4354/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4702/J betreffend

Aufforderung zur Diskriminierung durch den stellvertretenden Vorsteher des Fachverbandes

Gastronomie in der Wirtschaftskammer Österreich, FP - Kammerrat Helmut M., welche die

Abgeordneten Riepl und Genossen am 13.7.1998 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Weder das Zivilrecht noch das Gewerberecht kennen einen Kontrahierungszwang für

Gastgewerbetreibende. Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG bedroht die öffentliche ungerechtfertigte

Benachteiligung oder Hinderung, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu

nehmen von Personen aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen

Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung mit Verwaltungsstrafe.

Dementsprechend legt § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zur Wahrung dieser Schutzinteressen

einen Gewerbeentziehungstatbestand fest

Abgeordnete zum Nationalrat fallen aufgrund ihrer Funktion nicht unter den Personenkreis des

Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG, dementsprechend ist auch die o.a. Entziehungsregelung des § 87

Abs 1 Z 3 GewO 1994 auf die in Rede stehende Diskriminierung nicht anwendbar.

Interpretationen der Aussagen von Funktionären fallen gern. § 90 GOG nicht unter das

interpellationsrecht.