4353/AB XX.GP

 

In Beantwortung der an mich gestellten Fragen beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1):

Zwischen 1960 und 1985 war die MVA Flötzersteig als Dienststelle der Gemeinde Wien der

MA 48 unterstellt; mit Übernahme durch die HBW, später Fernwärme Wien untersteht sie

der Arbeitsinspektion. Seither wurde die MVA Flötzersteig in den Jahren 1989, 1990, 1993,

1994, 1996 und 1997 überprüft; dabei wurden beispielsweise folgende Übertretungen von

Arbeitnehmerschutzvorschriften festgestellt und der Betrieb zur Behebung aufgefordert:

Duschen sanieren, Stufen ausbessern, Kopfschutz anbringen, diverse Schutzvorrichtungen

anbringen, Handfeuerlöscher überprüfen lassen, Be - und Entlüftung verbessern,

Notausgänge freihalten, Kranführerkabinen belüften, Garderobekästen für

Arbeitnehmerinnen bereitstellen, ätzende Arbeitsstoffe entsprechend lagern, Gefahrenstelle

verkleiden, Unterweisungen schriftlich vorzunehmen, aushangpflichtige Gesetze auflegen.

Zu Frage 2):

Das Arbeitsinspektorat wurde zu keinem der genannten Vorfälle beigezogen.

Gemäß Aussage der Betriebsleitung wurden bei keinem der genannten Vorfälle Arbeit -

nehmer gefährdet, weshalb eine Beiziehung des Arbeitsinspektorates als nicht erforderlich

beurteilt wurde, wofür gemäß Arbeitsinspektionsgesetz, ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, auch

keine Verpflichtung besteht.

Zu Frage 3):

Dem Arbeitsinspektorat sind auch in der Vergangenheit keine Vorfälle gemeldet oder sonst

zur Kenntnis gebracht worden, die eine über die Routinetätigkeit hinausgehende Aktivität

erforderlich gemacht hätte.

Zu Frage 4):

Die MVA Flötzersteig verfügt, ohne dazu behördlich verpflichtet zu sein, über eine Betriebs -

feuerwehr, die ihrerseits mit der BF Wien eng zusammenarbeitet.

Nach Aussage der Betriebsleitung wurde vor ca. 3 Jahren bei der MA 35 freiwillig eine

Störfallanalyse zur Genehmigung eingereicht.

Es existiert eine sicherheitstechnische sowie seit 1985 eine arbeitsmedizinische Betreuung;

diese führt nicht nur an neuen Mitarbeitern Einstellungsuntersuchungen durch, sondern er -

möglicht auch für alle Mitarbeiter periodisch Gesundenuntersuchungen, die während der

Arbeitszeit im Betrieb erfolgen.

Für die Reinigung der Arbeitnehmer nach staubigen Arbeiten sind eigene Einrichtungen

vorhanden bzw. werden Einweg - Staubschutzanzüge bereitgestellt.

In Brandfällen wird das Betriebsgebäude vollständig evakuiert, es verbleiben lediglich die

Mitglieder der Betriebsfeuerwehr in der Anlage (siehe auch Antwort zu Pkt. 7).

Zu Frage 5):

Die Luft in den Betriebsräumen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, wurde vor ca.

2 Jahren an 5 neuralgischen Punkten untersucht; es ergaben sich keine Hinweise auf

unzulässige Staub - oder sonstige Schadstoffbelastung.

Regelmäßig werden Schadstoffanteile in der Abluft gemessen und registriert. Weiters wird

monatlich das Abgas auf Anteile von Dioxinen untersucht; bisher wurde der zulässige

Grenzwert nicht überschritten.

Zu Frage 6):

Blutproben werden anläßlich der Gesundenuntersuchung gezogen. Laut Aussage der den

Betrieb betreuenden Arbeitsmedizinern liegt für die Untersuchung von Fettproben zur

Feststellung einer etwaigen Dioxin - Vergiftung keinerlei begründeter Verdacht vor, weshalb

diese routinemäßig auch nicht vorgenommen werden (dieser Ansicht wurde auch vom

arbeitsinspektionsärztlichen Dienst nicht widersprochen). PCB - hältige oder - bildende Stoffe

(z.B. Trafoöle) sind im Betrieb nicht vorhanden.

Zu Frage 7):

Am 17. Juni 1997 ist im Keller/NSp - Raum ein Brand ausgebrochen, der über

Fernüberwachung registriert, durch Kräfte der Betriebsfeuerwehr als solcher erkannt und

durch die BF Wien erfolgreich bekämpft wurde. Vorsorglich wurden die Arbeitnehmer

evakuiert, da das mögliche Ausmaß des Brandes und seiner Folgen vorerst nicht

abgeschätzt werden konnte (hat sich nach Brandbekämpfung als nicht erforderlich

herausgestellt).

Außer den üblichen Reinigungsarbeiten waren keine Maßnahmen zur Dekontamination

erforderlich und wurden auch keine solchen vorgeschrieben.

Der Vorfall im August 97 war ein unerwarteter Ausstoß von Flugrost (praktisch reines

Fe³ - Oxid), der nach der jährlichen Stillegung der Anlage zu Revisionszwecken erfolgte.

Betroffen waren durch den Rostbelag bis 30 m entfernte, westlich an das Betriebsgelände

anschließende Grundstücke. Ein Belag am Betriebsgelände selbst wurde nicht beobachtet.

Die Reinigung erfolgte durch Absaugung und Abspülen mit Wasser. Seitens der Arbeitsin -

spektion wurden keine Dekontaminationsmaßnahmen vorgeschrieben, nach Aussage der

Betriebsleitung wurden solche auch nicht von anderen behördlichen Stellen verlangt.

Für allfällige Dekontamination von Betriebs - oder Umgebungsbereichen steht im Anlaßfall

eine geeignete Fachfirma unter Vertrag.