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Zum Motiventeil Ihrer Anfrage darf ich anmerken, daß sowohl Angelegenheiten der
Fahrplangestaltung aIs auch Angelegenheiten des Fahrpreises dem Absatzbereich der
Österreichischen Bundesbahnen zuzurechnen sind. Dieser Bereich unterliegt jedoch
der aIIeinigen Verantwortung der zuständigen Organe der Österreichischen Bundes-
bahnen. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kommt dabei
praktisch keine EingriffsmögIichkeit zu.
AIlerdings darf ich der VoIIständigkeit halber noch darauf hinweisen, daß aIlen Gebiets-
körperschaften die Möglichkeit in BefoIgung der Verordnungen des Rates 1191/69
i.d.F.1893/91 offen steht, Verkehrsdienste der Österreichischen Bundesbahnen, die
von diesen wegen mangelnder Kostendeckung nicht oder nicht mehr angeboten
werden, durch den Abschluß von privatwirtschaftIichen Verträgen gegen BezahIung
eines Preises einzukaufen. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und
Kunst bestelIt seIbst bei den Österreichischen Bundesbahnen gemeinwirtschaftliche
Leistungen in der Höhe von ca. 8 Mrd. S aus soziaIen und ökologischen Gründen in
Form von Tarifermäßigungen z.B. für PendIer, SchüIer, Senioren, Behinderte und für
gefährIiche Güter, Recyclinggüter sowie für den kombinierten Verkehr, fördert An-
schlußbahnen und trägt darüberhinaus die meisten Kosten der Infrastruktur in der Höhe
von ca. 25 Mrd. S gem. BBG 92.
Darüberhinausgehende Leistungen aus IandespIanerischer Sicht können gemäß EU-
Verordnung von den regionalen Gebietskörperschaften bestelIt werden. MitteI dafür
werden den Ländern bzw. den Gemeinden im Wege des FinanzausgIeichs durch die
zweckgebundenen MitteI der MÖST zur Verfügung gesteIIt.
Zu Ihren Fragen darf ich wie foIgt StelIung nehmen:
Zu Frage 1 :
"Haben Sie von diesen Zugeinstellungen mit dem Sommerfahrplan 1996 gewußt,?
Vvenn ja, sind Sie sich der Tragweite dieser Entscheidung bewußt,?"
Da die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) aufgrund des Bundesbahngesetzes
1992 zu einer wirtschaftIichen Betriebsführung angehalten sind, war es zu erwarten,
daß einzelne besonders schlecht in Anspruch genommene und daher besonders
unwirtschaftliche Zugsverbindungen eingestelIt werden müssen, falls sich nicht Dritte
als Besteller finden soIlten. Diesbezüglich haben die ÖBB mit den BundesIändern
entsprechende VerhandIungen aufgenommen, die noch im Gange sind.
Das Ausmaß der von den ÖBB beabsichtigten EinstelIung von Zugsverbindungen
wurde von den ÖBB der interessierten Öffentlichkeit bereits mit VorIage des Fahrplan-
Vorentwurfes vom 17. 1.1996 bekanntgegeben. Zur Tragweite der beabsichtigten
Einstellungen ist festzuhaIten, daß ein Teil der entfallenden Züge die ausgesprochenen
SchwachIastzeiten am Samstag Nachmittag und am Sonntag betrifft.
Zu Frage 2:
"sind sie der Auffassuno, daß die ÖBB trotz zugeinstellungen noch ihrer gesetzlichen verpflichtung zur
Betriebsführung in ausreichendem Maß nachkommen,?"
Die nach dem Eisenbahngesetz vorgesehene Betriebs- und FahrplanpfIicht bedeutet
nur, daß eine Strecke bedient werden muß und hiebei der veröffentlichte Fahrplan
einzuhalten ist. Das Eisenbahngesetz normiert keine wie auch immer geartete Versor-
gungspflicht. Wie einleitend festgestellt, steht es aber Dritten - insbesonders den
regionalen Gebietskörperschaften - frei, mit den Verkehrsunternehmungen Verträge
über Verkehrsdienste abzuschließen, um so auch schwächer inanspruchgenommene
Verbindungen im regionaIen Interesse aufrechtzuerhaIten.
Zu den Frage 3. 4 und 5:
"vVas werden Sie im Rahmen Ihrer verkehrspolitischen Kompetenz unternehmen, um eine Verbesserung
des Zugangebotes für Pendler zu erreichern?
In welcherm Ausmaß kormmen die vom Bund den ÖBB zu zahlenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen
dee Pendlern zugute,?
Ist aufgrund dieser gemeinwirtschaftlichen Leistungen die Einstellung von Zugverbindungen durch die ÖBB
überhaupt gerechtfertigt,?
Wenn ja, in welchem Ausmaß,?
Wenn nein, was werden Sie daher unternehmen,?"
Im Rahmen des Vertrages über gemeinwirtschaftliche Leistungen, der für die Jahre
1995 bis 1 998 abgeschlossen wurde, sind in der Anlage 2 für das Jahr 1996 bis zu
1.150 MioS als AbgeItung für die Führung von RegionaI- und Nahverkehren vereinbart,
wobei es einen fixen und einen leistungsabhängigen Abgeltungsanteil gibt. Die Vor-
nahme "üblicher jährlicher Fahrplananpassungen" ist dabei zulässig, solange es zu
keinen ,,wesentIichen AngebotsverschIechterungen" kommt. Solche wesentIichen
Angebotsverschlechterungen sind - entgegen andersIautenden Meldungen - auch im
Fahrplanjahr 1996/97 nicht vorgesehen, da es sich bei den teilweise vorgenommenen
Fahrplankorrekturen nur um die Herausnahme ohnedies nicht oder kaum in Anspruch
genommener Verbindungen handeIt. Es ist die - sehr seIektiv vorgenommene - Ein-
stellung von Zugsverbindungen daher gerechtfertigt und es sind daher meinerseits
keine Schritte zu setzen.
Zu Frage 6:
"Welche Möglichkeiten sehen Sie für Pendler, um ohne zusätzliche finanzielle Mehraufwendungen und
Belastungen an Ihren Arbeitsplat zu zormrmen,?"
Die PendIer werden über die bis zu 90 % ermäßigten Zeitkarten, wo der Bund ca. 65 %
der Kosten der Ermäßigung trägt und 25 % die Bahn bereits jetzt massiv finanzieIl
entIastet. Es Iiegt jedoch in der Natur des öffentlichen Verkehrs aIs " Massen-," im
Gegensatz zum "IndividuaI",verkehr, nicht für jedes auch zeitlich noch so untypische
Verkehrsbedürfnis ein Verkehrsangebot bereitsteIlen zu können. Dies war nie der FalI
und kann unter schwierigen budgetären Rahmenbedingungen noch weniger erwartet
werden.
Zu Frage 7:
"Wann wird nach diesem neuen Fahrplan abends der letzte Zug von Bruck/Mur nach Graz fahren,?"
Die Ietzte spätabendliche Zugverbindung von Bruck an der Mur nach Graz besteht mit
RegionaIzug 4069 (ab Bruck an der Mur 0:51 , an Graz Hbf 1 :38 Uhr).