4354/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4702/J betreffend
Aufforderung zur Diskriminierung durch den stellvertretenden Vorsteher des Fachverbandes
Gastronomie in der Wirtschaftskammer Österreich, FP - Kammerrat Helmut M., welche die
Abgeordneten Riepl und Genossen am 13.7.1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Weder das Zivilrecht noch das Gewerberecht kennen einen Kontrahierungszwang für
Gastgewerbetreibende. Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG bedroht die öffentliche ungerechtfertigte
Benachteiligung oder Hinderung, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu
nehmen von Personen aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen
Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung mit Verwaltungsstrafe.
Dementsprechend legt § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zur Wahrung dieser Schutzinteressen
einen Gewerbeentziehungstatbestand fest
Abgeordnete zum Nationalrat fallen aufgrund ihrer Funktion nicht unter den Personenkreis des
Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG, dementsprechend ist auch die o.a. Entziehungsregelung des § 87
Abs 1 Z 3 GewO 1994 auf die in Rede stehende Diskriminierung nicht anwendbar.
Interpretationen der Aussagen von Funktionären fallen gern. § 90 GOG nicht unter das
interpellationsrecht.