4356/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt
und Kollegen betreffend die Hepatitis C, Nr. 4689/J.
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Die Nachforschungen haben ergeben, daß in den Jahren 1975 bis 1985 ca. acht verschiedene
Rhesus - Immunglobuline in Österreich auf dem Markt waren. Das Plasma zur Herstellung der
Immunglobuline stammte - soweit dies noch nachvollziehbar ist - aus den Vereinigten Saaten.
Nach den vorliegenden Informationen erfolgte die Herstellung der Immunglobuline teilweise in
Österreich, in der Schweiz und in Deutschland.
Die Rhesus - Immunglobuline dürften größtenteils in die Geburtskliniken Österreichs geliefert
worden sein.
Gemäß der Verordnung betreffend die Betriebe der Arzneimittelhersteller, Depositeure und
Arzneimittel - Großhändler (Betriebsordnung), BGBl. Nr. 518/1986, ist die Dokumentation
über die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln bis zum Ablauf eines Jahres nach
Ende der Laufzeit im Betrieb aufzubewahren. Ist keine Laufzeit festgelegt, sind die Aufzeich -
nungen zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Erstellung aufzubewahren.
Die gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrungsfristen sind somit jedenfalls verstrichen.
Zu Frage 2:
Eine Herstellerfirma hatte in den Jahren 1975 bis 1985 den führenden Marktanteil für Rhesus -
Immunglobulin. Dieser Anteil kann vorsichtig auf 80 - 90 % geschätzt werden. Soweit meinem
Ressort bekannt, wurde von diesem Produzenten bei der
Herstellung von Immunglobulinen die
sogenannte "Kältealkoholfraktionierung nach Oncley” eingesetzt. Diese Art der Herstellung
macht eine Übertragung von Hepatitis - Viren unwahrscheinlich.
Welche Art der Herstellung von den anderen Firmen eingesetzt wurde, ist derzeit nicht bekannt
und nicht nachvollziehbar, da Seren vor Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes nicht der Zulas -
sungspflicht unterlagen.
Zu Frage 3:
Die parlamentarische Debatte über eine Anpassung der Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) an die Europäische Liste der Berufskrankheiten im
Rahmen der 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, hat sich zwar nicht auf Infekti -
onskrankheiten erstreckt, anläßlich der Diskussion wurde aber erkannt, daß der damalige
einschlägige Unternehmensbegriff zu eng war. Dies deshalb, weil diese Krankheiten auch in
Unternehmen auftreten können, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in der Liste angeführt
waren, in denen aber eine vergleichbare Gefährdung besteht. Dies gilt beispielsweise für den
gesamten Bereich der Müllentsorgung.
Es war aber nicht zweckmäßig, die in der Liste aufgezählten Unternehmen um weitere nament -
lich angeführte Unternehmen zu erweitern, da in späterer Folge das Risiko bestanden hätte,
daß der Unternehmensbegriff erneut zu eng ist. Es wurden daher mit Wirksamkeit ab 1. August
1998 alle anderen potentiell in Frage kommenden Unternehmen durch eine Generalklausel
erfaßt (" ... bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht”).
Zu den Fragen 4 und 5:
Der Symptomenkomplex "Gelenkserkrankung” als Folge von Hepatitis A, B oder C ist in
der Berufskrankheitenliste nicht eigens genannt, wohl aber in der Nummer 38 dieser Liste
(BK - Nr. 38, Infektionskrankheiten) inkludiert.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt trägt die Kosten für die Hepatitis - B - Impfungen der
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in jenen Unternehmen bzw. Einrichtungen, die in der
Spalte 3 zur BK - Nr. 38 genannt sind. So besteht beispielsweise seit den frühen 80er Jahren eine
Impfaktion der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, in
deren Rahmen alle Ärzte sowie das
Labor - und Krankenpflegepersonal nach vorheriger Antikörperbestimmung eine Hepatitis -
B - Impfung erhalten.
Die angesprochene Empfehlung, wonach bei Patienten mit Hepatitis C eine Hepatitis - A -
Impfung angezeigt ist, beruht auf einem Artikel im New England Journal of Medicine.
Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte wurde diese Frage von den Chefärzten
im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger diskutiert. Nach Ansicht der
Mediziner handelt es sich bei der publizierten Beobachtung um Einzelfälle, die statistisch noch
nicht abgesichert sind.
Unabhängig davon übernehmen die Krankenversicherungsträger im Einzelfall im Rahmen eines
Therapiekonzeptes nach vorheriger Genehmigung die Kosten für eine Hepatitis - A - Impfung. In
der Folge werden dann auch die Kosten für die Hepatitis - B - Impfung übernommen.