4369/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen vom 7. Juli 1998, Nr.
4642/J, betreffend “In Osterreich vermarktetes Gemüsesaatgut - gentechnisch verändert?”
beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen näher eingehe, erlaube ich mir nachstehende
allgemeine Bemerkungen:
Grundsätzlich darf entsprechend der Richtlinie 701458/EWG über den Verkehr mit
Gemüsesaatgut bzw. dem SaatG 1997, BGBl. I Nr.72/1997, nur solches Saatgut von
Gemüse in Verkehr gebracht, d.h. verkauft, zum Verkauf gelagert, feilgehalten oder sonstig
im geschäftlichen Verkehr ausgetauscht werden, das den Bestimmungen dieser Richtlinie
entspricht. Dies gilt insbesondere für die Kennzeichnung (amtliches Etikett), Verpackung und
Verschließung. Anzumerken ist allerdings, daß nur Saatgut von Gemüsesorten unter diese
Bestimmungen fällt. Vermehrungsmaterial von Gemüse hingegen unterliegt der Richtlinie
92/33/EWG über das lnverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüse -
vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut bzw. dem Pflanzgutgesetz, BGBl. I Nr.
73/1997.
Soll nun eine Sorte einer in der Richtlinie 70/458/EWG genannten Gemüseart für die
Saatgutproduktion genutzt werden, so bedarf sie einer nationalen Sortenzulassung
entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 70/458/EWG. Wurde die Sorte national
zugelassen und dementsprechend in einen nationalen Sortenkatalog eingetragen, dann hat
der Mitgliedstaat dies der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Kommission
veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als
“Gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten”. Zwei Monate nach Veröffentlichung dieser
Mitteilung ist die betreffende Sorte in der gesamten Gemeinschaft verkehrsfähig.
Zusätzlich bedürfen gentechnisch veränderte Pflanzen generell einer Zulassung nach der
Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen
in die Umwelt. Derzeit liegen 12 Zulassungen
über das lnverkehrbringen von gentechnisch
veränderten Pflanzen vor, bei denen es sich um folgende Arten handelt: Mais, Raps,
Sojabohnen, Tabak und - als einzige Gemüseart - Chicorée.
Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte einer Gemüseart bedarf somit zum
Inverkehrbringen neben einer Sortenzulassung gemäß der Richtlinie 70/458/EWG auch einer
Zulassung nach der Richtlinie 90/220/EWG, die auch für alle Mitgliedstaaten verbindliche
Kennzeichnungsvorschriften enthält. Diese Kennzeichnungsbestimmungen wurden durch die
Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über
die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen
bestehen oder solche enthalten, und über weitere Angaben zu deren lnverkehrbringen
(Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 59/1998, umgesetzt.
Entsprechend der Entscheidung der Kommission 96/424/EWG vom 20. Mai 1996 über das
Inverkehrbringen genetisch veränderter männlich - steriler Chicorée - Pflanzen mit teilweiser
Toleranz gegenüber dem Glufosinatammonium gemäß der Richtlinie des Rates 90/220/EWG
umfaßt die Genehmigung zum Inverkehrbringen dieser Pflanze nur ihre Verwendung zu
Züchtungszwecken, nicht jedoch die Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen oder als
Tierfuttermittel. Unbeschadet anderer Kennzeichnungsanforderungen ist auf jeder
Saatgutverpackung anzugeben, daß das Produkt nur zu Züchtungszwecken zu verwenden
ist und es das Herbizid Glufosinatammonium tolerieren kann.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Zu Frage 1:
Die Richtlinie 70/458/EWG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sieht derzeit keine
Kennzeichnung vor. Ob in einem Mitgliedstaat eine spezielle Saatgutkennzeichnung
vorgesehen ist, ist mir nicht bekannt. Allerdings enthält die Richtlinie 90/220/EWG über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt Kenn -
zeichnungsvorschriften, die von allen Mitgliedstaaten verpflichtend umzusetzen sind. In
Österreich wurden diese Vorgaben durch die Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung
umgesetzt, die auch für Saatgut gilt. Die Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung sieht vor,
daß auf der Verpackung eines Erzeugnisses oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett ein
Hinweis auf die gentechnische Veränderung an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und
dauerhaft anzubringen ist. Bei nicht verpackten Erzeugnissen ist bei der Einfuhr ins
Bundesgebiet durch einen entsprechenden Hinweis (in Liefer - oder Begleitpapieren) und bei
jeder sonstigen Abgabe an Dritte durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare
Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung in unmittelbarer räumlicher Nähe zum
Erzeugnis oder in dessen Begleitpapieren die gentechnische Veränderung auszuweisen. Die
Vollziehung dieser Verordnung obliegt dem BKA, wobei die Überwachung der Einhaltung
dieser Bestimmungen durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erfolgt.
Darüberhinaus wurden vom Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft folgende
Vorgaben für die Saatgutanerkennungsbehörden getroffen:
• Ermächtigung zur Einholung einer Bestätigung beim Antragsteller auf
Saatgutanerkennung, daß die betreffende
Sorte gentechnisch verändert ist oder nicht,
damit die Einhaltung der Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung überprüft werden kann.
Das Saatgutgesetz 1997 sieht eine derartige Verpflichtung nicht vor.
Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde bei Feststellung eines Zuwiderhandelns
gegen die Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung insbesondere im Rahmen der
Saatgutverkehrskontrolle (Stichproben).
Weiters ist in Österreich als einzigem Mitgliedstaat der EU vorgesehen, daß etwaige
gentechnische Veränderungen in der österreichischen Sortenliste zu vermerken sind. Diese
Liste ist auch über das Internet unter der Adresse http://iwww.bfl.at/ für jedermann einsehbar.
Zu Frage 2:
Derzeit gibt es in Europa nur eine einzige zugelassene gentechnisch veränderte Gemüseart.
Dabei handelt es sich um zwei Sorten der Art Chicorée (Firestone und Procida), die in die
niederländische Sortenliste eingetragen sind. Da das Inverkehrbringen dieser Sorten gemäß
der Richtlinie 90/220/EWG nur zu Züchtungszwecken erlaubt ist, ist nicht damit zu rechnen,
daß diese in Österreich in Verkehr gebracht werden.
Zu den Fragen 3 und 4:
Gentechnisch verändertes Gemüse für den menschlichen Verzehr unterliegt der Verordnung
(EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (“Novel -
Food - Verordnung”), die sowohl ein eigenes Zulassungsverfahren als auch spezifische
Kennzeichnungsvorschriften enthält. Bisher wurde aber noch kein gentechnisch verändertes
Gemüse für den menschlichen Verzehr zugelassen und darf daher in Österreich nicht in
Verkehr gebracht werden.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die Richtlinie 70/458/EWG nennt taxativ alle Angaben, die das amtliche Etikett enthalten
muß, eine auf die gentechnische Veränderung hinweisende Kennzeichnung ist derzeit aber
nicht enthalten. Darüber hinausgehende Angaben sind am amtlichen Etikett nicht zulässig.
Beim lnverkehrbringen sind jedoch unabhängig davon die in der Zulassung gemäß der
Richtlinie 90/220/EWG vorgesehenen und für alle Mitgliedstaaten verbindlichen
Kennzeichnungsvorgaben verpflichtend einzuhalten.
Aufgrund dieser bereits bestehenden Kennzeichnungsverpflichtung sind keine
Kennzeichnungsmängel erkennbar, weshalb auch die Bezeichnung als "gentechnikfrei"
durchaus möglich ist.
Zu Frage 7:
Wie bereits oben ausgeführt, hat eine lückenlose Kennzeichnung von Gemüsesaatgut schon
aufgrund der Richtlinie 90/220/EWG bzw. der Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung zu
erfolgen. Darüberhinaus ist zu erwarten,
daß im Rahmen der Änderung der
Saatgutverkehrsrichtlinien der EG ("Saatgutpaket", das in Österreich auch als "Novel Seed"
bekannt ist) eine spezifische Kennzeichnungspflicht für gentechnisch verändertes Saatgut
unter Berücksichtigung der Vorschläge des Europäischen Parlaments vom Juni 1997
beschlossen wird.
Die derzeit bestehenden sowie die künftigen Kennzeichnungsbestimmungen gelten sowohl
für innerhalb der Gemeinschaft erzeugtes als auch für importiertes Gemüsesaatgut.