4368/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kukacka und Kollegen haben am 7. Juli 1998 unter
der Nr.4622/3 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Einreiseverbot
für "Hooligans" nach Österreich" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
" 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bietet die geltende österreichische Rechtsordnung, um
einschlägig bekannten bzw. verurteilten ausländischen Hooligans die Einreise nach Österreich
zu verwehren?
2. Wurde von diesen Möglichkeiten in den letzten Jahren im Vorfeld von internationalen
Fußballspielen in Österreich bereits Gebrauch gemacht?
3. Glauben Sie, daß die derzeit gültigen gesetzlichen Instrumentarien ausreichen, um die
Hooligans wirksam an der Einreise nach Österreich zu hindern?
4. Beabsichtigen Sie, die Ausschreitungen während der Fußballweltmeisterschaft in Frankreich
zum Anlaß zu nehmen, die derzeit gültigen Einreiseverbotsbestimmungen auf ihre Wirksamkeit
prüfen zu lassen, um einschlägig bekannten bzw. verurteilten ausländischen Hooligans die
Einreise nach Österreich verwehren zu können? Wenn ja, welche?
5. Gibt es EU - weite Bestrebungen, einheitliche Einreiseverbotsbestimmungen für Hooligans
zu schaffen?
6. Wenn nein, beabsichtigen Sie, im Rahmen der österreichischen Präsidentschaft derartige EU
- weite Initiativen zu setzen?
7. Werden die Informationen und Daten über Hooligans europaweit zentral gesammelt, um sie
- wenn angefordert - nationalen Behörden zur Verfügung zu stellen?
8. Wenn nein, gibt es Bestrebungen, eine
derartige internationale Stelle einzurichten?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Bei der Beurteilung, welche rechtlichen Möglichkeiten die geltende Rechtsordnung bietet, um
einschlägig bekannten ausländischen Hooligans die Einreise nach Österreich zu verwehren, ist
zwischen den Möglichkeiten einer Einreise über die Binnen - oder die Außengrenze (§1 Abs. 9
und 10 des Grenzkontrollgesetzes) zu unterscheiden.
An der Außengrenze können Hooligans im Rahmen der Grenzkontrolle mit dem Instrument
der Zurückweisung nach § 52 Fremdengesetz 1997 (FrG) an der Einreise gehindert werden.
Bei Einreise über die Binnengrenze steht das Reaktionspotential der einschlägigen
Materiengesetze (Strafgesetzbuch, Waffengesetz, Verbotsgesetz, EGVG, Versammlungsgesetz
o.ä.) zur Verfügung. Zusätzlich ist auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36
FrG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 48) möglich, wobei durch Verhängung der Schubhaft
zur Sicherung der Abschiebung auch die tatsächliche Außerlandesschaffung derartiger Fremder
erreicht werden kann.
Zur Gewährleistung der internationalen Zusammenarbeit ist Österreich dem Europäischen
Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei
Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen, BGBl. Nr. 133/1988, beigetreten.
Nach dessen Artikel 1 verpflichten sich die Mitgliedstaaten - es sind dies die meisten und
wichtigsten europäischen Staaten - die notwendigen Schritte zur Verhinderung und Kontrolle
der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens von Zuschauern bei Fußballspielen zu unternehmen;
Artikel 2 des Abkommens trägt den Staaten auf, ihre Maßnahmen und Aktionen gegen
Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern zu koordinieren und gegebenenfalls
entsprechende Gremien einzurichten.
Dementsprechend ist es gängige Praxis, daß sich Mitarbeiter meines Ressorts im Vorfeld von
internationalen Fußballspielen mit den verantwortlichen Organisationen und den
Sicherheitsdiensten der in Frage kommenden Herkunftsstaaten möglicher Besucher in
Verbindung setzen und entsprechende koordinierte Einsatzpläne sowohl für die
Veranstaltungsorte als auch für die verwendeten Transportmittel (Kontrolle der Züge und
Schwerpunktkontrolle an den
Grenzübergängen bzw. Hauptzufahrtsrouten) ausarbeiten. In
entsprechenden Fällen ist es daher auch bereits zu Zurückweisungen oder
Außerlandesschaffungen ausländischer Hooligans gekommen.
Zu den Fragen 3 bis 6:
Bisher haben sich die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumentarien als ausreichend
erwiesen. Die Entwicklungen werden aber konstant beobachtet und analysiert, um schon bei
dem geringsten Verdacht einer Schwachstelle entsprechend reagieren zu können.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß jeder Staat innerhalb der Europäischen Union über
ein ähnliches Rechtsinstrumentarium verfügt, wie es in Österreich besteht. Europaweit
einheitliche Einreiseverbotsbestimmungen erscheinen mir in diesem Zusammenhang von
sekundärer Bedeutung. Da es allerdings anläßlich der Fußballweltmeisterschaft in Frankreich
bei der gegenseitigen Informationsübermittlung offenkundig Mängel gegeben zu haben scheint,
wird es notwendig sein, in den entsprechenden Gremien die Ereignisse gerade in dieser
Hinsicht entsprechend nachzubearbeiten, um die Bereiche der Informationsübermittlung der bi -
und multilateralen Kooperation und daraus resultierend, schlußendlich auch der Einsatzplanung
kritisch zu hinterfragen. Derartige Bestrebungen finden meine volle Unterstützung und werden
von den Mitarbeitern meines Ressorts in den entsprechenden Gremien auch energisch betrieben
werden.
Zu den Fragen 7 und 8:
Nein es gibt keine zentrale Sammelstelle in Europa, jedoch werden in einigen Ländern zur
Verhängung von Stadionverboten Daten gesammelt (z.B. Deutschland, UK, Niederlande). In
Österreich erfolgt ein Stadionverbot in Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und
dem Veranstalter auf privatrechtlicher Basis. Es gibt jedoch Bestrebungen, die rechtlichen
Grundlagen für Stadionverbote innerhalb der EU zu harmonisieren. Der Informationsaustausch
erfolgt derzeit über die in den meisten Ländern eingerichteten Informationsstellen. In
Österreich ist eine derartige Stelle bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet.
Bei internationalen Spielen begleiten außerdem "szenenkundige Beamte” aus dem Land der
anreisenden Mannschaft die Fans und unterstützen die örtlichen Behörden durch Bezeichnung
von bekannten Unruhestiftern.