werden, wird es auch
gemäß der Novel Food - Verordnung im Hinblick auf seine gentechnische Veränderung
zu kennzeichnen sein.
Zu Frage 10
Aufgrund der gegebenen Rechts- und Sachlage kann ich derzeit keine ,,Kenn -
zeichnungs - mängel" für Gemüsesaatgut erkennen.
Da gentechnisch verändertes Gemüsesaatgut und Gemüse gemäß den derzeitigen
Kennzeichnungsvorschriften der Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung sowie der
Novel Food - Verordnung zu kennzeichnen sein wird, sollte es auch keine
gravierenden Probleme für österreichische Gemüsebauern und Gärtner geben.