4361/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am
17.07.1998 unter Nr. 4773/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
eines Einsatzes der Gendarmerie Feldkirchen bei Graz am 3. April 1998 gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
“1. Von wem und auf Grund welcher konkreten Verdachtslage wurde der Einsatz
angeordnet? Lagen der Gendarmerie Anzeigen auf Verdacht von
Gesetzesübertretungen der Gemeinderätin im Zusammenhang mit der Führung ihres
Beherbergungsbetriebes vor?
Wenn ja, wann und von wem wurde diese erstattet und wie lautete die Begründung
dieser Anzeige?
2. Gab es unmittelbar im Vorfeld der Amtshandlung Kontakt zwischen Organen der
Gendarmerie Feldkirchen und Organen der Marktgemeinde Feldkirchen, die die Person
der Gemeinderätin N.H. betrafen?
Wenn ja, welcher Art waren diese Kontakte? Welche Personen waren daran beteiligt?
Was war der Inhalt und Zweck dieser Kontakte?
Wenn nein, wie erklären Sie sich die auffällige zeitliche Nähe und Abfolge zwischen der
von der Gemeinderätin getätigten Verdachtsdarstellung an die Staatsanwaltschaft und
der genannten Amtshandlung?
Wenn nein, wie erklären Sie sich die durch den Einsatzleiter während der
Amtshandlung mehrmals vorgenommenen abfälligen Bemerkungen über das politische
Engagement der Gemeinderätin?
3. Halten Sie das Vorgehen der Gendarmerie Feldkirchen in diesem Fall für
angemessen? Entspricht es den Vorschriften bzw. den von Ihnen gewünschten
Verhaltensweisen von Organen der Exekutive?
4. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen oder haben Sie schon ergriffen,
a) um das gezeigte Verhalten der im genannten Fall involvierten Beamten zu
überprüfen?
b) um ähnliche Fälle von praktischem Mißbrauch der Exekutive durch örtliche
politische Machthaber auszuschließen?
5. Welche waren die “bestimmten Tatsachen”” auf Grund derer i. S. des § 71 Abs. 2 Z. 2
Fremdengesetz der Verdacht bestand, daß sich bei der Frau N.H. Fremde
unrechtmäßig aufhalten?
6. Hat sich dieser Verdacht bestätigt?
7. Wenn nein, glauben Sie dessenungeachtet, daß die Behörde das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung einer Hausdurchsuchung bei Fr. N.H.
sorgfältig genug geprüft haben.
8. Werden Sie bzw. die Sicherheitsbeamten sich über das Vorgehen der
Sicherheitsbeamten bei der Amtshandlung am 3. April 1998 bei Frau N.H.
entschuldigen?
Wenn nein, warum nicht?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
zu Frage 1:
Die betreffende melde - und fremdenpolizeiliche Amtshandlung von Gendarmeriebeamten
des Gendarmeriepostens Feldkirchen erfolgte über Ersuchen der Kriminalabteilung des
Landesgendarmeriekommandos Steiermark. Ursache war die Verhängung eines
Aufenthaltsverbotes gegen einen von Beamten des Gendarmeriepostens Feldkirchen am
02.04.1998 festgenommenen Fremden durch die BH Graz - Umgebung am 3.4.1998, der,
wie gesondert durchgeführte vorangegangene Ermittlungen der Kriminalabteilung in
Suchtmittelangelegenheiten ergeben hatten, Kontakte mit fremden Unterkunftnehmern der
N.H. gehabt hatte.
Eine direkte Anzeige gegen N.H. in Zusammenhang mit der Führung ihres
Beherbergungsbetriebes lag nicht vor.
zu Frage 2:
Es gab in diesem Zusammenhang keine Kontakte zwischen Gendarmerie und Gemeinde.
Die zeitliche Nähe zwischen der Anzeigeerstattung der N. H. an die Staatsanwaltschaft
Graz und der geschilderten Amtshandlung ist zufällig.
zu Frage 3:
Die Kontrolle des Beherbergungsbetriebes der N. H. wurde unter Anwendung der
Bestimmungen des Melde - und des Fremdengesetzes durchgeführt. N.H. gestattete
freiwillig das Betreten der Objekte und der vermieteten Zimmer. Die Beamten betonen,
dass sie die Amtshandlung mit N.H. weder in barschem noch in unfreundlichem oder
verletzendem Ton geführt haben.
N.H. sei zu Beginn der Amtshandlung sehr kooperativ und freundlich gewesen. Erst als sie
mit der Anzeigeerstattung wegen des Verdachtes von Übertretungen nach dem
Meldegesetz konfrontiert worden sei, habe sie umfangreich angeführt, daß sie überlastet
sei, das Gasthaus schlecht gehe etc.
zu Frage 4:
Die Beamten des GP Feldkirchen wurden vom vorgesetzten Bezirksgendarmerie -
kommando Graz - Umgebung befragt und zu einer schriftlichen Stellungnahme verhalten.
Das vorliegende Erhebungsergebnis widerlegt, dass in diesem Fall die Exekutive von
örtlichen politischen Machthabern mißbraucht worden sei. Von den Beamten wurden
Verwaltungsübertretungen nach dem Meldegesetz festgestellt, die zu einer
Verwaltungsanzeige gegen N. H. an die Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung
führten.
zu Frage 5:
Wie Antwort zu Frage 1.
zu Frage 6:
Der Verdacht hat sich bestätigt. Gegen N.H. wurde wegen Übertretung nach dem
Meldegesetz eine Verwaltungsanzeige an die Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung
erstattet.
zu Frage 7:
Eine Befugnisausübung gemäß § 71 Abs 2 Z 2 Fremdengesetz 1997 fand nicht statt. Frau
HUTTER gestattete freiwillig das Betreten der betreffenden Objekte und der vermieteten
Zimmer.
zu Frage 8:
Eine Entschuldigung setzt voraus, dass eine Fehlleistung geschehen ist. Da eine solche
nicht vorliegt, sehe ich auch keine Veranlassung zu einer Entschuldigung.