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Zum Motiventeil Ihrer Anfrage darf ich anmerken, daß sowohl Angelegenheiten der

Fahrplangestaltung aIs auch Angelegenheiten des Fahrpreises dem Absatzbereich der

Österreichischen Bundesbahnen zuzurechnen sind. Dieser Bereich unterliegt jedoch

der aIIeinigen Verantwortung der zuständigen Organe der Österreichischen Bundes-

bahnen. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kommt dabei

praktisch keine EingriffsmögIichkeit zu.

 

AIlerdings darf ich der VoIIständigkeit halber noch darauf hinweisen, daß aIlen Gebiets-

körperschaften die Möglichkeit in BefoIgung der Verordnungen des Rates 1191/69

i.d.F.1893/91 offen steht, Verkehrsdienste der Österreichischen Bundesbahnen, die

von diesen wegen mangelnder Kostendeckung nicht oder nicht mehr angeboten

werden, durch den Abschluß von privatwirtschaftIichen Verträgen gegen BezahIung

eines Preises einzukaufen. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und

Kunst bestelIt seIbst bei den Österreichischen Bundesbahnen gemeinwirtschaftliche

Leistungen in der Höhe von ca. 8 Mrd. S aus soziaIen und ökologischen Gründen in

Form von Tarifermäßigungen z.B. für PendIer, SchüIer, Senioren, Behinderte und für

gefährIiche Güter, Recyclinggüter sowie für den kombinierten Verkehr, fördert An-

schlußbahnen und trägt darüberhinaus die meisten Kosten der Infrastruktur in der Höhe

von ca. 25 Mrd. S gem. BBG 92.

 

Darüberhinausgehende Leistungen aus IandespIanerischer Sicht können gemäß EU-

Verordnung von den regionalen Gebietskörperschaften bestelIt werden. MitteI dafür

werden den Ländern bzw. den Gemeinden im Wege des FinanzausgIeichs durch die

zweckgebundenen MitteI der MÖST zur Verfügung gesteIIt.

Zu Ihren Fragen darf ich wie foIgt StelIung nehmen:

 

Zu Frage 1 :

"Haben Sie von diesen Zugeinstellungen mit dem Sommerfahrplan 1996 gewußt,?

Vvenn ja, sind Sie sich der Tragweite dieser Entscheidung bewußt,?"

 

Da die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) aufgrund des Bundesbahngesetzes

1992 zu einer wirtschaftIichen Betriebsführung angehalten sind, war es zu erwarten,

daß einzelne besonders schlecht in Anspruch genommene und daher besonders

unwirtschaftliche Zugsverbindungen eingestelIt werden müssen, falls sich nicht Dritte

als Besteller finden soIlten. Diesbezüglich haben die ÖBB mit den BundesIändern

entsprechende VerhandIungen aufgenommen, die noch im Gange sind.

 

Das Ausmaß der von den ÖBB beabsichtigten EinstelIung von Zugsverbindungen

wurde von den ÖBB der interessierten Öffentlichkeit bereits mit VorIage des Fahrplan-

Vorentwurfes vom 17. 1.1996 bekanntgegeben. Zur Tragweite der beabsichtigten

Einstellungen ist festzuhaIten, daß ein Teil der entfallenden Züge die ausgesprochenen

SchwachIastzeiten am Samstag Nachmittag und am Sonntag betrifft.

 

Zu Frage 2:

"sind sie der Auffassuno, daß die ÖBB trotz zugeinstellungen noch ihrer gesetzlichen verpflichtung zur

Betriebsführung in ausreichendem Maß nachkommen,?"

 

Die nach dem Eisenbahngesetz vorgesehene Betriebs- und FahrplanpfIicht bedeutet

nur, daß eine Strecke bedient werden muß und hiebei der veröffentlichte Fahrplan

einzuhalten ist. Das Eisenbahngesetz normiert keine wie auch immer geartete Versor-

gungspflicht. Wie einleitend festgestellt, steht es aber Dritten - insbesonders den

regionalen Gebietskörperschaften - frei, mit den Verkehrsunternehmungen Verträge

über Verkehrsdienste abzuschließen, um so auch schwächer inanspruchgenommene

Verbindungen im regionaIen Interesse aufrechtzuerhaIten.

 

Zu den Frage 3. 4 und 5:

"vVas werden Sie im Rahmen Ihrer verkehrspolitischen Kompetenz unternehmen, um eine Verbesserung

des Zugangebotes für Pendler zu erreichern?

 

In welcherm Ausmaß kormmen die vom Bund den ÖBB zu zahlenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen

dee Pendlern zugute,?

Ist aufgrund dieser gemeinwirtschaftlichen Leistungen die Einstellung von Zugverbindungen durch die ÖBB

überhaupt gerechtfertigt,?

Wenn ja, in welchem Ausmaß,?

Wenn nein, was werden Sie daher unternehmen,?"

 

Im Rahmen des Vertrages über gemeinwirtschaftliche Leistungen, der für die Jahre

1995 bis 1 998 abgeschlossen wurde, sind in der Anlage 2 für das Jahr 1996 bis zu

1.150 MioS als AbgeItung für die Führung von RegionaI- und Nahverkehren vereinbart,

wobei es einen fixen und einen leistungsabhängigen Abgeltungsanteil gibt. Die Vor-

nahme "üblicher jährlicher Fahrplananpassungen" ist dabei zulässig, solange es zu

keinen ,,wesentIichen AngebotsverschIechterungen" kommt. Solche wesentIichen

Angebotsverschlechterungen sind - entgegen andersIautenden Meldungen - auch im

Fahrplanjahr 1996/97 nicht vorgesehen, da es sich bei den teilweise vorgenommenen

Fahrplankorrekturen nur um die Herausnahme ohnedies nicht oder kaum in Anspruch

genommener Verbindungen handeIt. Es ist die - sehr seIektiv vorgenommene - Ein-

stellung von Zugsverbindungen daher gerechtfertigt und es sind daher meinerseits

keine Schritte zu setzen.

 

Zu Frage 6:

"Welche Möglichkeiten sehen Sie für Pendler, um ohne zusätzliche finanzielle Mehraufwendungen und

Belastungen an Ihren Arbeitsplat zu zormrmen,?"

 

Die PendIer werden über die bis zu 90 % ermäßigten Zeitkarten, wo der Bund ca. 65 %

der Kosten der Ermäßigung trägt und 25 % die Bahn bereits jetzt massiv finanzieIl

entIastet. Es Iiegt jedoch in der Natur des öffentlichen Verkehrs aIs " Massen-," im

Gegensatz zum "IndividuaI",verkehr, nicht für jedes auch zeitlich noch so untypische

Verkehrsbedürfnis ein Verkehrsangebot bereitsteIlen zu können. Dies war nie der FalI

und kann unter schwierigen budgetären Rahmenbedingungen noch weniger erwartet

werden.

 

Zu Frage 7:

"Wann wird nach diesem neuen Fahrplan abends der letzte Zug von Bruck/Mur nach Graz fahren,?"

 

Die Ietzte spätabendliche Zugverbindung von Bruck an der Mur nach Graz besteht mit

RegionaIzug 4069 (ab Bruck an der Mur 0:51 , an Graz Hbf 1 :38 Uhr).