4350/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Genossen vom

2. Juli 1998, Nr. 4612/J, betreffend Finanz - Erlaß für Betriebspensionen, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von

Arbeitgeber - und Arbeitnehmerbeiträgen für Pensionskassen vor. Beiträge, die der

Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für Pensionskassen in Entsprechung des Pensions -

kassengesetzes leistet, gelten gemäß § 26 Z 7 lit. a EStG nicht als zugeflossen, erfüllen

daher auch keinen einkommensteuerpflichtigen Tatbestand, und unterliegen somit weder

dem Lohnsteuerabzug noch der Sozialversicherungspflicht. Die Lohnsteuerpflicht entsteht

erst bei konkreten Zahlungen der Pensionskassen an die Leistungsempfänger.

Arbeitnehmerbeiträge an eine Pensionskasse sind nur im Rahmen der sogenannten

“Topf - Sonderausgaben” abzugsfähig. Hingegen werden aber Leistungen der Pensions -

kassen aufgrund von Arbeitnehmerbeiträgen aus den Pensionskassen gemäß § 25 Abs. 1

Z 2 EStG nur zu 25% steuerlich erfaßt.

Diese nach der gegenwärtigen Gesetzeslage unterschiedliche Behandlung von Arbeit -

nehmer - und Arbeitgeberbeiträgen erfordert eine entsprechende klare Abgrenzung. Die im

zitierten Erlaß getroffenen Aussagen sind lediglich eine Zusammenfassung und Bestätigung

der bisherigen Rechtsansicht bzw. Verwaltungspraxis.

Zu den einzelnen Fragen ist noch anzuführen:

Zu 1.:

Für die Berücksichtigung von Pensionskassenbeiträgen sowie der Besteuerung der ent -

sprechenden Leistungen gibt es keine international einheitliche Vorgangsweise.

Zu 2.:

Da der Erlaß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes

entspricht, besteht kein Grund, diesen zu widerrufen.

Zu 3.:

Gemäß § 82 EStG haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der

vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Hinsichtlich der Strafbestimmungen sind die

§§ 33 und 34 des Finanzstrafgesetzes maßgeblich.

Zu 4.:

Derartige Gehaltsumwandlungsmodelle wurden bisher nur in Einzelfällen umgesetzt,

weshalb auch nur marginale Änderungen beim Steueraufkommen zu erwarten sind.

Zu 5.:

Der Erlaß, betreffend die steuerliche Behandlung von Pensionskassenbeiträgen und von

Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vom 21. April 1998, ZI. 07 0707/1-IV/7198, hat

auch für Politikerpensionen Gültigkeit. Der Erlaß findet nur in jenen Fällen keine An -

wendung, in denen Pflichtbeiträge zu einer Pensionsvorsorge, die gemäß § 16 Abs. 1 Z 4

EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig waren, zum Stichtag durch eine Pensions -

kassenlösung ersetzt werden. In diesem Fall können die bisher als Werbungskosten einbe -

haltenen Pflichtbeiträge bis zu diesem Ausmaß zukünftig vom Arbeitgeber als Arbeitgeber -

beiträge in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Eine spätere Umwandlung der Bezüge

ist nicht zulässig.