4353/AB XX.GP
In Beantwortung der an mich gestellten Fragen beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1):
Zwischen 1960 und 1985 war die MVA Flötzersteig als Dienststelle der Gemeinde Wien der
MA 48 unterstellt; mit Übernahme durch die HBW, später Fernwärme Wien untersteht sie
der Arbeitsinspektion. Seither wurde die MVA Flötzersteig in den Jahren 1989, 1990, 1993,
1994, 1996 und 1997 überprüft; dabei wurden beispielsweise folgende Übertretungen von
Arbeitnehmerschutzvorschriften festgestellt und der Betrieb zur Behebung aufgefordert:
Duschen sanieren, Stufen ausbessern, Kopfschutz anbringen, diverse Schutzvorrichtungen
anbringen, Handfeuerlöscher überprüfen lassen, Be - und Entlüftung verbessern,
Notausgänge freihalten, Kranführerkabinen belüften, Garderobekästen für
Arbeitnehmerinnen bereitstellen, ätzende Arbeitsstoffe entsprechend lagern, Gefahrenstelle
verkleiden, Unterweisungen schriftlich vorzunehmen, aushangpflichtige Gesetze auflegen.
Zu Frage 2):
Das Arbeitsinspektorat wurde zu keinem der genannten Vorfälle beigezogen.
Gemäß Aussage der Betriebsleitung wurden bei keinem der genannten Vorfälle Arbeit -
nehmer gefährdet, weshalb eine Beiziehung des Arbeitsinspektorates als nicht erforderlich
beurteilt wurde, wofür gemäß Arbeitsinspektionsgesetz, ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, auch
keine Verpflichtung besteht.
Zu Frage 3):
Dem Arbeitsinspektorat sind auch in der Vergangenheit keine Vorfälle gemeldet oder sonst
zur Kenntnis gebracht worden, die eine über die Routinetätigkeit hinausgehende Aktivität
erforderlich gemacht hätte.
Zu Frage 4):
Die MVA Flötzersteig verfügt, ohne dazu behördlich verpflichtet zu sein, über eine Betriebs -
feuerwehr, die ihrerseits mit der BF Wien eng zusammenarbeitet.
Nach Aussage der Betriebsleitung wurde vor ca. 3 Jahren bei der MA 35 freiwillig eine
Störfallanalyse zur Genehmigung eingereicht.
Es existiert eine sicherheitstechnische sowie seit 1985 eine arbeitsmedizinische Betreuung;
diese führt nicht nur an neuen Mitarbeitern Einstellungsuntersuchungen durch, sondern er -
möglicht auch für alle Mitarbeiter periodisch Gesundenuntersuchungen, die während der
Arbeitszeit im Betrieb erfolgen.
Für die Reinigung der Arbeitnehmer nach staubigen Arbeiten sind eigene Einrichtungen
vorhanden bzw. werden Einweg - Staubschutzanzüge bereitgestellt.
In Brandfällen wird das Betriebsgebäude vollständig evakuiert, es verbleiben lediglich die
Mitglieder der Betriebsfeuerwehr in der Anlage (siehe auch Antwort zu Pkt. 7).
Zu Frage 5):
Die Luft in den Betriebsräumen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, wurde vor ca.
2 Jahren an 5 neuralgischen Punkten untersucht; es ergaben sich keine Hinweise auf
unzulässige Staub - oder sonstige Schadstoffbelastung.
Regelmäßig werden Schadstoffanteile in der Abluft gemessen und registriert. Weiters wird
monatlich das Abgas auf Anteile von Dioxinen untersucht; bisher wurde der zulässige
Grenzwert nicht überschritten.
Zu Frage 6):
Blutproben werden anläßlich der Gesundenuntersuchung gezogen. Laut Aussage der den
Betrieb betreuenden Arbeitsmedizinern liegt für die Untersuchung von Fettproben zur
Feststellung einer etwaigen Dioxin - Vergiftung keinerlei begründeter Verdacht vor, weshalb
diese routinemäßig auch nicht vorgenommen werden (dieser Ansicht wurde auch vom
arbeitsinspektionsärztlichen Dienst nicht widersprochen). PCB - hältige oder - bildende Stoffe
(z.B. Trafoöle) sind im Betrieb nicht vorhanden.
Zu Frage 7):
Am 17. Juni 1997 ist im Keller/NSp - Raum ein Brand ausgebrochen, der über
Fernüberwachung registriert, durch Kräfte der Betriebsfeuerwehr als solcher erkannt und
durch die BF Wien erfolgreich bekämpft wurde. Vorsorglich wurden die Arbeitnehmer
evakuiert, da das mögliche Ausmaß des Brandes und seiner Folgen vorerst nicht
abgeschätzt werden konnte (hat sich nach Brandbekämpfung als nicht erforderlich
herausgestellt).
Außer den üblichen Reinigungsarbeiten waren keine Maßnahmen zur Dekontamination
erforderlich und wurden auch keine solchen vorgeschrieben.
Der Vorfall im August 97 war ein unerwarteter Ausstoß von Flugrost (praktisch reines
Fe³ - Oxid), der nach der jährlichen Stillegung der Anlage zu Revisionszwecken erfolgte.
Betroffen waren durch den Rostbelag bis 30 m entfernte, westlich an das Betriebsgelände
anschließende Grundstücke. Ein Belag am Betriebsgelände selbst wurde nicht beobachtet.
Die Reinigung erfolgte durch Absaugung und Abspülen mit Wasser. Seitens der Arbeitsin -
spektion wurden keine Dekontaminationsmaßnahmen vorgeschrieben, nach Aussage der
Betriebsleitung wurden solche auch nicht von anderen behördlichen Stellen verlangt.
Für allfällige Dekontamination von Betriebs - oder Umgebungsbereichen steht im Anlaßfall
eine geeignete Fachfirma unter Vertrag.