4369/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen vom 7. Juli 1998, Nr.

4642/J, betreffend “In Osterreich vermarktetes Gemüsesaatgut - gentechnisch verändert?”

beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen näher eingehe, erlaube ich mir nachstehende

allgemeine Bemerkungen:

Grundsätzlich darf entsprechend der Richtlinie 701458/EWG über den Verkehr mit

Gemüsesaatgut bzw. dem SaatG 1997, BGBl. I Nr.72/1997, nur solches Saatgut von

Gemüse in Verkehr gebracht, d.h. verkauft, zum Verkauf gelagert, feilgehalten oder sonstig

im geschäftlichen Verkehr ausgetauscht werden, das den Bestimmungen dieser Richtlinie

entspricht. Dies gilt insbesondere für die Kennzeichnung (amtliches Etikett), Verpackung und

Verschließung. Anzumerken ist allerdings, daß nur Saatgut von Gemüsesorten unter diese

Bestimmungen fällt. Vermehrungsmaterial von Gemüse hingegen unterliegt der Richtlinie

92/33/EWG über das lnverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüse -

vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut bzw. dem Pflanzgutgesetz, BGBl. I Nr.

73/1997.

Soll nun eine Sorte einer in der Richtlinie 70/458/EWG genannten Gemüseart für die

Saatgutproduktion genutzt werden, so bedarf sie einer nationalen Sortenzulassung

entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 70/458/EWG. Wurde die Sorte national

zugelassen und dementsprechend in einen nationalen Sortenkatalog eingetragen, dann hat

der Mitgliedstaat dies der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Kommission

veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als

“Gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten”. Zwei Monate nach Veröffentlichung dieser

Mitteilung ist die betreffende Sorte in der gesamten Gemeinschaft verkehrsfähig.

Zusätzlich bedürfen gentechnisch veränderte Pflanzen generell einer Zulassung nach der

Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen

in die Umwelt. Derzeit liegen 12 Zulassungen über das lnverkehrbringen von gentechnisch

veränderten Pflanzen vor, bei denen es sich um folgende Arten handelt: Mais, Raps,

Sojabohnen, Tabak und - als einzige Gemüseart - Chicorée.

Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte einer Gemüseart bedarf somit zum

Inverkehrbringen neben einer Sortenzulassung gemäß der Richtlinie 70/458/EWG auch einer

Zulassung nach der Richtlinie 90/220/EWG, die auch für alle Mitgliedstaaten verbindliche

Kennzeichnungsvorschriften enthält. Diese Kennzeichnungsbestimmungen wurden durch die

Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über

die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen

bestehen oder solche enthalten, und über weitere Angaben zu deren lnverkehrbringen

(Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 59/1998, umgesetzt.

Entsprechend der Entscheidung der Kommission 96/424/EWG vom 20. Mai 1996 über das

Inverkehrbringen genetisch veränderter männlich - steriler Chicorée - Pflanzen mit teilweiser

Toleranz gegenüber dem Glufosinatammonium gemäß der Richtlinie des Rates 90/220/EWG

umfaßt die Genehmigung zum Inverkehrbringen dieser Pflanze nur ihre Verwendung zu

Züchtungszwecken, nicht jedoch die Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen oder als

Tierfuttermittel. Unbeschadet anderer Kennzeichnungsanforderungen ist auf jeder

Saatgutverpackung anzugeben, daß das Produkt nur zu Züchtungszwecken zu verwenden

ist und es das Herbizid Glufosinatammonium tolerieren kann.

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

Zu Frage 1:

Die Richtlinie 70/458/EWG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sieht derzeit keine

Kennzeichnung vor. Ob in einem Mitgliedstaat eine spezielle Saatgutkennzeichnung

vorgesehen ist, ist mir nicht bekannt. Allerdings enthält die Richtlinie 90/220/EWG über die

absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt Kenn -

zeichnungsvorschriften, die von allen Mitgliedstaaten verpflichtend umzusetzen sind. In

Österreich wurden diese Vorgaben durch die Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung

umgesetzt, die auch für Saatgut gilt. Die Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung sieht vor,

daß auf der Verpackung eines Erzeugnisses oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett ein

Hinweis auf die gentechnische Veränderung an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und

dauerhaft anzubringen ist. Bei nicht verpackten Erzeugnissen ist bei der Einfuhr ins

Bundesgebiet durch einen entsprechenden Hinweis (in Liefer -  oder Begleitpapieren) und bei

jeder sonstigen Abgabe an Dritte durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare

Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung in unmittelbarer räumlicher Nähe zum

Erzeugnis oder in dessen Begleitpapieren die gentechnische Veränderung auszuweisen. Die

Vollziehung dieser Verordnung obliegt dem BKA, wobei die Überwachung der Einhaltung

dieser Bestimmungen durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erfolgt.

Darüberhinaus wurden vom Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft folgende

Vorgaben für die Saatgutanerkennungsbehörden getroffen:

• Ermächtigung zur Einholung einer Bestätigung beim Antragsteller auf

Saatgutanerkennung, daß die betreffende Sorte gentechnisch verändert ist oder nicht,

damit die Einhaltung der Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung überprüft werden kann.

Das Saatgutgesetz 1997 sieht eine derartige Verpflichtung nicht vor.

Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde bei Feststellung eines Zuwiderhandelns

gegen die Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung insbesondere im Rahmen der

Saatgutverkehrskontrolle (Stichproben).

Weiters ist in Österreich als einzigem Mitgliedstaat der EU vorgesehen, daß etwaige

gentechnische Veränderungen in der österreichischen Sortenliste zu vermerken sind. Diese

Liste ist auch über das Internet unter der Adresse http://iwww.bfl.at/ für jedermann einsehbar.

Zu Frage 2:

Derzeit gibt es in Europa nur eine einzige zugelassene gentechnisch veränderte Gemüseart.

Dabei handelt es sich um zwei Sorten der Art Chicorée (Firestone und Procida), die in die

niederländische Sortenliste eingetragen sind. Da das Inverkehrbringen dieser Sorten gemäß

der Richtlinie 90/220/EWG nur zu Züchtungszwecken erlaubt ist, ist nicht damit zu rechnen,

daß diese in Österreich in Verkehr gebracht werden.

Zu den Fragen 3 und 4:

Gentechnisch verändertes Gemüse für den menschlichen Verzehr unterliegt der Verordnung

(EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (“Novel -

Food - Verordnung”), die sowohl ein eigenes Zulassungsverfahren als auch spezifische

Kennzeichnungsvorschriften enthält. Bisher wurde aber noch kein gentechnisch verändertes

Gemüse für den menschlichen Verzehr zugelassen und darf daher in Österreich nicht in

Verkehr gebracht werden.

Zu den Fragen 5 und 6:

Die Richtlinie 70/458/EWG nennt taxativ alle Angaben, die das amtliche Etikett enthalten

muß, eine auf die gentechnische Veränderung hinweisende Kennzeichnung ist derzeit aber

nicht enthalten. Darüber hinausgehende Angaben sind am amtlichen Etikett nicht zulässig.

Beim lnverkehrbringen sind jedoch unabhängig davon die in der Zulassung gemäß der

Richtlinie 90/220/EWG vorgesehenen und für alle Mitgliedstaaten verbindlichen

Kennzeichnungsvorgaben verpflichtend einzuhalten.

Aufgrund dieser bereits bestehenden Kennzeichnungsverpflichtung sind keine

Kennzeichnungsmängel erkennbar, weshalb auch die Bezeichnung als "gentechnikfrei"

durchaus möglich ist.

Zu Frage 7:

Wie bereits oben ausgeführt, hat eine lückenlose Kennzeichnung von Gemüsesaatgut schon

aufgrund der Richtlinie 90/220/EWG bzw. der Gentechnik - Kennzeichnungsverordnung zu

erfolgen. Darüberhinaus ist zu erwarten, daß im Rahmen der Änderung der

Saatgutverkehrsrichtlinien der EG ("Saatgutpaket", das in Österreich auch als "Novel Seed"

bekannt ist) eine spezifische Kennzeichnungspflicht für gentechnisch verändertes Saatgut

unter Berücksichtigung der Vorschläge des Europäischen Parlaments vom Juni 1997

beschlossen wird.

Die derzeit bestehenden sowie die künftigen Kennzeichnungsbestimmungen gelten sowohl

für innerhalb der Gemeinschaft erzeugtes als auch für importiertes Gemüsesaatgut.