4361/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am

17.07.1998 unter Nr. 4773/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

eines Einsatzes der Gendarmerie Feldkirchen bei Graz am 3. April 1998 gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

“1. Von wem und auf Grund welcher konkreten Verdachtslage wurde der Einsatz

angeordnet? Lagen der Gendarmerie Anzeigen auf Verdacht von

Gesetzesübertretungen der Gemeinderätin im Zusammenhang mit der Führung ihres

Beherbergungsbetriebes vor?

Wenn ja, wann und von wem wurde diese erstattet und wie lautete die Begründung

dieser Anzeige?

2. Gab es unmittelbar im Vorfeld der Amtshandlung Kontakt zwischen Organen der

Gendarmerie Feldkirchen und Organen der Marktgemeinde Feldkirchen, die die Person

der Gemeinderätin N.H. betrafen?

Wenn ja, welcher Art waren diese Kontakte? Welche Personen waren daran beteiligt?

Was war der Inhalt und Zweck dieser Kontakte?

Wenn nein, wie erklären Sie sich die auffällige zeitliche Nähe und Abfolge zwischen der

von der Gemeinderätin getätigten Verdachtsdarstellung an die Staatsanwaltschaft und

der genannten Amtshandlung?

Wenn nein, wie erklären Sie sich die durch den Einsatzleiter während der

Amtshandlung mehrmals vorgenommenen abfälligen Bemerkungen über das politische

Engagement der Gemeinderätin?

3. Halten Sie das Vorgehen der Gendarmerie Feldkirchen in diesem Fall für

angemessen? Entspricht es den Vorschriften bzw. den von Ihnen gewünschten

Verhaltensweisen von Organen der Exekutive?

4. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen oder haben Sie schon ergriffen,

a) um das gezeigte Verhalten der im genannten Fall involvierten Beamten zu

überprüfen?

b) um ähnliche Fälle von praktischem Mißbrauch der Exekutive durch örtliche

politische Machthaber auszuschließen?

5. Welche waren die “bestimmten Tatsachen”” auf Grund derer i. S. des § 71 Abs. 2 Z. 2

Fremdengesetz der Verdacht bestand, daß sich bei der Frau N.H. Fremde

unrechtmäßig aufhalten?

6. Hat sich dieser Verdacht bestätigt?

7. Wenn nein, glauben Sie dessenungeachtet, daß die Behörde das Vorliegen der

gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung einer Hausdurchsuchung bei Fr. N.H.

sorgfältig genug geprüft haben.

8. Werden Sie bzw. die Sicherheitsbeamten sich über das Vorgehen der

Sicherheitsbeamten bei der Amtshandlung am 3. April 1998 bei Frau N.H.

entschuldigen?

Wenn nein, warum nicht?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

zu Frage 1:

Die betreffende melde - und fremdenpolizeiliche Amtshandlung von Gendarmeriebeamten

des Gendarmeriepostens Feldkirchen erfolgte über Ersuchen der Kriminalabteilung des

Landesgendarmeriekommandos Steiermark. Ursache war die Verhängung eines

Aufenthaltsverbotes gegen einen von Beamten des Gendarmeriepostens Feldkirchen am

02.04.1998 festgenommenen Fremden durch die BH Graz - Umgebung am 3.4.1998, der,

wie gesondert durchgeführte vorangegangene Ermittlungen der Kriminalabteilung in

Suchtmittelangelegenheiten ergeben hatten, Kontakte mit fremden Unterkunftnehmern der

N.H. gehabt hatte.

Eine direkte Anzeige gegen N.H. in Zusammenhang mit der Führung ihres

Beherbergungsbetriebes lag nicht vor.

zu Frage 2:

Es gab in diesem Zusammenhang keine Kontakte zwischen Gendarmerie und Gemeinde.

Die zeitliche Nähe zwischen der Anzeigeerstattung der N. H. an die Staatsanwaltschaft

Graz und der geschilderten Amtshandlung ist zufällig.

zu Frage 3:

Die Kontrolle des Beherbergungsbetriebes der N. H. wurde unter Anwendung der

Bestimmungen des Melde - und des Fremdengesetzes durchgeführt. N.H. gestattete

freiwillig das Betreten der Objekte und der vermieteten Zimmer. Die Beamten betonen,

dass sie die Amtshandlung mit N.H. weder in barschem noch in unfreundlichem oder

verletzendem Ton geführt haben.

N.H. sei zu Beginn der Amtshandlung sehr kooperativ und freundlich gewesen. Erst als sie

mit der Anzeigeerstattung wegen des Verdachtes von Übertretungen nach dem

Meldegesetz konfrontiert worden sei, habe sie umfangreich angeführt, daß sie überlastet

sei, das Gasthaus schlecht gehe etc.

zu Frage 4:

Die Beamten des GP Feldkirchen wurden vom vorgesetzten Bezirksgendarmerie -

kommando Graz - Umgebung befragt und zu einer schriftlichen Stellungnahme verhalten.

Das vorliegende Erhebungsergebnis widerlegt, dass in diesem Fall die Exekutive von

örtlichen politischen Machthabern mißbraucht worden sei. Von den Beamten wurden

Verwaltungsübertretungen nach dem Meldegesetz festgestellt, die zu einer

Verwaltungsanzeige gegen N. H. an die Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung

führten.

zu Frage 5:

Wie Antwort zu Frage 1.

zu Frage 6:

Der Verdacht hat sich bestätigt. Gegen N.H. wurde wegen Übertretung nach dem

Meldegesetz eine Verwaltungsanzeige an die Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung

erstattet.

zu Frage 7:

Eine Befugnisausübung gemäß § 71 Abs 2 Z 2 Fremdengesetz 1997 fand nicht statt. Frau

HUTTER gestattete freiwillig das Betreten der betreffenden Objekte und der vermieteten

Zimmer.

zu Frage 8:

Eine Entschuldigung setzt voraus, dass eine Fehlleistung geschehen ist. Da eine solche

nicht vorliegt, sehe ich auch keine Veranlassung zu einer Entschuldigung.