4368/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kukacka und Kollegen haben am 7. Juli 1998 unter

der Nr.4622/3 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Einreiseverbot

für "Hooligans" nach Österreich" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

" 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bietet die geltende österreichische Rechtsordnung, um

einschlägig bekannten bzw. verurteilten ausländischen Hooligans die Einreise nach Österreich

zu verwehren?

2. Wurde von diesen Möglichkeiten in den letzten Jahren im Vorfeld von internationalen

Fußballspielen in Österreich bereits Gebrauch gemacht?

3. Glauben Sie, daß die derzeit gültigen gesetzlichen Instrumentarien ausreichen, um die

Hooligans wirksam an der Einreise nach Österreich zu hindern?

4. Beabsichtigen Sie, die Ausschreitungen während der Fußballweltmeisterschaft in Frankreich

zum Anlaß zu nehmen, die derzeit gültigen Einreiseverbotsbestimmungen auf ihre Wirksamkeit

prüfen zu lassen, um einschlägig bekannten bzw. verurteilten ausländischen Hooligans die

Einreise nach Österreich verwehren zu können? Wenn ja, welche?

5. Gibt es EU - weite Bestrebungen, einheitliche Einreiseverbotsbestimmungen für Hooligans

zu schaffen?

6. Wenn nein, beabsichtigen Sie, im Rahmen der österreichischen Präsidentschaft derartige EU

- weite Initiativen zu setzen?

7. Werden die Informationen und Daten über Hooligans europaweit zentral gesammelt, um sie

- wenn angefordert - nationalen Behörden zur Verfügung zu stellen?

8. Wenn nein, gibt es Bestrebungen, eine derartige internationale Stelle einzurichten?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Bei der Beurteilung, welche rechtlichen Möglichkeiten die geltende Rechtsordnung bietet, um

einschlägig bekannten ausländischen Hooligans die Einreise nach Österreich zu verwehren, ist

zwischen den Möglichkeiten einer Einreise über die Binnen - oder die Außengrenze (§1 Abs. 9

und 10 des Grenzkontrollgesetzes) zu unterscheiden.

An der Außengrenze können Hooligans im Rahmen der Grenzkontrolle mit dem Instrument

der Zurückweisung nach § 52 Fremdengesetz 1997 (FrG) an der Einreise gehindert werden.

Bei Einreise über die Binnengrenze steht das Reaktionspotential der einschlägigen

Materiengesetze (Strafgesetzbuch, Waffengesetz, Verbotsgesetz, EGVG, Versammlungsgesetz

o.ä.) zur Verfügung. Zusätzlich ist auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36

FrG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 48) möglich, wobei durch Verhängung der Schubhaft

zur Sicherung der Abschiebung auch die tatsächliche Außerlandesschaffung derartiger Fremder

erreicht werden kann.

Zur Gewährleistung der internationalen Zusammenarbeit ist Österreich dem Europäischen

Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei

Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen, BGBl. Nr. 133/1988, beigetreten.

Nach dessen Artikel 1 verpflichten sich die Mitgliedstaaten - es sind dies die meisten und

wichtigsten europäischen Staaten - die notwendigen Schritte zur Verhinderung und Kontrolle

der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens von Zuschauern bei Fußballspielen zu unternehmen;

Artikel 2 des Abkommens trägt den Staaten auf, ihre Maßnahmen und Aktionen gegen

Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern zu koordinieren und gegebenenfalls

entsprechende Gremien einzurichten.

Dementsprechend ist es gängige Praxis, daß sich Mitarbeiter meines Ressorts im Vorfeld von

internationalen Fußballspielen mit den verantwortlichen Organisationen und den

Sicherheitsdiensten der in Frage kommenden Herkunftsstaaten möglicher Besucher in

Verbindung setzen und entsprechende koordinierte Einsatzpläne sowohl für die

Veranstaltungsorte als auch für die verwendeten Transportmittel (Kontrolle der Züge und

Schwerpunktkontrolle an den Grenzübergängen bzw. Hauptzufahrtsrouten) ausarbeiten. In

entsprechenden Fällen ist es daher auch bereits zu Zurückweisungen oder

Außerlandesschaffungen ausländischer Hooligans gekommen.

Zu den Fragen 3 bis 6:

Bisher haben sich die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumentarien als ausreichend

erwiesen. Die Entwicklungen werden aber konstant beobachtet und analysiert, um schon bei

dem geringsten Verdacht einer Schwachstelle entsprechend reagieren zu können.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß jeder Staat innerhalb der Europäischen Union über

ein ähnliches Rechtsinstrumentarium verfügt, wie es in Österreich besteht. Europaweit

einheitliche Einreiseverbotsbestimmungen erscheinen mir in diesem Zusammenhang von

sekundärer Bedeutung. Da es allerdings anläßlich der Fußballweltmeisterschaft in Frankreich

bei der gegenseitigen Informationsübermittlung offenkundig Mängel gegeben zu haben scheint,

wird es notwendig sein, in den entsprechenden Gremien die Ereignisse gerade in dieser

Hinsicht entsprechend nachzubearbeiten, um die Bereiche der Informationsübermittlung der bi -

und multilateralen Kooperation und daraus resultierend, schlußendlich auch der Einsatzplanung

kritisch zu hinterfragen. Derartige Bestrebungen finden meine volle Unterstützung und werden

von den Mitarbeitern meines Ressorts in den entsprechenden Gremien auch energisch betrieben

werden.

Zu den Fragen 7 und 8:

Nein es gibt keine zentrale Sammelstelle in Europa, jedoch werden in einigen Ländern zur

Verhängung von Stadionverboten Daten gesammelt (z.B. Deutschland, UK, Niederlande). In

Österreich erfolgt ein Stadionverbot in Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und

dem Veranstalter auf privatrechtlicher Basis. Es gibt jedoch Bestrebungen, die rechtlichen

Grundlagen für Stadionverbote innerhalb der EU zu harmonisieren. Der Informationsaustausch

erfolgt derzeit über die in den meisten Ländern eingerichteten Informationsstellen. In

Österreich ist eine derartige Stelle bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet.

Bei internationalen Spielen begleiten außerdem "szenenkundige Beamte” aus dem Land der

anreisenden Mannschaft die Fans und unterstützen die örtlichen Behörden durch Bezeichnung

von bekannten Unruhestiftern.