4366/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. - Ing. Max HOFMANN und Kollegen haben am 9.

Juli 1998 unter der Nummer 4688/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend "dessen Mißverständnis bei der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen

Anfrage 4046/AB der Abgeordneten Dipl. - Ing. Max HOFMANN und Kollegen vom 24. April

1998 zu 4347/J” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“1. Ist der Verein "Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus" vereinsgesetzlich

berechtigt, bei der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nicht

die Bestimmungen des Punktes 9 (Schiedsgericht) des Vereinsstatutes, sondern

den § 20 (Gerichtsbarkeit) der Geschäftsordnung (Konstitution) anzuwenden?

Wenn ja, auf Grund welcher Bestimmung des Vereinsgesetzes 1951?

Wenn nein, was wird die Vereinsbehörde unternehmen, um den vereinsgesetzlich

gebotenen Zustand zu sichern?

2. Werden Sie als Aufsichtsbehörde es zulassen, daß der genannte Verein die zwingende

Rechtsvorschrift des § 4 Abs 2 lit j des Vereinsgesetzes 1951

mißachtet?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Diese neuerliche Anfrage veranlaßt mich nochmals darauf hinzuweisen, daß bezweifelt werden darf,

ob § 20 der “Konstitution” seinem Regelungsgegenstand nach überhaupt als vereinsinterner

Streitschlichtungsmechanismus im Sinn des § 4 Abs 2 lit j VereinsG angesehen werden und er

Punkt 9 der Statuten insoferne überhaupt verdrängen könnte. Unter diesen Umständen

erscheint mir aber eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 20 der “Konstitution”

bei der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis angewendet werden dürfte,

als nicht zielführend.

Im übrigen kann ich mich der Auffassung, die Anfrage zu Nr. 4347/J mißverstanden zu haben,

nicht anschließen und verweise daher auf deren Beantwortung.